Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2021
Brandstiftung durch Zerstörung einer bereits unbrauchbaren Wohnung (BGH, Beschl. v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21)
Brandstiftung durch Zerstörung einer bereits unbrauchbaren Wohnung (BGH, Beschl. v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fabian (F) verbrennt alte Fotos seiner Ex in einem Eimer in seiner Wohnung, die Teil eines Mehrfamilienhauses ist. Versehentlich springt das Feuer auf die Wohnung über, sodass sie unbewohnbar wird. Wenige Tage später zündet F sie erneut an, um sich umzubringen. Sie wird noch weiter zerstört. F überlebt.
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Einordnung des Falls
Brandstiftung durch Zerstörung einer bereits unbrauchbaren Wohnung (BGH, Beschl. v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Mehrfamilienhaus ist taugliches Tatobjekt des § 306a Abs.1 Nr.1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat das Haus in Brand gesetzt, indem er die Fotos anzündete und das Feuer übersprang.
Ja, in der Tat!
3. Handelte F vorsätzlich?
Nein!
4. Durch das Entzünden der Fotos, hat sich F aber zumindest der fahrlässigen schweren Brandstiftung strafbar gemacht (§§ 306a Abs.1 Nr.1, 306d Abs.1 StGB).
Genau, so ist das!
5. F könnte sich erneut nach § 306a Abs.1 Nr.1 StGB strafbar gemacht haben, indem er zurückkehrte und seine Wohnung anzündete.
Ja, in der Tat!
6. Genügt es für die Verwirklichung des Tatbestands, dass nur Fs Wohnung und nicht das Haus durch den Brand vollends zerstört wird?
Ja!
7. Können bereits unbewohnbare Wohnungen erneut zerstört werden?
Genau, so ist das!
8. F hat sich der schweren Brandstiftung strafbar gemacht, indem er seine Wohnung anzündete (§ 306a Abs.1 Nr.1 StGB).
Ja, in der Tat!
9. Wird die fahrlässige schwere Brandstiftung hier im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung verdrängt (materielle Subsidiarität)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Timurso
6.2.2023, 20:46:46
Warum wird hier gesagt, dass sich Menschen in der unbrauchbar gewordenen Wohnung aufhalten könnten? Reicht es nicht aus, dass diese sich anderswo im Haus aufhalten könnten und durch die Brandstiftung gefährdet werden?
Lukas_Mengestu
16.3.2023, 10:27:39
Hallo Timurso, ausgereicht hätte dies in der Tat auch. Der Hinweis des BGH bezog sich hier letztlich noch einmal auf den konkreten Fall. Denn nach den landgerichtlichen Feststellungen befanden sich zum Zeitpunkt des 2. Brandes in der eigentlich unbrauchbaren Wohnung noch die Zeugin M und ein Herr T, die in der Wohnung Alkohol und Kokain konsumierten (https://openjur.de/u/2361699.html). Insofern wurde hier nur klargestellt, dass allein die Tatsache, dass eine Wohnung objektiv als unbrauchbar gilt, nicht notwendigerweise heißt, dass sie leer ist und sich keine Menschen darin aufhalten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
as.mzkw
21.9.2024, 13:57:52
Käme auch eine Strafbarkeit nach § 306 I Nr. 1 StGB in Betracht? Das Mehrfamilienhaus steht ja nicht im Alleineigentum des Täters.