Vereidigung eines Eidesunmündigen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der sehr groß gewachsene T, der zudem eine sehr dunkle Stimme hat, wird als Zeuge geladen und gibt an 18 Jahre alt zu sein. Tatsächlich ist T jedoch erst 14 Jahre alt. Schließlich wird T nach seiner falschen Aussage vereidigt.
Einordnung des Falls
Vereidigung eines Eidesunmündigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der versehentlichen Vereidigung eines Eidesunmündigen sieht die h.M. den Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) als erfüllt an.
Genau, so ist das!
2. Folgt man der Literatur, ist T nur wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) zu bestrafen.
Ja, in der Tat!