IGH (Ukraine v. Russian Federation)
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am 24.02.2022 überfällt Russland die Ukraine in einer groß angelegten Militäroperation. Damit wolle man den angeblichen Genozid an der russischen Minderheit in den Regionen Donezk und Luhansk unterbinden und die Ukraine „entnazifizieren“. Die Ukraine beantragt vor dem IGH, Russland zur Einstellung sämtlicher Waffengewalt zu bewegen.
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Einordnung des Falls
IGH (Ukraine v. Russian Federation)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zuständigkeit des IGH besteht, sobald zwei Staaten über die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Regeln im Streit liegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Russland hat mit seinem Angriff gegen die Ukraine gegen das Gewaltverbot (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) verstoßen. Begründet diese Normverletzung die Zuständigkeit des IGH?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist die Zuständigkeit des IGH begründet, weil Russland prima facie einen Völkermord an der ukrainischen Bevölkerung begeht?
Nein!
4. Russland wirft der Ukraine vor, einen Völkermord an der russischsprachigen Bevölkerung im Donbas zu begehen, sodass die Zuständigkeit des IGH begründet ist.
Genau, so ist das!
5. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung nach Art. 41 IGH-Statut ist neben der Rechtsverletzung eine enge Verbindung zwischen der Rechtsverletzung und der angeordneten Maßnahme sowie die Gefahr irreversibler Schäden.
Ja, in der Tat!
6. Russlands Angriffshandlung muss Rechte der Ukraine aus der Völkermordkonvention verletzen. Daran fehlt es hier.
Nein!
7. Zwischen beantragter Maßnahme und Rechtsverletzung muss eine enge Verbindung bestehen.
Genau, so ist das!
8. Es besteht die dringliche Gefahr eines irreparablen Schadens, sodass auch die letzte Voraussetzung für die einstweilige Anordnung erfüllt ist.
Ja, in der Tat!
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