Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wirksamwerden – Gleichzeitiger Zugang Willenserklärung und Widerruf

Wirksamwerden – Gleichzeitiger Zugang Willenserklärung und Widerruf

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F will Veränderung. Sie schreibt Vermieter V eine Kündigung, die sie in den Postbriefkasten einwirft. Kurz darauf bereut F dies, sie liebt die Wohnung doch so sehr. F schickt noch einen Widerruf los. V erhält am Tag danach beide Briefe auf einmal. Stressbedingt liest er nur die Kündigung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Wirksamwerden – Gleichzeitiger Zugang Willenserklärung und Widerruf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung der F ist nicht wirksam geworden. V ist gleichzeitig ein Widerruf zugegangen.

Ja, in der Tat!

Geht dem Adressaten einer Willenserklärung vor oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zu, so wird die WE nicht wirksam. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB stellt allein auf den Zugang ab. Entscheidend ist nicht die Kenntnisnahme des Empfängers, sondern die Verfügungsgewalt, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt. Der gleichzeitig zugegangene Widerruf ist auch dann wirksam, wenn der Empfänger – wie hier – zunächst nur von der zu widerrufenden Erklärung Kenntnis nimmt. Alles zum Widerruf findest Du kommentiert bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 130 BGB RdNr. 11.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Ani

13.11.2019, 21:47:46

Im Fall steht er liest nur die Kündigung...

KAR

Karlo

15.11.2019, 09:46:47

@Ani, entscheidend ist nicht die Kenntnisnahme des Empfängers, sondern die

Verfügungsgewalt

, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt.

Jaassmiiin_

Jaassmiiin_

25.12.2019, 15:33:58

Zunächst nur von der Kündigung Kenntnis nimmt.... und nicht von dem Widerruf

C.Geiger

C.Geiger

3.1.2020, 12:32:55

Yes, auch wenn er nur von der Kündigung tatsächlich Kenntnis nimmt kann man aufgrund des Eindringen des Widerrufs in seinen Machtbereich die Kenntnisnahme des Widerrufs fingiert und auf den Selben Zeitpunkt wie den der Kenntnisnahme der Kündigung gesetzt werden.

KLE

kleinerPadawan

19.3.2023, 07:23:23

Hier muss nichts fingiert werden. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hier nicht an, da Zugang per Definition bei beiden Erklärungen gegeben ist. Die Gleichzeitigkeit des Zugangs muss auch nicht fingiert werden. Der Zugang erfolgte hier, als mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden konnte. Zu diesem befanden sich bereits beide Erklärungen im Briefkasten. Diese sind also gleichzeitig zugegangen.


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