Grundfall: Examenszeugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat vor kurzem in Mainz die Erste Prüfung mit 7 Punkten abgelegt. Da er nun in Hamburg mit dem Referendariat beginnen möchte, ohne lange warten zu müssen, tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt er dann an das Hanseatische Oberlandesgericht.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Examenszeugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Examenszeugnis stellt ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Taugliche Tathandlung der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) kann nur das Verfälschen einer echten Urkunde sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem T die Note auf dem Examenszeugnis austauschte, hat er eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
4. T hat durch das Austauschen der Note auch eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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