Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Meineid, § 154 StGB

Vereidigung eines Eidesunmündigen

Vereidigung eines Eidesunmündigen

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der sehr groß gewachsene T, der zudem eine sehr dunkle Stimme hat, wird als Zeuge geladen und gibt an 18 Jahre alt zu sein. Tatsächlich ist T jedoch erst 14 Jahre alt. Schließlich wird T nach seiner falschen Aussage vereidigt.

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Einordnung des Falls

Vereidigung eines Eidesunmündigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der versehentlichen Vereidigung eines Eidesunmündigen sieht die h.M. den Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) als erfüllt an.

Genau, so ist das!

Nach h.M. ist die Vereidigung eines unter 18-Jährigen kein Problem. Bei einer versehentlichen Vereidigung eines Eidesunmündigen sei der Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) erfüllt. Ein solcher Verstoß wäre nur für die Strafzumessung von Bedeutung. T war demzufolge mithin tauglicher Täter.
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2. Folgt man der Literatur, ist T nur wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) zu bestrafen.

Ja, in der Tat!

Nach der Literatur fehlt die Täterqualität in den in § 60 Nr. 1 Var. 2 StPO geregelten Fällen der Eidesunfähigkeit: Eine Vereidigung, die prozessordnungswidrig vorgenommen worden ist, kann nicht als eidliche Aussage verwertbar sein. Eine Strafbarkeit wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) könnte maximal bejaht werden, wenn der Eidesunmündige nach seiner individuellen Reife eine genügende Vorstellung vom Wesen und von der Bedeutung des Eides hat. Dies wird allerdings überwiegend abgelehnt. T war demzufolge nicht tauglicher Täter. Wenn Du dieser Ansicht folgst, musst Du nach Ablehnung des Meineids noch die falsche uneidliche Aussage prüfen.
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