Grundfall: Examenszeugnis
19. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat in Mainz das Erste Staatsexamen mit 7 Punkten abgelegt. Er will nun sein Referendariat in Hamburg beginnen, ohne lange warten zu müssen. Daher tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt T an das Hanseatische Oberlandesgericht.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Examenszeugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Ist das Examenszeugnis ein taugliches Tatobjekt?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Taugliche Tathandlung der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) kann nur das Verfälschen einer echten Urkunde sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem T die Note auf dem Examenszeugnis austauschte, hat er eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
4. T hat eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB). Scheiden damit die weiteren Tatbestandsvarianten aus § 267 Abs. 1 StGB automatisch aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
5.2.2025, 15:37:45
Wie stelle ich das in den Konkurrenzen dar? auch für den Fall, dass wie angedeutet, alle Varianten erfüllt sind? vielen Dank :)
s
13.3.2025, 09:03:42
Was wäre, wenn ich eine bereits verfälschte Urkunde erneut verändere? Sie wäre dann ja schon keine echte Urkunde mehr, sodass das Verfälschen ausscheidet. Ich stelle mir den Frage insbesondere für den Fall, dass die Person nicht, weiß, dass die Urkunde verfälscht ist.
Barbara Salesch
23.4.2025, 23:11:13
Ich würde sagen, dass wenn der Täter davon ausgeht, eine echte Urkunde vor sich zu haben und er diese dann abändert, ein
untauglicher Versuchdes § 267 I Var. 2 StGB vorliegt.
musikmeli
29.4.2025, 14:02:01
Liebes Jurafuchs-Team, würde unter Verfälschen auch das Schwärzen von personenbezogenen Angaben in einer Urkunde fallen, die man vor Weitergabe an einen Dritten – aus Datenschutzgründen – unkenntlich machen will? Z.B das Geburtsdatum des Ehepartners. Auf der einen Seite wäre es zwar eine nachträgliche Veränderung. Auf der anderen ist das Schwärzen als solches ja eigentlich so deutlich erkennbar, dass man damit doch nicht den Anschein erwecken kann, als wäre das
Schriftstückvon vornherein so vorgesehen gewesen. Auf einem als Kopie gekennzeichneten/ersichtlichen Ausdruck würde das Schwärzen – so denke ich – ohnehin keine Urkundenfälschung darstellen oder einen anderen Tatbestand verwirklichen? Jedenfalls wären doch beide Fälle nicht zur
Täuschung im Rechtsverkehrgeeignet, da das Schwärzen offensichtlich ist? Liege ich (teilweise) richtig mit meinen Überlegungen? Vielen Dank und viele Grüße Melanie