Berechtigte Annahmeverweigerung (Nachporto)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V lehnt die Annahme eines Briefes des M ab, weil der Briefträger Nachporto verlangt. Der Brief geht zurück. M schickt ihn erneut, diesmal ausreichend frankiert. Die darin enthaltene Kündigung geht bei V erst drei Tage später und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu.

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Einordnung des Falls

Berechtigte Annahmeverweigerung (Nachporto)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung und damit fristwahrend zugegangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geht eine Willenserklärung dem Empfänger wegen dessen Verhaltens oder eines sonstigen in seiner Sphäre liegenden Grundes nicht oder verspätet zu, entscheidet über das Wirksamwerden der Willenserklärung eine Interessenabwägung. Eine unberechtigte Annahmeverweigerung geht zu Lasten des Empfängers. Eine berechtigte Annahmeverweigerung geht zu Lasten des Erklärenden. Die Erklärung ist dann nicht zugegangen.Hier hätte V als Empfänger wegen ungenügender Frankierung Nachporto bezahlen sollen, dies rechtfertigt das Interesse, die Annahme abzulehnen. V war somit berechtigt, die Annahme zu verweigern. Er kann sich auf den verspäteten Zugang der Kündigung des M berufen.
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