Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)
Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)
3. April 2025
14 Kommentare
4,7 ★ (27.408 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baggerfahrerin B durchtrennt ein Stromkabel, welches mehrere Fabriken in einem Industriegebiet versorgt. In der Hühnerfarm des H verderben die Eier. In der Druckerei des D können eine Nacht lang keine Zeitungen mehr gedruckt werden.
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Einordnung des Falls
Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat das Eigentum des D verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des D verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.
Nein!
3. B hat das Eigentum des H verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.
Genau, so ist das!
4. H kann sich auf die Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christopher
27.3.2023, 22:38:56
Also in dem Fall,wo A den B so zugeparkt hat, dass er das Auto für mehrere Stunden nicht nutzen kann wurde doch die
Eigentumsverletzungangenommen wegen Nutzungsbeeinträchtigung. Dass das jetzt für die Druckerei, die die ganze Nacht stillgelegt ist (also mehrere Stunden) nicht gilt, will sich mir nicht erschließen.

CR7
21.8.2024, 10:57:16
Ich habe zu diesen Themen auch stundenlang recherchiert; es ist einfache eine inkonsequente Rspr.... maßgeblich ist deine Argumentation in der Klausur.
as.mzkw
16.9.2024, 10:13:44
Liegt der Unterschied nicht darin, dass die Fabrik - im Gegensatz zum Auto - schon noch betreten werden kann und insofern das Eigentum am Gebäude selbst schon noch nutzbar ist (so ja die Argumentation beim Fleet-Fall), nur halt nicht um den in Frage stehenden Zweck, das Drucken von Zeitungen zu verfolgen. Die alleinige wirtschaftliche Beeinträchtigung soll aber ja nicht ausreichen, um schon eine
EigentumsverletzungiSd § 823 I BGB bejahen zu können.
benjaminmeister
14.1.2025, 21:31:57
@[as.mzkw](244917) deine Argumentation würde vielleicht noch beim Gebäude greifen, aber die Maschinen selbst sind ja auch Sachen an denen Eigentum besteht und deren Nutzungsmöglichkeit ist ja ohne Strom aufgehoben (und kann nicht durch "Betreten weiterhin möglich" gerechtfertigt werden). Glaube in einem der relevanten JF-Fälle wurde schon vom Team festgehalten, dass beim Druckerei-Fall der BGH überhaupt nicht (unverständlicherweise) auf die Gebrauchsbeeinträchtigung eingegangen ist. Insofern dürfte @[CR7](145419) zuzustimmen sein, wenn man die Rspr. für teilweise inkonsequent hält… Vielleicht kann man sich auch mit dem Gedanken helfen, dass man immer ein wenig probieren muss, die Zahl der potentiellen Geschädigten auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, um das Haftungsrecht nicht ausufern zu lassen. Dadurch, dass Stromkabel eine große Reichweite haben, ist die Auswirkung einer Schädigung der Kabel ja auch bedeutend weiträumiger als bei den eingesperrten Schiffen. Hieran sollte man sich letztendlich nicht aufhängen: In Klausuren werden mit entsprechender Argumentation ziemlich viele Ergebnisse vertretbar sein. Im Zweifel bleiben ja auch noch andere Ebenen zur wertungsmäßigen Korrektur, z.B.
objektive Zurechnung(insbesondere Rechtsgutverletzung/
Schadenvom
Schutzzweck der Normerfasst?) oder Verschulden (liegt überhaupt Fahrlässigkeit vor?).
Dominic
15.7.2023, 15:58:00
Könnte man den Anspruch des H aus der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit der gleichen Begründung wie bei dem D ablehnen (also als zusätzliche Begründung)? Denn auch hier lag doch keine Betriebsbezogenheit vor, da zwei Betriebe betroffen waren.

Nora Mommsen
16.7.2023, 15:06:41
Hallo Dominic, ja - abgesehen davon, dass das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebgar nicht greift, da es als Auffangrecht hinter dem Eigentumsrecht zurücksteht, ist es mit der Begründung abzulehnen, dass keine Betriebsbezogenheit vorliegt. In dieser Prüfung kommst du dazu also nicht, denn richtigerweise prüft man das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebgar nicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Selma🌻
25.4.2024, 16:37:35
Kam in abgewandelter Form heute im Examen in Berlin/Brandenburg dran!

Lukas_Mengestu
29.4.2024, 10:06:59
Vielen Dank, Selma!
Magnum
13.12.2024, 16:12:59
Das Kriterium, dass der
Eingriffsich gegen den betrieblichen Organismus richten muss, klingt für mich nach Zielgerichtetheit und somit
VorsatzLiege ich damit richtig?
benjaminmeister
14.1.2025, 21:17:30
Ich selbst wäre in der Klausur vorsichtig mit dem Begriff "
Vorsatz" (damit man nicht unterstellt bekommt, vorschnell bei der Rechtsgutverletzung Verschulden zu prüfen), aber soweit mir ersichtlich, sind die anerkannten Fälle tatsächlich davon geprägt, dass die Schädiger
vorsätzlich/zielgerichtet handeln.

Lorenz-Ultra
23.3.2025, 15:32:52
Wie wäre damit umzugehen, wenn der Schädiger
vorsätzliche/gezielt auf das Kabel einwirkt, um gerade den spezifischen Betrieb zu schädigen? Würde man in diesen Fällen von Betriebsbezogenheit ausgehen? ME würde nämlich in diesen Fällen trotz
vorsätzlichen Handelns lediglich ein
mittelbarer Eingriffvorliegen, da das Kabel nicht im Eigentum des Unternehmers steht und somit grds. vom Betrieb ablösbar ist. VG
Leo Lee
27.3.2025, 15:04:15
Hallo Lorenz-Ultra, vielen Dank für deine Frage. Die Unmittelbarkeit meint in diesem Kontext, dass der
Eingriffsich gegen den Betrieb selbst richtet und nicht nur einzelne Positionen, muss also die Arbeti des Betriebs in empfindlicher Weise berühren. Wenn es also unserem Schädiger gerade darauf ankommt, Betrieb A zu schädigen, dann liegt sehr wohl ein Angriff gegen ebendiesen Betrieb vor, weshalb wiederum die Betriebsbezogenheit und die Unmittelbarkeit vorliegen würden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 417 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo