Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)

Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)

3. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Baggerfahrerin B durchtrennt ein Stromkabel, welches mehrere Fabriken in einem Industriegebiet versorgt. In der Hühnerfarm des H verderben die Eier. In der Druckerei des D können eine Nacht lang keine Zeitungen mehr gedruckt werden.

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Einordnung des Falls

Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat das Eigentum des D verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (4): Die Vorenthaltung der Sache oder die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs darf nicht nur kurzzeitig oder teilweise sein. Vielmehr kommt es darauf an, dass eine Mehrzahl von Verwendungszwecken für eine erhebliche Dauer ausgeschlossen sein muss. D konnte seine Druckmaschinen vorübergehend, d.h. eine Nacht lang, nicht nutzen. Die Beeinträchtigung ist ihrem Gesamtbild nach nicht erheblich genug, um eine Eigentumsverletzung darzustellen.
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2. B hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des D verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.

Nein!

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Der Eingriff muss allerdings auch unmittelbar betriebsbezogen gewesen sein. Betriebsbezogenheit ist gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter. Vorliegend sind jedoch mehrere Betriebe betroffen. Damit ist der Eingriff nicht spezifisch gegen D gerichtet.

3. B hat das Eigentum des H verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.

Genau, so ist das!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (3): Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird. Das Verderben der Eier könnte eine Substanzverletzung beinhalten. Verdorbene Eier sind nicht mehr zum Verzehr geeignet und daher als beschädigt anzusehen. Damit hat H eine Eigentumsverletzung erlitten. Diese basiert auch adäquat-kausal auf dem Durchtrennen des Kabels.

4. H kann sich auf die Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Dazu gehören z.B. Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm. Es ist allerdings subsidiär zur Eigentumsverletzung, § 823 Abs. 1 BGB, Kreditgefährdung (§ 824 BGB) und wettbewerbsrechtlichen Sondervorschriften (u.a. UWG, GWB, MarkenG). H hat in Bezug auf die Eier bereits eine Verletzung eines vom Betrieb loslösbaren Rechts (Eigentum an den Eiern) erlitten. Damit kann sich H nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Christopher

27.3.2023, 22:38:56

Also in dem Fall,wo A den B so zugeparkt hat, dass er das Auto für mehrere Stunden nicht nutzen kann wurde doch die

Eigentumsverletzung

angenommen wegen Nutzungsbeeinträchtigung. Dass das jetzt für die Druckerei, die die ganze Nacht stillgelegt ist (also mehrere Stunden) nicht gilt, will sich mir nicht erschließen.

CR7

CR7

21.8.2024, 10:57:16

Ich habe zu diesen Themen auch stundenlang recherchiert; es ist einfache eine inkonsequente Rspr.... maßgeblich ist deine Argumentation in der Klausur.

AS

as.mzkw

16.9.2024, 10:13:44

Liegt der Unterschied nicht darin, dass die Fabrik - im Gegensatz zum Auto - schon noch betreten werden kann und insofern das Eigentum am Gebäude selbst schon noch nutzbar ist (so ja die Argumentation beim Fleet-Fall), nur halt nicht um den in Frage stehenden Zweck, das Drucken von Zeitungen zu verfolgen. Die alleinige wirtschaftliche Beeinträchtigung soll aber ja nicht ausreichen, um schon eine

Eigentumsverletzung

iSd § 823 I BGB bejahen zu können.

