Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)


Was versteht man unter einem „Schuldverhältnis“ im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 1 BGB)?

Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann. Ein Schuldverhältnis im engeren Sinne ist das einzelne Recht des Gläubigers vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.

Synonyme für das Schuldverhältnis im engeren Sinne sind der schuldrechtliche Anspruch (Legaldefinition: § 194 Abs. 1 BGB) bzw. die Forderung des Gläubigers (vgl. § 241 Abs. 1 BGB).

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