Schutz des Mieters durch § 577 Abs. 5 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B gebaut hat und an H vermietet. Im Mietvertrag zwischen H und B steht, dass ein Vorkaufsrecht zugunsten des H ausgeschlossen ist. Nachdem H eingezogen ist, teilt B das Mehrfamilienhaus in fünf Wohnungen und die Teilungserklärung wird ins Grundbuch eingetragen. Die Wohnung in der H wohnt verkauft B danach an C für €400.000. Der gutgläubige C wird auch ins Grundbuch eingetragen.
Einordnung des Falls
Schutz des Mieters durch § 577 Abs. 5 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Überlassung der Wohnung an H wurde Wohnungseigentum an dieser begründet und danach ist ein Vorkaufsfall eingetreten.
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Ja, in der Tat!
2. Die Begründung eines Vorkaufsrecht nach § 577 ist aber durch die Vereinbarung im Mietvertrag ausgeschlossen.
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Nein!
3. H ist Inhaber eines Vorkaufsrechts.
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Genau, so ist das!
4. H kann von C nach Ausübung seines Vorkaufsrechts Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
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Nein, das trifft nicht zu!
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evanici
3.9.2023, 19:40:43
Innerhalb welcher Frist müsste der Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben?
Vanilla Latte
2.10.2023, 18:07:53
Woraus würde der Schadensersatzanspruch des Mieters folgen? Ich hätte eigentlich wegen der Unmöglichkeit der Übereignung an 283 gedacht. Oder an 281 wegen Nichtleistung?
Leo Lee
7.10.2023, 17:46:33
Hallo Vanilla Latte, genauso ist es! Weil hier ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, wäre hier der § 283 BGB einschlägig. Beachte zudem, dass wenn ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, der § 283 den § 281 (beide regeln Fälle der Nichtleistung) als lex specialis verdrängt. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo