Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - reine behördliche Weisung an einen Beamten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L ist Landesbeamtin in einem Verwaltungsamt. Sie ist dort in einem bestimmten Sachgebiet tätig. Nachdem Stellen gestrichen werden müssen, bekommt L zusätzlich noch drei weitere Sachgebiete zugewiesen. L will dagegen vorgehen.
Einordnung des Falls
Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - reine behördliche Weisung an einen Beamten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls erlassen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Zuweisung zusätzlicher Sachgebiete an L ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
4. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
5. Die hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls wurde auch mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen

Jurafuchsu
10.2.2021, 20:36:44
Bei der Antwort würde ich dazu schreiben, dass das H.M. ist, weil es gibt auch andere Meinungen

Speetzchen
10.2.2021, 21:13:39
Hey, dienstliche Anordnungen sind nach allg. Ansicht kein VA wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt lediglich auf eine organisationsinterne Wirkung abziehlen (wie hier, bei der Zuweisung von Sachgebieten) anders ist es bei Anordnungen, die den Beamten auch in seinen subjektiven Rechten tangieren. Wo da im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, kann umstritten sein. :)