Grundfall: Examenszeugnis
3. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat in Mainz das Erste Staatsexamen mit 7 Punkten abgelegt. Er will nun sein Referendariat in Hamburg beginnen, ohne lange warten zu müssen. Daher tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt T an das Hanseatische Oberlandesgericht.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Examenszeugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Ist das Examenszeugnis ein taugliches Tatobjekt?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Taugliche Tathandlung der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) kann nur das Verfälschen einer echten Urkunde sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem T die Note auf dem Examenszeugnis austauschte, hat er eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
4. T hat eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB). Scheiden damit die weiteren Tatbestandsvarianten aus § 267 Abs. 1 StGB automatisch aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
5.2.2025, 15:37:45
Wie stelle ich das in den Konkurrenzen dar? auch für den Fall, dass wie angedeutet, alle Varianten erfüllt sind? vielen Dank :)