Schutz der Berufswahlfreiheit

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M möchte im Bundesland B Humanmedizin studieren und später Ärztin werden. Weil M aus einer regierungskritischen Familie kommt und nicht der Regierungspartei P angehört, verweigert ihr die Regierung von B die Zulassung zum Medizinstudium.

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Einordnung des Falls

Schutz der Berufswahlfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährt u.a. die Freiheit der Ausbildungs- und Berufswahl.

Genau, so ist das!

Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährt "das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen". Damit schützt Art. 12 Abs. 1 GG zunächst die Wahlfreiheit in Bezug auf Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Anders als Wortlaut und Systematik von Art. 12 Abs. 1 GG suggerieren, beinhaltet die Vorschrift in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG (Wahlfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (Ausübungsfreiheit) nicht zwei verschiedene Grundrechte. Es handelt sich um ein einheitliches Grundrecht auf Berufsfreiheit. Es gewährleistet den Schutz der wirtschaftlichen bzw. berufsbezogenen Persönlichkeitsentfaltung und dient der Existenzsicherung und Selbstverwirklichung.
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