Postbeschlagnahme

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beschuldigte B ist eines Raubes verdächtig. Die zuständige Ermittlungsrichterin ordnet an, dass die Deutsche Post das in der Postfiliale liegende, an B adressierte Paket auszusondern und an die Ermittlungsbeamten auszuliefern hat.

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Einordnung des Falls

Postbeschlagnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stellt diese Ermittlungsmaßnahme eine Beschlagnahme nach §§ 94 ff., 98 StPO dar?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Sonderfall der Beschlagnahme ist die sog. Postbeschlagnahme, deren Voraussetzungen in §§ 99, 100 StPO geregelt sind. Eine Postbeschlagnahme ist die Weisung an ein Postunternehmen, die bereits vorliegenden oder künftig zu erwartenden Postsendungen oder einzelne von ihnen auszusondern und auszuliefern. Beachte: In § 99 Abs. 2 StPO ist überdies ein Auskunftsanspruch normiert. Hier wurde eine Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO angeordnet.Zur Beschlagnahme im engeren Sinne kommt es erst, wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nach Öffnung entscheidet, dass die Sendung für die Zwecke des Verfahrens zurückzuhalten ist.
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2. Erfolgte die Postbeschlagnahme rechtmäßig (§§ 99, 100 StPO)?

Ja!

Nach den §§ 99, 100 StPO ist die Postbeschlagnahme zulässig, wenn (1) sich das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet, (2) die Sendung ihn gerichtet ist oder sich aus konkreten Tatsachen ergibt, dass die Sendung von ihm herrührt oder für ihn bestimmt ist (selbst wenn sie nicht an ihn adressiert ist), (3) der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. (4) Nach § 100 Abs. 1 StPO unterliegt die Postbeschlagnahme dem Richtervorbehalt. Nur bei Gefahr im Verzug ist die die Staatsanwaltschaft (nicht deren Ermittlungspersonen) zur Anordnung befugt. Es bedarf dann aber einer gerichtlichen Bestätigung, § 100 Abs. 2 StPO. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere war die angeordnete Aussonderung des an B gerichteten Pakets verhältnismäßig, da ein konkreter Verdacht einer nicht nur geringfügigen Tat (Raub) bestand. Der Richtervorbehalt gemäß § 100 Abs. 1 StPO wurde gewahrt. Somit war die Postbeschlagnahme rechtmäßig. Beachte: Die Postbeschlagnahme von Verteidigerpost ist wegen § 148 Abs. 1 StPO unzulässig.
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