Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung

Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V lehnt die Annahme eines Briefes des M ab, weil der Briefträger Nachporto verlangt. Der Brief geht zurück. M schickt ihn erneut, diesmal ausreichend frankiert. Die darin enthaltene Kündigung geht bei V erst drei Tage später und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu.

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Einordnung des Falls

Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung und damit fristwahrend zugegangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geht eine Willenserklärung dem Empfänger wegen dessen Verhaltens oder eines sonstigen in seiner Sphäre liegenden Grundes nicht oder verspätet zu, entscheidet über das Wirksamwerden der Willenserklärung eine Interessenabwägung. Eine unberechtigte Annahmeverweigerung geht zu Lasten des Empfängers. Eine berechtigte Annahmeverweigerung geht zu Lasten des Erklärenden. Die Erklärung ist dann nicht zugegangen.Hier hätte V als Empfänger wegen ungenügender Frankierung Nachporto bezahlen sollen, dies rechtfertigt das Interesse, die Annahme abzulehnen. V war somit berechtigt, die Annahme zu verweigern. Er kann sich auf den verspäteten Zugang der Kündigung des M berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sambajamba10

Sambajamba10

30.12.2022, 15:28:40

Wir haben gelernt, dass bei der berechtigten

Annahmeverweigerung

kein Zugang vorliegt. Indes hat der Erklärende ein Wahlrecht. Und zwar kann er 1. keine weitere Zustellung unternehmen, dann erfolgt keine Rechtsfolge oder 2. er bemüht sich unverzüglich um eine weitere Zustellung, die bei Zugang eine Rechtzeitigkeitsfiktion mitsichzieht. Zweiter es ist mE hier der Fall, womit die Kündigung doch wirksam sein würde

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.1.2023, 11:52:22

Hallo sambajamba10, die Rechtzeitigkeitsfiktion greift bei unberechtigter

Annahmeverweigerung

. Wird die Annahme berechtigterweise verweigert kann es im Anschluss nicht zum Nachteil gereichen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

NADI

nadineundercover

13.2.2023, 09:53:04

Wie genau würde das Ergebnis aussehen, wenn V weiß, dass der Brief des Arbeitgebers M ist und V auch hier Nachporto für den Brief zahlen muss? Läge dann hier eine unberechtigte

Annahmeverweigerung

vor, da V wusste, dass der Brief von M ist und der Nachportobetrag nach normalen Umständen bei Interessenabwägung nur im kleinpreisigen Bereich ist? Oder eine berechtigte

Annahmeverweigerung

, da man das Sparen der Kosten für die Nachporto gegen das Interesse einen Brief des Arbeitgebers zu erhalten schwerer wiegen kann?

NADI

nadineundercover

13.2.2023, 09:55:27

Oder weiß der V, dass der Brief vom M ist? Liegt da ein Hinweis drauf, wegen „eines Briefes des M“ oder ist das nur, damit man den Sachverhalt nachvollziehen kann?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.2.2023, 10:15:27

Hallo nadineundercover, in diesem Fall bedarf es keiner Interessenabwägung. Vielmehr liegt es allein im Verantwortungsbereich des Absenders, seine Erklärungen hinreichend zu frankieren. Sofern er dies unterlässt, muss er dann auch die Konsequenzen dafür tragen (Gerichte selbst lassen nicht ausreichend frankierte Korrespondenz übrigens auch zurückgehen, vgl. BGH, Beschluß vom 26. 3. 2007 - II ZB 14/06). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

4.8.2023, 14:34:31

Wenn er das Porto bezahlen würde, käme es aber wieder nur auf die tatsächliche Kenntnisnahme an für den Zugang an, oder?

Makschuu

Makschuu

4.8.2023, 17:05:32

Das würde ich auch so sehen. Dann ist der Zugang am 02. erfolgt :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2023, 08:21:51

Hallo ihr beiden, genau so ist es. In diesem Fall ist der Brief tatsächlich in den Machtbereich des M gelangt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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