Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)
Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baggerfahrerin B durchtrennt ein Stromkabel, welches mehrere Fabriken in einem Industriegebiet versorgt. In der Hühnerfarm des H verderben die Eier. In der Druckerei des D können eine Nacht lang keine Zeitungen mehr gedruckt werden.
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Einordnung des Falls
Deliktsrecht: Eigentumsverletzung & Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („Stromkabel-Fall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat das Eigentum des D verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des D verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.
Nein!
3. B hat das Eigentum des H verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.
Genau, so ist das!
4. H kann sich auf die Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christopher
27.3.2023, 22:38:56
Also in dem Fall,wo A den B so zugeparkt hat, dass er das Auto für m
ehrere Stunden nicht nutzen kann wurde doch die
Eigentumsverletzungangenommen wegen Nutzungsbeeinträchtigung. Dass das jetzt für die Druckerei, die die ganze Nacht stillgelegt ist (also m
ehrere Stunden) nicht gilt, will sich mir nicht erschließen.
CR7
21.8.2024, 10:57:16
Ich habe zu diesen Themen auch stundenlang recherchiert; es ist einfache eine inkonsequente Rspr.... maßgeblich ist deine Argumentation in der Klausur.
as.mzkw
16.9.2024, 10:13:44
Liegt der Unterschied nicht darin, dass die Fabrik - im Gegensatz zum Auto - schon noch betreten werden kann und insofern das Eigentum am Gebäude selbst schon noch nutzbar ist (so ja die Argumentation beim Fleet-Fall), nur halt nicht um den in Frage stehenden Zweck, das Drucken von Zeitungen zu verfolgen. Die alleinige wirtschaftliche Beeinträchtigung soll aber ja nicht ausreichen, um schon eine
EigentumsverletzungiSd § 823 I BGB bejahen zu können.
Dominic
15.7.2023, 15:58:00
Könnte man den Anspruch des H aus der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit der gleichen Begründung wie bei dem D ablehnen (also als zusätzliche Begründung)? Denn auch hier lag doch keine Betriebsbezogenheit vor, da zwei Betriebe betroffen waren.
Nora Mommsen
16.7.2023, 15:06:41
Hallo Dominic, ja - abgesehen davon, dass das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebgar nicht greift, da es als Auffangrecht hinter dem Eigentumsrecht zurücksteht, ist es mit der Begründung abzulehnen, dass keine Betriebsbezogenheit vorliegt. In dieser Prüfung kommst du dazu also nicht, denn richtigerweise prüft man das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebgar nicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Selma🌻
25.4.2024, 16:37:35
Kam in abgewandelter Form heute im Examen in Berlin/Brandenburg dran!
Lukas_Mengestu
29.4.2024, 10:06:59
Vielen Dank, Selma!