Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B geht nach dem anstrengenden Leben als Beamter in Pension. Sein ehemaliger Vorgesetzter schickt ihm ein Schreiben, in dem seine Pensionsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aufgelistet sind. B ist empört über deren Höhe und möchte klagen.
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Einordnung des Falls
Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da das Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten lediglich eine Feststellung der Regelungen des BeamtVG beinhaltet, mangelt es an der Regelungswirkung.
Nein!
3. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die schriftliche Erklärung der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier
4.1.2020, 12:58:15
Das Ergebnis teile ich, aber mit der Begründung würde ich auch in dem vorangegangenen Fall mit der Gaststättenkonzession zu dem Ergebnis kommen, dass ein
feststellender VAund keine einfache Feststellung/Auskunft vorliegt. Denn eine bloße Feststellung liegt nur vor, wenn es der
Behördelediglich darauf ankommt, die vom Gesetzgeber vorgegebene Rechtslage ohne eine eigene Entscheidungserheblichkeit und ohne Deutungs- oder Konkretisierungsspielraum wiederzugeben. Laut Sachverhalt hat die
Behördeindes konkret geprüft, ob die Ausnahmetatbestände vorliegen. Insoweit wäre hier nach mE entweder der Sachverhalt oder das Ergebnis zu überarbeiten.
Lukas_Mengestu
26.10.2021, 11:21:14
Danke Trumpeltier. Wir haben den Sachverhalt nun insoweit geändert, dass es im Fall der Gaststättenkonzession gerade keine Einzelfallprüfung gab und insoweit lediglich der Hinweis darauf erteilt wurde, dass Gaststätten eine Genehmigung bedürfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
s.t.
25.8.2021, 16:08:17
Fände es vllt sinnvoll zur Vertiefung auf die VerR AT Teil zu verweisen ;)
Wendelin Neubert
26.8.2021, 07:49:58
Hallo s.t. Danke für deinen Vorschlag. In der Tat werden wir eine Verweisfunktion einführen, wir haben aber aktuell noch einige andere Features, die wir vorrangig für euch entwickeln. Daher bitte noch ein wenig Geduld! Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team
bibu knows best
24.6.2022, 15:34:05
Entfaltet die Maßnahme denn Außenwirkung?
Nora Mommsen
7.7.2022, 11:19:38
Hallo bibu knows best, früher wurde bei Beamtenverhältnissen die Außenwirkung daran gemessen, ob es zum Grundverhältnis gehört oder zum internen Betriebsverhältnis. Letztere hatten keine Außenwirkung Dies entsprang noch der L
ehredes "besonderen Gewaltverhältnisses", das so nicht mehr vertreten. Heute ist entscheidend, ob die Maßnahme regelnd auf subjektive Rechte oder bloß auf die Amtsstellung einwirkt. Im Vorliegenden Fall sind die Pensionsbezüge als subjektiver Anspruch gegenüber dem Staat betroffen, sodass Außenwirkung vorliegt. Somit ist vorliegend Außenwirkung gegeben. Desweiteren kannst du diese Differenzierung auch nochmal im Kapitel zur Außenwirkung des VA üben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team