Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrschülerin F ist auf Fahrstunde mit ihrem Lehrer L, der auch Halter des Wagens ist. In der Ausfahrt eines Kreisverkehrs bremst F den Wagen voll ab, weil sich etwa 4m entfernt Personen der Fahrbahn nähern. S fährt daraufhin auf das Fahrschulauto auf.
Einordnung des Falls
Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Unfall im Straßenverkehr kommt nur ein Anspruch gegen den Fahrer des anderen Fahrzeugs in Betracht.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Vorausfahrende muss beweisen, dass der Hinterherfahrende den nötigen Abstand missachtet hat.
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Nein!
3. S hat den erforderlichen Sicherheitsabstand gewahrt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für die Anrechnung des Mitverschuldensanteils des S gilt § 254 BGB.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG ist von hälftigem Mitverschulden des S auszugehen.
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Nein!
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🦊²
29.11.2022, 09:34:37
Wäre im vorliegende Fall nicht der Fahrlehrer nach § 2 XV 2 StVG der Fahrzeugführer iSd § 18 I StVG?

Nora Mommsen
29.11.2022, 15:25:07
Hallo Fuchs², danke für deine Frage. Es gibt vielfältige Rechtsprechung dazu, in welchen Situationen der Fahrlehrer als Fahrzeugführer anzusehen ist. Nach den vom Bundesgerichtshof zdargelegten Erwägungen ist ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Ausbildungsfahrt eingreift, nach allgemeinen Kriterien kein Führer des Kraftfahrzeugs. Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVG führt nicht dazu, dass der Fahrlehrer, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, als Führer des Fahrzeugs im Sinne von § 2 Abs. 2 StVO anzusehen ist. Die gesetzliche Fiktion in § 15 Abs. 2 S. 2 StVG soll nur eine partielle Verlagerung der Verantwortung auf den Fahrlehrer (nämlich beschränkt auf die §§ 18, 21 StVG) bewirken. Somit gilt die Fiktion für § 2 Abs. 2 StVO eben gerade auch nicht. Vertiefend dazu z.B. SVR 2015, 314. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
🦊²
29.11.2022, 18:13:21
Danke für die schnelle Rückmeldung :)
StellaChiara
17.7.2023, 16:17:10
ich verstehe auch nicht, wieso die Fiktion hier nicht gilt, aber in der nächsten Session der Fahrlehrer doch wieder als fahrzeugführer gilt
StellaChiara
18.7.2023, 11:51:05
wenn ich das richtig sehe ging in dem Beschluss des BGH um den Verstoß gegen § 23 Ia StVO und gerade nicht um die Fitkion des § 2 VX 2 StVG
Alicia99
19.10.2023, 10:27:09
Ich finde die Frage etwas unglücklich formuliert.. es wird gefragt, ob S den erforderlichen Sicherheitsanstand gewahrt hat. Dazu sind aber keinerlei Angaben von euch im SV gemacht. Solist es sehr schwierig und übersichtlich
Leo Lee
21.10.2023, 15:49:31
Hallo Alicia99, in der Tat ist der SV auf den ersten Blick etwas unglücklich formuliert. Dies liegt aber daran, dass in dem Urteil selbst der Schwerpunkt diesbzgl. das plötzliche Abbremsen (aufgrund Abwürgens) war. Somit war die Frage, ob dieses Abwürgen an sich (was im Sachverhalt als „bremst F den Wagen voll ab“ umschrieben wird) gegen den Sicherheitsabstand verstoßen hat. Wir haben versucht den Fall so „wortgetreu“ wie möglich darzustellen und bitten insofern um Verständnis :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo