Zivilrecht
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Haftung nach StVG
Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug
Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug
4. April 2025
22 Kommentare
4,7 ★ (17.548 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrschülerin F ist auf Fahrstunde mit ihrem Lehrer L, der auch Halter des Wagens ist. In der Ausfahrt eines Kreisverkehrs bremst F den Wagen voll ab, weil sich etwa 4m entfernt Personen der Fahrbahn nähern. S fährt daraufhin auf das Fahrschulauto auf.
Diesen Fall lösen 65,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Unfall im Straßenverkehr kommt nur ein Anspruch gegen den Fahrer des anderen Fahrzeugs in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vorausfahrende muss im Rahmen seines Anspruchs gegen den Hinterherfahrenden beweisen, dass der Hinterherfahrende den nötigen Abstand missachtet hat.
Ja!
3. S hat den erforderlichen Sicherheitsabstand gewahrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für die Anrechnung des Mitverschuldensanteils des S gilt § 254 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG ist von hälftigem Mitverschulden auszugehen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
28.3.2024, 21:31:09
Ich verstehe gerade nicht, wie man darauf kommt, dass bei einem Auffahrunfall die Vermutung besteht, dass der Hintere zu dicht am Vorderen war. Wir prüfen doch § 18 und dann würde das Verschulden der Fahrschülerin nach Abs. 2 doch eigentlich vermutet, so dass sie selbst das Gegenteil beweisen müsste. Was habe ich falsch verstanden? :)

Lukas_Mengestu
16.4.2024, 17:50:56
Hallo MLena, vielen Dank für Deine Nachfrage! In der Tat liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 18 StVG grundsätzlich vor, insbesondere wird das Verschulden der Fahrzeugführerin vermutet. Über § 18 Abs. 3 StVG findet aber auch bei der Fahrzeugführerhaftung der
§ 17 StVGAnwendung. Die Haftung des Fahrers ist insofern ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Unfall um ein
unabwendbares Ereignisgehandelt hat (§ 17 Abs. 3 StVG). Ist dies - wie regelmäßig - nicht der Fall, so ist nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsquote zu bilden, bei der die beiderseitigen Verursachungsbeiträge miteinander abgewogen werden. Genau an dieser Stelle kommt nun der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass bei Auffahrunfällen der Hintermann den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat. Dies wiegt hier umso schwerer, als das Fahrschulauto deutlich als solches erkennbar war. Insofern liegt ein überwiegendes Verschulden des Auffahrenden vor. Im Ergebnis kann dieser nur 30% seines
Schadens gelten machen, während er 70% des
Schadens am Fahrschulauto zu tragen hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Teddy
30.4.2024, 20:55:31
Da die Ermittlung der Haftungsquote nach
§ 17 StVGnamentlich im zweiten Examen regelmäßig einen – leidigen – Schwerpunkt der „Verkehrsunfall-Klausur“ darstellt, wären hier vertiefende Aufgaben echt toll! 🧸
Hilfloser Melancholiker
7.5.2024, 11:47:36
Finde ich auch! Hier gibt es viele relevante (und relativ leicht darstellbare) Anscheinsbeweis-Konstellationen, die man gut zu Fällen machen kann (:

