Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

22. November 2024

4,8(6.969 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat in dem Keller seiner Mietwohnung eine Modelleisenbahn aufgebaut, auf die seine Modellbaukonkurrentin M schon lange ein Auge geworfen hat. Von S unbemerkt lässt sie sich einen Nachschlüssel anfertigen, mit Hilfe dessen sie sich Zugang zum Keller verschafft. Dort entwendet sie eine seltene Lok.

Diesen Fall lösen 91,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist in einen umschlossenen Raum eingedrungen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Eindringen ist jedes Betreten des Raums ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht. Das muss nicht der Eigentümer, sondern kann z. B. auch ein Mieter sein. S ist Mieter einer Wohnung, zu der auch der gegenständliche Keller gehört. Zu eben diesen verschafft sich M Zutritt, ohne dass S davon überhaupt Kenntnis hat.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. M hat dafür einen "falschen Schlüssel" verwendet.

Ja, in der Tat!

Ein Schlüssel ist falsch, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten entweder überhaupt nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ("gewidmet") ist. M hat sich ohne die Kenntnis des S einen Nachschlüssel anfertigen lassen, sodass dieser den Nachschlüssel überhaupt nicht zur Öffnung des Kellerschlosses widmen konnte.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ATA

Atalaya

7.9.2024, 16:43:53

Muss der Schlüssel aber nicht erst entwidmet werden? Hier wäre das nicht der Fall, da der berechtigte den Verlust noch nicht gemerkt hat

TI

Timurso

8.9.2024, 09:39:31

Ich glaube du hast hier einen falschen Sachverhalt vor Augen. Vorliegend wird nicht mit einem verlorenen Schlüssel eingedrungen, sondern mit einem nachgemachten, der nie vom Berechtigten als solcher gewidmet war.

ATA

Atalaya

8.9.2024, 09:54:35

Aha. Ja, natürlich erstmal das nicht richtig gelesen. Danke!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen