Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts


leicht

Diesen Fall lösen 85,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B geht nach dem anstrengenden Leben als Beamter in Pension. Sein ehemaliger Vorgesetzter schickt ihm ein Schreiben, in dem seine Pensionsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aufgelistet sind. B ist empört über deren Höhe und möchte klagen.

Einordnung des Falls

Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat der ehemalige Vorgesetzte von B im Namen seiner Behörde gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Auch die schriftliche Erklärung der Behörde ist nach dieser Definition als hoheitliche Maßnahme anzusehen. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; dieses Merkmal ist somit im Merkmal der hoheitlichen Maßnahme enthalten. Die Maßnahme bezieht sich auch auf einen Einzelfall.

2. Da das Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten lediglich eine Feststellung der Regelungen des BeamtVG beinhaltet, mangelt es an der Regelungswirkung.

Nein!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Das Schreiben stellt nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Vielmehr stellt es die im Gesetz abstrakt formulierte Rechtslage für den Einzelfall des B verbindlich fest (feststellender Verwaltungsakt). Das Schreiben hat somit einen feststellenden Regelungscharakter. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

3. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die schriftliche Erklärung der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Genau, so ist das!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

Jurafuchs kostenlos testen


TR

Tr(u)mpeltier

4.1.2020, 12:58:15

Das Ergebnis teile ich, aber mit der Begründung würde ich auch in dem vorangegangenen Fall mit der Gaststättenkonzession zu dem Ergebnis kommen, dass ein feststellender VA und keine einfache Feststellung/Auskunft vorliegt. Denn eine bloße Feststellung liegt nur vor, wenn es der Behörde lediglich darauf ankommt, die vom Gesetzgeber vorgegebene Rechtslage ohne eine eigene Entscheidungserheblichkeit und ohne Deutungs- oder

Konkretisierung

sspielraum wiederzugeben. Laut Sachverhalt hat die Behörde indes konkret geprüft, ob die Ausnahmetatbestände vorliegen. Insoweit wäre hier nach mE entweder der Sachverhalt oder das Ergebnis zu überarbeiten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2021, 11:21:14

Danke Trumpeltier. Wir haben den Sachverhalt nun insoweit geändert, dass es im Fall der Gaststättenkonzession gerade keine Einzelfallprüfung gab und insoweit lediglich der Hinweis darauf erteilt wurde, dass Gaststätten eine Genehmigung bedürfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

S.

s.t.

25.8.2021, 16:08:17

Fände es vllt sinnvoll zur Vertiefung auf die VerR AT Teil zu verweisen ;)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.8.2021, 07:49:58

Hallo s.t. Danke für deinen Vorschlag. In der Tat werden wir eine Verweisfunktion einführen, wir haben aber aktuell noch einige andere Features, die wir vorrangig für euch entwickeln. Daher bitte noch ein wenig Geduld! Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

24.6.2022, 15:34:05

Entfaltet die Maßnahme denn Außenwirkung?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2022, 11:19:38

Hallo bibu knows best, früher wurde bei Beamtenverhältnissen die Außenwirkung daran gemessen, ob es zum Grundverhältnis gehört oder zum internen Betriebsverhältnis. Letztere hatten keine Außenwirkung Dies entsprang noch der Lehre des "besonderen Gewaltverhältnisses", das so nicht mehr vertreten. Heute ist entscheidend, ob die Maßnahme regelnd auf subjektive Rechte oder bloß auf die Amtsstellung einwirkt. Im Vorliegenden Fall sind die Pensionsbezüge als subjektiver Anspruch gegenüber dem Staat betroffen, sodass Außenwirkung vorliegt. Somit ist vorliegend Außenwirkung gegeben. Desweiteren kannst du diese Differenzierung auch nochmal im Kapitel zur Außenwirkung des VA üben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024