Vertragsschluss bei privatrechtlicher Versteigerung


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Auktionator A versteigert das Kunstwerk „Balloon Girl“ vom Künstler Banksy, das im Eigentum des E steht. C bietet €59.500 und verlässt zum Rauchen den Saal. Kurz darauf erteilt A dem C den Zuschlag.

Einordnung des Falls

Vertragsschluss bei privatrechtlicher Versteigerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

Ja!

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB) zustande. Eine Versteigerung ist ein besonderer Fall des Vertragsschlusses, der in § 156 S. 1 BGB geregelt ist. Danach kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag (= Annahme) zustande. Hieraus folgt, dass die Veranstaltung der Versteigerung nur eine Einladung an die Bieter darstellt, ihrerseits ein Vertragsangebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Mit dem Gebot über €59.500 hat C einen Antrag (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben.

2. Der Zuschlag des A ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich ist die einem anderen gegenüber abzugebende Willenserklärung empfangsbedürftig. Sie wird wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Zuschlag ist jedoch ausnahmsweise als nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ausgestaltet. Vergleichbar mit Annahmeerklärungen nach §§ 151f. BGB wird der Zuschlag schon mit Abgabe und nicht erst mit Zugang wirksam. Dies erschließt sich aus dem Wortlaut des § 156 S. 1 BGB („durch den Zuschlag“) sowie aus der Regelung des § 15 S. 2 BeurkG, wonach der Vertrag auch dann wirksam zustande kommt, wenn der Bieter sich vor Erteilung des Zuschlags entfernt.

3. Obwohl C den Saal verlassen hat, ist ein Kaufvertrag zwischen E und C über das Kunstwerk zustande gekommen.

Ja, in der Tat!

Da der Zuschlag als (regelmäßig nicht verkörperte) Willenserklärung ausnahmsweise nicht empfangsbedürftig ist, ist es irrelevant, ob der Bieter den Zuschlag vernimmt. Der Zuschlag wird bereits mit Abgabe (Abschluss des Erklärungsvorgangs) wirksam.C muss den Zuschlag nicht vernehmen, da es sich hierbei um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.

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