Nora Mommsen
11.5.2024, 16:53:05
Hallo ihr beiden, Danke euch für den Inhaltsvorschlag! Den nehmen wir mit auf unsere Liste. Ich möchte euch an dieser Stelle aber schon um etwas Geduld bitten, da wir immer zeitgleich viele Sachen umsetzen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
31.10.2024, 15:10:33
Hier wird in Bezug auf den Abstand insbesondere auf die Besonderheiten des Fahrschulautos eingegangen, aber auch bei normalen Fahrzeugen ist doch in der Praxis der Auffahrende "immer" schuld? Habe ich bisher in Fällen aus dem Bekanntenkreis zumindest immer so gehört.
Leo Lee
3.11.2024, 10:18:26
Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wird es in der Praxis - vor allem aufgrund mangelnder Beweismöglichkeiten - meist so gehandhabt, dass der Auffahrende "Schuld" ist. Bei einem zweiten Blick auf die genauere Rechtslage fällt jedoch auf, dass dies nicht immer zwingend der Fall ist. Denn wie auch sonst gilt immer, dass derjenige "in der Schuld" ist, der auch schuldhaft gehandelt hat. Der Grund hinter der Formel, dass der Auffahren immer haften muss ist der Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins. Denn weil im Straßenverkehr eben immer ein hinreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist (Reaktionsweg + Bremsweg), spricht sehr viel dafür, dass derjenige, der hinten aufgefahren ist, nicht diesen Abstand eingehalten hat. Wenn jedoch sich andere Gründe ergeben sollten, etwa der Vordermann bremst ohne Grund/nicht berechtigt, wird dieser Anschein erschüttert, weshalb dann der Hintermann nicht "schuld" ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckGK-StVG, Walter § 17 Rn. 61 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Artimes
14.12.2024, 05:59:02
1. Bei welcher Anspruchsgrundlage wird § 17 Abs. 1 StVG auf Rechtsfolgenseite relevant (wäre § 426 BGB ein solcher Fall?)? Beim Anspruch des Geschädigten Dritten gem. § 7 Abs. 1 StVG gegenüber einem der Fahrzeughalter wäre § 17 Abs. 1 StVG jedenfalls irrelevant, da er nur im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander gilt, richtig? 2. Wie ist § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG auszulegen bzgl. der Sorgfalt von Halter und Führer? Bezieht sich die Formulierung „Halter und Führer“ auf jedes einzelne Fahrzeug, dass den
Schadeni.S.v. § 17 Abs. 1 StVG verursacht hat (also alle beteiligten Halter und Führer)? Müsste bei
Schadensverursachung durch zwei Fahrzeuge die Halter/Führer auf beiden Seiten jeweils sorgfaltsgemäß handeln, um eine Unabwendbarkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG zu bejahen?

Sebastian Schmitt
17.2.2025, 08:50:33
Hallo @[Artimes](3106), 1. Hauptanwendungsfall des §
17 I StVGsind Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG. In der Tat stellt §
17 I StVGin der Sache eine Abweichung von § 426 I 1 BGB und der dort geregelten grundsätzlichen Verpflichtung zu gleichen Teilen dar (BeckOGK-StVG/Walter, Stand 1.1.2022, § 17 Rn 4). Dein Beispielsfalls meint vermutlich die Schädigung eines (Nicht-KfZ-)Verkehrsteilnehmers (zB Fußgänger, vgl sonst §
17 II StVG) durch ein einzelnes Kfz. Dann wäre §
17 I StVG, wie Du völlig richtig sagst, nicht anwendbar, weil er voraussetzt, dass ein
Schaden"durch mehrere Kraftfahrzeuge" verursacht wurde. 2. Deine erste Vermutung ist richtig. Die Formulierung bezieht sich auf Fahrer/Halter desjenigen KfZ, dessen "Verschulden" wir prüfen. Haben wir zB einen Unfall mit zwei KfZ, prüfen wir für jedes dieser Kfz iRd Verursachungsbeiträge der jeweiligen Fahrer/Halter, ob die Voraussetzungen des § 17 III 2 StVG vorliegen, sie sich also wie "Idealfahrer" verhalten haben. Ist das der Fall, war das zum Unfall führende Ereignis für sie unabwendbar und die Haftung ist nach § 17 III 1 StVG für diese(n) (!) Fahrer/Halter ausgeschlossen. Anschließend prüfen wir dann das Gleiche für jedes weitere beteiligte KfZ und die entsprechenden Fahrer/Halter. So kann man sich zumindest theoretisch ohne Weiteres Fälle vorstellen, die für keines, beide oder auch nur eines der beteiligten KfZ ein
unabwendbares Ereignisdarstellen (Einzelfälle zB bei BeckOGK-StVG/Walter, Stand 1.1.2022, § 17 Rn 19 ff). In der Praxis wird die Unabwendbarkeit oft vorgebracht, von den Gerichten aber nur selten bejaht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team