Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung
Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V lehnt die Annahme eines Briefes des M ab, weil der Briefträger Nachporto verlangt. Der Brief geht zurück. M schickt ihn erneut, diesmal ausreichend frankiert. Die darin enthaltene Kündigung geht bei V erst drei Tage später und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu.
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Einordnung des Falls
Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung und damit fristwahrend zugegangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sambajamba10
30.12.2022, 15:28:40
Wir haben gelernt, dass bei der berechtigten
Annahmeverweigerungkein Zugang vorliegt. Indes hat der Erklärende ein Wahlrecht. Und zwar kann er 1. keine weitere Zustellung unternehmen, dann erfolgt keine Rechtsfolge oder 2. er bemüht sich unverzüglich um eine weitere Zustellung, die bei Zugang eine Rechtzeitigkeitsfiktion mitsichzieht. Zweiter es ist mE hier der Fall, womit die Kündigung doch wirksam sein würde
Nora Mommsen
2.1.2023, 11:52:22
Hallo sambajamba10, die Rechtzeitigkeitsfiktion greift bei unberechtigter
Annahmeverweigerung. Wird die Annahme berechtigterweise verweigert kann es im Anschluss nicht zum Nachteil gereichen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
nadineundercover
13.2.2023, 09:53:04
Wie genau würde das Ergebnis aussehen, wenn V weiß, dass der Brief des Arbeitgebers M ist und V auch hier Nachporto für den Brief zahlen muss? Läge dann hier eine unberechtigte
Annahmeverweigerungvor, da V wusste, dass der Brief von M ist und der Nachportobetrag nach normalen Umständen bei Interessenabwägung nur im kleinpreisigen Bereich ist? Oder eine berechtigte
Annahmeverweigerung, da man das Sparen der Kosten für die Nachporto gegen das Interesse einen Brief des Arbeitgebers zu erhalten schwerer wiegen kann?
nadineundercover
13.2.2023, 09:55:27
Oder weiß der V, dass der Brief vom M ist? Liegt da ein Hinweis drauf, wegen „eines Briefes des M“ oder ist das nur, damit man den Sachverhalt nachvollziehen kann?
Lukas_Mengestu
13.2.2023, 10:15:27
Hallo nadineundercover, in diesem Fall bedarf es keiner Interessenabwägung. Vielmehr liegt es allein im Verantwortungsbereich des Absenders, seine Erklärungen hinreichend zu frankieren. Sofern er dies unterlässt, muss er dann auch die Konsequenzen dafür tragen (Gerichte selbst lassen nicht ausreichend frankierte Korrespondenz übrigens auch zurückgehen, vgl. BGH, Beschluß vom 26. 3. 2007 - II ZB 14/06). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
4.8.2023, 14:34:31
Wenn er das Porto bezahlen würde, käme es aber wieder nur auf die tatsächliche Kenntnisnahme an für den Zugang an, oder?
Makschuu
4.8.2023, 17:05:32
Das würde ich auch so sehen. Dann ist der Zugang am 02. erfolgt :)
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 08:21:51
Hallo ihr beiden, genau so ist es. In diesem Fall ist der Brief tatsächlich in den Machtbereich des M gelangt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team