Grundfall: Examenszeugnis

3. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat in Mainz das Erste Staatsexamen mit 7 Punkten abgelegt. Er will nun sein Referendariat in Hamburg beginnen, ohne lange warten zu müssen. Daher tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt T an das Hanseatische Oberlandesgericht.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Examenszeugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Ist das Examenszeugnis ein taugliches Tatobjekt?

Genau, so ist das!

Taugliches Tatobjekt im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist die Urkunde. Dies ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Das Zeugnis verkörpert die Gedankenerklärung, dass T das Erste Staatsexamen mit 7 Punkten bestanden hat. Es ist gerade dazu bestimmt und geeignet, den erfolgreichen Abschluss zu beweisen. Das Zeugnis lässt das jeweilige Justizprüfungsamt als Aussteller erkennen. Abschlusszeugnisse sind „klassische“ Beispiele für Urkunden.
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2. Taugliche Tathandlung der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) kann nur das Verfälschen einer echten Urkunde sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Deliktsbezeichnung „Urkundenfälschung“ (§ 267 Abs. 1 StGB) umfasst drei Tatbestände: (1) Herstellen einer unechten Urkunde, (2) Verfälschen einer echten Urkunde und (3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. § 267 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

3. Indem T die Note auf dem Examenszeugnis austauschte, hat er eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen stammt, der sich aus ihr als Urheber der verkörperten Gedankenerklärung ergibt. Tatobjekt der Verfälschung kann nur eine vorhandene echte Urkunde sein. Unter Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe.T hat den Inhalt des echten Zeugnisses nachträglich verändert. Dadurch wird der Anschein erweckt, dass das Landesjustizprüfungsamt ihm ein Zeugnis über 14 Punkte ausgestellt hat.

4. T hat eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB). Scheiden damit die weiteren Tatbestandsvarianten aus § 267 Abs. 1 StGB automatisch aus?

Nein, das ist nicht der Fall!

T könnte hier zusätzlich eine unechte Urkunde hergestellt haben (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB). Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (h.M., Geistigkeitstheorie). Maßgeblich für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Durch die nachträgliche Veränderung hat T gleichzeitig auch eine unechte Urkunde hergestellt: Die Erklärung „14 Punkte” stammt in Wirklichkeit nicht vom erkennbaren Aussteller (Landesjustizprüfungsamt). Die Herstellung einer unechten Urkunde ist typische Folge der Verfälschungshandlung. Wenn ursprünglich eine echte vorhandene Urkunde bestand, dann tritt die Herstellungsvariante hinter der Verfälschungsvariante zurück. Durch das Vorlegen der Urkunde beim OLG könnte T zusätzlich auch die dritte Tatbestandsvariante (Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde) verwirklicht haben. § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB schauen wir uns später an!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

5.2.2025, 15:37:45

Wie stelle ich das in den Konkurrenzen dar? auch für den Fall, dass wie angedeutet, alle Varianten erfüllt sind? vielen Dank :)

S

s

13.3.2025, 09:03:42

Was wäre, wenn ich eine bereits verfälschte

Urkunde

erneut verändere? Sie wäre dann ja schon keine echte

Urkunde

mehr, sodass das Verfälschen ausscheidet. Ich stelle mir den Frage insbesondere für den Fall, dass die Person nicht, weiß, dass die

Urkunde

verfälscht ist.


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