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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der sehr groß gewachsene T, der zudem eine sehr dunkle Stimme hat, wird als Zeuge geladen und gibt an 18 Jahre alt zu sein. Tatsächlich ist T jedoch erst 14 Jahre alt. Schließlich wird T nach seiner falschen Aussage vereidigt.

Einordnung des Falls

Vereidigung eines Eidesunmündigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der versehentlichen Vereidigung eines Eidesunmündigen sieht die h.M. den Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) als erfüllt an.

Genau, so ist das!

Nach h.M. ist die Vereidigung eines unter 18-Jährigen kein Problem. Bei einer versehentlichen Vereidigung eines Eidesunmündigen sei der Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) erfüllt. Ein solcher Verstoß wäre nur für die Strafzumessung von Bedeutung. T war demzufolge mithin tauglicher Täter.

2. Folgt man der Literatur, ist T nur wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) zu bestrafen.

Ja, in der Tat!

Nach der Literatur fehlt die Täterqualität in den in § 60 Nr. 1 Var. 2 StPO geregelten Fällen der Eidesunfähigkeit: Eine Vereidigung, die prozessordnungswidrig vorgenommen worden ist, kann nicht als eidliche Aussage verwertbar sein. Eine Strafbarkeit wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) könnte maximal bejaht werden, wenn der Eidesunmündige nach seiner individuellen Reife eine genügende Vorstellung vom Wesen und von der Bedeutung des Eides hat. Dies wird allerdings überwiegend abgelehnt. T war demzufolge nicht tauglicher Täter. Wenn Du dieser Ansicht folgst, musst Du nach Ablehnung des Meineids noch die falsche uneidliche Aussage prüfen.

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