Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug


mittel

Diesen Fall lösen 69,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fahrschülerin F ist auf Fahrstunde mit ihrem Lehrer L, der auch Halter des Wagens ist. In der Ausfahrt eines Kreisverkehrs bremst F den Wagen voll ab, weil sich etwa 4m entfernt Personen der Fahrbahn nähern. S fährt daraufhin auf das Fahrschulauto auf.

Einordnung des Falls

Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Unfall im Straßenverkehr kommt nur ein Anspruch gegen den Fahrer des anderen Fahrzeugs in Betracht.

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Haftung im Straßenverkehr gibt es spezielle Anspruchsgrundlagen: Eine verschuldensabhängige Haftung des Fahrers (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG) und eine Gefährdungshaftung des Halters (§ 7 Abs. 1 StVG). Beide Vorschriften sind vor dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 315b,c StGB) zu prüfen. Die Voraussetzungen der Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) und der Fahrzeugführerhaftung (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG) liegen hier vor: F ist Fahrerin, L ist Halter des Fahrschulautos. Der Unfallschaden ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und stellt für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) dar.

2. Der Vorausfahrende muss beweisen, dass der Hinterherfahrende den nötigen Abstand missachtet hat.

Nein!

Der Beweis des ersten Anscheins (Beweiserleichterung) spricht bei einem Auffahrunfall dafür, dass der Hinterherfahrende den nötigen Abstand nicht eingehalten hat. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis kann vom Hinterherfahrenden erschüttert werden, wenn er atypische Umstände darlegt und beweist, die den üblichen Geschehensablauf in Zweifel ziehen. S trägt als Hinterherfahrender die Darlegungs- und Beweislast.

3. S hat den erforderlichen Sicherheitsabstand gewahrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO). LG Saarbrücken: Es lägen keine atypischen Verhältnisse vor, die den Beweis des ersten Anscheins für einen zu kurzen Sicherheitsabstand erschütterten, weil bei einem vorausfahrenden Fahrschulauto mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen zu rechnen sei. Das plötzliche Abbremsen oder auch "Abwürgen" des Motors gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. Daher sei der Anscheinsbeweis nicht erschüttert (RdNr. 11f.). Folglich hat S gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen.

4. Für die Anrechnung des Mitverschuldensanteils des S gilt § 254 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch für die Anrechnung eines Mitverschuldens enthält das StVG eine speziellere Vorschrift: § 17 StVG. Diese ist auch auf den Anspruch gegen einen anderen Fahrer aus der Fahrzeugführerhaftung (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG) anwendbar (§ 18 Abs. 3 StVG). § 17 Abs. 1 StVG normiert die Haftung im Innenverhältnis, wenn einem Dritten ein Schaden entstanden ist. § 17 Abs. 2 StVG gilt für das Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander. Vorliegend sind zur Ermittlung des Mitverschuldens und des Haftungsanteils der Fahrer S und F untereinander die wechselseitigen Verursachens- und Verschuldensbeiträge abzuwägen. In diese Abwägung ist auch der einzuhaltende Sicherheitsabstand einzustellen.

5. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG ist von hälftigem Mitverschulden des S auszugehen.

Nein!

LG Saarbrücken: Die Annahme hälftigen Mitverschuldens würde die gesonderte Sorgfaltspflicht des hinter dem Fahrschulwagen befindlichen Fahrzeugs nicht ausreichend würdigen. Das nachfolgende Fahrzeug habe besondere Vorsicht walten zu lassen, denn die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten diene dem Zweck, auf das insoweit erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens, etwa in Form des unvermittelten Abbremsens ohne zwingenden Grund, hinzuweisen. Aufgrund des Herannahens von Personen sei das Abbremsen auf Stillstand nicht völlig fernliegend und hätte bei der Wahl des Abstandes berücksichtigt werden müssen. Andererseits sei bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr die Reaktionsmöglichkeit nachfolgender Fahrzeuge geringer, was sich zu Lasten der Haftung des vorausfahrenden Wagens auswirke. Eine Haftungsverteilung von 30 % (F) zu 70 % (S) sei angemessen (RdNr. 15.).

Jurafuchs kostenlos testen


🦊²

🦊²

29.11.2022, 09:34:37

Wäre im vorliegende Fall nicht der Fahrlehrer nach § 2 XV 2 StVG der Fahrzeugführer iSd § 18 I StVG?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

29.11.2022, 15:25:07

Hallo Fuchs², danke für deine Frage. Es gibt vielfältige Rechtsprechung dazu, in welchen Situationen der Fahrlehrer als Fahrzeugführer anzusehen ist. Nach den vom Bundesgerichtshof zdargelegten Erwägungen ist ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Ausbildungsfahrt eingreift, nach allgemeinen Kriterien kein Führer des Kraftfahrzeugs. Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVG führt nicht dazu, dass der Fahrlehrer, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, als Führer des Fahrzeugs im Sinne von § 2 Abs. 2 StVO anzusehen ist. Die gesetzliche Fiktion in § 15 Abs. 2 S. 2 StVG soll nur eine partielle Verlagerung der Verantwortung auf den Fahrlehrer (nämlich beschränkt auf die §§ 18, 21 StVG) bewirken. Somit gilt die Fiktion für § 2 Abs. 2 StVO eben gerade auch nicht. Vertiefend dazu z.B. SVR 2015, 314. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

29.11.2022, 18:13:21

Danke für die schnelle Rückmeldung :)

STE

StellaChiara

17.7.2023, 16:17:10

ich verstehe auch nicht, wieso die Fiktion hier nicht gilt, aber in der nächsten Session der Fahrlehrer doch wieder als fahrzeugführer gilt

STE

StellaChiara

18.7.2023, 11:51:05

wenn ich das richtig sehe ging in dem Beschluss des BGH um den Verstoß gegen § 23 Ia StVO und gerade nicht um die Fitkion des § 2 VX 2 StVG

MLENA

MLena

28.3.2024, 21:31:09

Ich verstehe gerade nicht, wie man darauf kommt, dass bei einem Auffahrunfall die Vermutung besteht, dass der Hintere zu dicht am Vorderen war. Wir prüfen doch § 18 und dann würde das Verschulden der Fahrschülerin nach Abs. 2 doch eigentlich vermutet, so dass sie selbst das Gegenteil beweisen müsste. Was habe ich falsch verstanden? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.4.2024, 17:50:56

Hallo MLena, vielen Dank für Deine Nachfrage! In der Tat liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 18 StVG grundsätzlich vor, insbesondere wird das Verschulden der Fahrzeugführerin vermutet. Über § 18 Abs. 3 StVG findet aber auch bei der Fahrzeugführerhaftung der § 17 StVG Anwendung. Die Haftung des Fahrers ist insofern ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat (§ 17 Abs. 3 StVG). Ist dies - wie regelmäßig - nicht der Fall, so ist nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsquote zu bilden, bei der die beiderseitigen Verursachungsbeiträge miteinander abgewogen werden. Genau an dieser Stelle kommt nun der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass bei Auffahrunfällen der Hintermann den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat. Dies wiegt hier umso schwerer, als das Fahrschulauto deutlich als solches erkennbar war. Insofern liegt ein überwiegendes Verschulden des Auffahrenden vor. Im Ergebnis kann dieser nur 30% seines Schadens gelten machen, während er 70% des Schadens am Fahrschulauto zu tragen hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Teddy

Teddy

30.4.2024, 20:55:31

Da die Ermittlung der Haftungsquote nach § 17 StVG namentlich im zweiten Examen regelmäßig einen – leidigen – Schwerpunkt der „Verkehrsunfall-Klausur“ darstellt, wären hier vertiefende Aufgaben echt toll! 🧸

HME

Hilfloser Melancholiker

7.5.2024, 11:47:36

Finde ich auch! Hier gibt es viele relevante (und relativ leicht darstellbare) Anscheinsbeweis-Konstellationen, die man gut zu Fällen machen kann (:

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.5.2024, 16:53:05

Hallo ihr beiden, Danke euch für den Inhaltsvorschlag! Den nehmen wir mit auf unsere Liste. Ich möchte euch an dieser Stelle aber schon um etwas Geduld bitten, da wir immer zeitgleich viele Sachen umsetzen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024