Mietverhältnisse über Wohnraum: Vorkaufsrecht § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und Var. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A mietet von B mit Mietvertrag vom 17.11.2022 eine Wohnung, die ihr am selben Tag überlassen wird. Zuvor ließ B im September eine Teilungserklärung bezüglich des Mehrfamilienhauses notariell beurkunden. Im Dezember veräußert B die Wohnung notariell beurkundet an C. Erst im Januar wird die Teilungserklärung vom September ins Grundbuch eingetragen.
Einordnung des Falls
Mietverhältnisse über Wohnraum: Vorkaufsrecht § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und Var. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erst nach Überlassung der Wohnung wurde neues Wohnungseigentum durch Teilungserklärung begründet.
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Ja, in der Tat!
2. Da nach Überlassung der Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde, hat A ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Var. 1 BGB erworben.
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Nein!
3. A hat aber ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Var. 2 BGB erworben.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Rick-energie🦦
15.6.2022, 09:44:57
§ 8 Abs. 1 WEG sieht für die Begründung von Wohnungseigentum nur vor, dass eine Erklärung ggü dem Grundbuchamt erfolgen muss. Wieso kommt es für die Beurteilung im Rahmen von § 577 BGB darauf an, dass die Eintragung der erfolgte? Die Ansicht des BGH kriege ich normativ nirgends verortet.

Nora Mommsen
7.7.2022, 10:48:23
Hallo Rick-dich, aus § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 WEG ergibt sich, dass es auf den dinglichen Vollzug der Rechtsänderung ankommt. Grundsätzlich gilt im Immobiliarsachenrecht, dass dingliche Rechtsänderung mit Eintragung erfolgt, vgl. auch § 873 Abs. 1 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
29.7.2022, 15:11:48
Aber § 8 II WEG hat doch gar keinen s.2 und verweist nur auf § 4 II S. 2 WEG oder ?
Airot
28.4.2023, 09:53:41
Ein Hinweis auf die Begründung des BGH bei Frage 2 wäre hilfreich:)
Unerkannt Geisteskrank
3.8.2023, 15:13:13
Wird hier der Streit des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach § 892 relevant? Der Verkäufer kann das Tätigwerden des Grundbuchsamts bei der Eintragung nicht beschleunigen, weshalb er das seinerseits erforderliche getan hat und es dann maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Eintragung oder kommt es lediglich auf die tatsächliche Lage des Grundbuchs zum Zeitpunkt der Veräußerung an? LG