Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts

Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B geht nach dem anstrengenden Leben als Beamter in Pension. Sein ehemaliger Vorgesetzter schickt ihm ein Schreiben, in dem seine Pensionsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aufgelistet sind. B ist empört über deren Höhe und möchte klagen.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat der ehemalige Vorgesetzte von B im Namen seiner Behörde gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Auch die schriftliche Erklärung der Behörde ist nach dieser Definition als hoheitliche Maßnahme anzusehen. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; dieses Merkmal ist somit im Merkmal der hoheitlichen Maßnahme enthalten. Die Maßnahme bezieht sich auch auf einen Einzelfall.
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2. Da das Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten lediglich eine Feststellung der Regelungen des BeamtVG beinhaltet, mangelt es an der Regelungswirkung.

Nein!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Das Schreiben stellt nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Vielmehr stellt es die im Gesetz abstrakt formulierte Rechtslage für den Einzelfall des B verbindlich fest (feststellender Verwaltungsakt). Das Schreiben hat somit einen feststellenden Regelungscharakter. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

3. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die schriftliche Erklärung der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Genau, so ist das!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.
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