Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB


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S hat in dem Keller seiner Mietwohnung eine Modelleisenbahn aufgebaut, auf die seine Modellbaukonkurrentin M schon lange ein Auge geworfen hat. Von S unbemerkt lässt sie sich einen Nachschlüssel anfertigen, mit Hilfe dessen sie sich Zugang zum Keller verschafft. Dort entwendet sie eine seltene Lok.

Einordnung des Falls

Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist in einen umschlossenen Raum eingedrungen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Eindringen ist jedes Betreten des Raums ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht. Das muss nicht der Eigentümer, sondern kann z. B. auch ein Mieter sein. S ist Mieter einer Wohnung, zu der auch der gegenständliche Keller gehört. Zu eben diesen verschafft sich M Zutritt, ohne dass S davon überhaupt Kenntnis hat.

2. M hat dafür einen "falschen Schlüssel" verwendet.

Ja, in der Tat!

Ein Schlüssel ist falsch, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten entweder überhaupt nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ("gewidmet") ist. M hat sich ohne die Kenntnis des S einen Nachschlüssel anfertigen lassen, sodass dieser den Nachschlüssel überhaupt nicht zur Öffnung des Kellerschlosses widmen konnte.

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