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Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - reine behördliche Weisung an einen Beamten
Sachverhalt
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Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass Gaststätten nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötigen.
Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts
B geht nach dem anstrengenden Leben als Beamter in Pension. Sein ehemaliger Vorgesetzter schickt ihm ein Schreiben, in dem seine Pensionsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aufgelistet sind. B ist empört über deren Höhe und möchte klagen.