Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Disponibilität des § 950 - Fall 2 Verarbeitungsklausel
Disponibilität des § 950 - Fall 2 Verarbeitungsklausel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser unter eigener Verantwortung zu Kleidung (Wert:€ 100) weiterverarbeitet. Vertraglich wird vereinbart: „Jedwede Weiterverarbeitung der Stoffballen zu Kleidung erfolgt für L“.
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Einordnung des Falls
Disponibilität des § 950 - Fall 2 Verarbeitungsklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Können die Parteien durch Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts sicherstellen, dass L auch nach Verarbeitung der Stoffballen Eigentümer bleibt?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der h.M. können L und U aber vereinbaren, dass § 950 BGB nicht anwendbar sein soll.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es existiert keine Möglichkeit für den Lieferanten sein Sicherungsinteresse zu gewährleisten.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach der Rechtsprechung können die Parteien durch Verarbeitungsklauseln die Herstellereigenschaft regeln.
Ja!
5. Die herrschende Literatur deutet Verarbeitungsklauseln so um, dass der Lieferant das Eigentum an der neuen Sache vom Verarbeiter übertragen bekommt.
Genau, so ist das!
6. Praktisch ergeben sich zwischen der Lösung der Rechtsprechung und der der Literatur keine Unterschiede.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Vorliegend ist ein Streitentscheid entbehrlich, weil L nach beiden Ansichten Eigentümer wird.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.