Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - reine behördliche Weisung an einen Beamten


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L ist Landesbeamtin in einem Verwaltungsamt. Sie ist dort in einem bestimmten Sachgebiet tätig. Nachdem Stellen gestrichen werden müssen, bekommt L zusätzlich noch drei weitere Sachgebiete zugewiesen. L will dagegen vorgehen.

Einordnung des Falls

Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - reine behördliche Weisung an einen Beamten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Das Verwaltungsamt ist nach dieser Legaldefinition der Inbegriff einer Behörde. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Die Zuweisung zusätzlicher Sachgebiete an L ist danach ein einseitig diktierendes Handeln auf Grundlage des Beamtenrechts und damit eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

2. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls erlassen.

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Die Zuweisung zusätzlicher Sachgebiete an L beinhaltet als unmittelbare Rechtsfolge eine geänderte behördliche Zuständigkeitsverteilung sowie eine Erweiterung des Aufgabenbereichs von L. Da sich die Regelung konkret-individuell auf den Aufgabenbereich von L bezieht, ist auch die Regelung eines Einzelfalls gegeben.

3. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Zuweisung zusätzlicher Sachgebiete an L ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

4. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.

Nein!

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Hier liegt die Klage einer (Landes-)Beamtin aus dem Beamtenverhältnis vor. Deshalb ist die aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg nach § 54 Abs. 1 (i.V.m. § 1) BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) einschlägig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

5. Die hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls wurde auch mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den verwaltungsinternen Bereich verlässt und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift. Die Zuweisung zusätzlicher Sachgebiete an L im Zuge einer Neuorganisation der behördeninternen Zuständigkeitsordnung ist eine verwaltungsinterne Weisung und deshalb kein Verwaltungsakt. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft.

Jurafuchs kostenlos testen


Jurafuchsu

Jurafuchsu

10.2.2021, 20:36:44

Bei der Antwort würde ich dazu schreiben, dass das H.M. ist, weil es gibt auch andere Meinungen

Speetzchen

Speetzchen

10.2.2021, 21:13:39

Hey, dienstliche Anordnungen sind nach allg. Ansicht kein VA wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt lediglich auf eine organisationsinterne Wirkung abziehlen (wie hier, bei der Zuweisung von Sachgebieten) anders ist es bei Anordnungen, die den Beamten auch in seinen subjektiven Rechten tangieren. Wo da im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, kann umstritten sein. :)


© Jurafuchs 2024