Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S hat in dem Keller seiner Mietwohnung eine Modelleisenbahn aufgebaut, auf die seine Modellbaukonkurrentin M schon lange ein Auge geworfen hat. Von S unbemerkt lässt sie sich einen Nachschlüssel anfertigen, mit Hilfe dessen sie sich Zugang zum Keller verschafft. Dort entwendet sie eine seltene Lok.
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Einordnung des Falls
Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M ist in einen umschlossenen Raum eingedrungen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat dafür einen "falschen Schlüssel" verwendet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Atalaya
7.9.2024, 16:43:53
Muss der Schlüssel aber nicht erst entwidmet werden? Hier wäre das nicht der Fall, da der berechtigte den Verlust noch nicht gemerkt hat
Timurso
8.9.2024, 09:39:31
Ich glaube du hast hier einen falschen Sachverhalt vor Augen. Vorliegend wird nicht mit einem verlorenen Schlüssel eingedrungen, sondern mit einem nachgemachten, der nie vom Berechtigten als solcher gewidmet war.
Atalaya
8.9.2024, 09:54:35
Aha. Ja, natürlich erstmal das nicht richtig gelesen. Danke!