Verwendung, nützliche (§ 996 BGB)


Was versteht man unter „nützlichen“ Verwendungen (§ 996 BGB)?

Nützliche Verwendungen sind solche, die zwar nicht notwendig, aber zumindest wertsteigernd sind.

Die Wertsteigerung ist dabei nach h.M. grundsätzlich objektiv zu bestimmen. Dies dient dem Interessenausgleich zwischen Eigentümer und gutgläubigem Besitzer.

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