BEN

benjaminmeister

14.1.2025, 21:31:57

@[as.mzkw](244917) deine Argumentation würde vielleicht noch beim Gebäude greifen, aber die Maschinen selbst sind ja auch Sachen an denen Eigentum besteht und deren Nutzungsmöglichkeit ist ja ohne Strom aufgehoben (und kann nicht durch "Betreten weiterhin möglich" gerechtfertigt werden). Glaube in einem der relevanten JF-Fälle wurde schon vom Team festgehalten, dass beim Druckerei-Fall der BGH überhaupt nicht (unverständlicherweise) auf die Gebrauchsbeeinträchtigung eingegangen ist. Insofern dürfte @[CR7](145419) zuzustimmen sein, wenn man die Rspr. für teilweise inkonsequent hält… Vielleicht kann man sich auch mit dem Gedanken helfen, dass man immer ein wenig probieren muss, die Zahl der potentiellen Geschädigten auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, um das Haftungsrecht nicht ausufern zu lassen. Dadurch, dass Stromkabel eine große Reichweite haben, ist die Auswirkung einer Schädigung der Kabel ja auch bedeutend weiträumiger als bei den eingesperrten Schiffen. Hieran sollte man sich letztendlich nicht aufhängen: In Klausuren werden mit entsprechender Argumentation ziemlich viele Ergebnisse vertretbar sein. Im Zweifel bleiben ja auch noch andere Ebenen zur wertungsmäßigen Korrektur, z.B.

objektive Zurechnung

(insbesondere Rechtsgutverletzung/

Schaden

vom

Schutzzweck der Norm

erfasst?) oder Verschulden (liegt überhaupt Fahrlässigkeit vor?).

DO

Dominic

15.7.2023, 15:58:00

Könnte man den Anspruch des H aus der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit der gleichen Begründung wie bei dem D ablehnen (also als zusätzliche Begründung)? Denn auch hier lag doch keine Betriebsbezogenheit vor, da zwei Betriebe betroffen waren.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 15:06:41

Hallo Dominic, ja - abgesehen davon, dass das

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

gar nicht greift, da es als Auffangrecht hinter dem Eigentumsrecht zurücksteht, ist es mit der Begründung abzulehnen, dass keine Betriebsbezogenheit vorliegt. In dieser Prüfung kommst du dazu also nicht, denn richtigerweise prüft man das

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

gar nicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Selma🌻

Selma🌻

25.4.2024, 16:37:35

Kam in abgewandelter Form heute im Examen in Berlin/Brandenburg dran!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.4.2024, 10:06:59

Vielen Dank, Selma!

MAG

Magnum

13.12.2024, 16:12:59

Das Kriterium, dass der

Eingriff

sich gegen den betrieblichen Organismus richten muss, klingt für mich nach Zielgerichtetheit und somit

Vorsatz

Liege ich damit richtig?

BEN

benjaminmeister

14.1.2025, 21:17:30

Ich selbst wäre in der Klausur vorsichtig mit dem Begriff "

Vorsatz

" (damit man nicht unterstellt bekommt, vorschnell bei der Rechtsgutverletzung Verschulden zu prüfen), aber soweit mir ersichtlich, sind die anerkannten Fälle tatsächlich davon geprägt, dass die Schädiger

vorsätzlich

/zielgerichtet handeln.

Lorenz-Ultra

Lorenz-Ultra

23.3.2025, 15:32:52

Wie wäre damit umzugehen, wenn der Schädiger

vorsätzlich

e/gezielt auf das Kabel einwirkt, um gerade den spezifischen Betrieb zu schädigen? Würde man in diesen Fällen von Betriebsbezogenheit ausgehen? ME würde nämlich in diesen Fällen trotz

vorsätzlich

en Handelns lediglich ein

mittelbarer Eingriff

vorliegen, da das Kabel nicht im Eigentum des Unternehmers steht und somit grds. vom Betrieb ablösbar ist. VG

LELEE

Leo Lee

27.3.2025, 15:04:15

Hallo Lorenz-Ultra, vielen Dank für deine Frage. Die Unmittelbarkeit meint in diesem Kontext, dass der

Eingriff

sich gegen den Betrieb selbst richtet und nicht nur einzelne Positionen, muss also die Arbeti des Betriebs in empfindlicher Weise berühren. Wenn es also unserem Schädiger gerade darauf ankommt, Betrieb A zu schädigen, dann liegt sehr wohl ein Angriff gegen ebendiesen Betrieb vor, weshalb wiederum die Betriebsbezogenheit und die Unmittelbarkeit vorliegen würden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 417 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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