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Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
Sachverhalt
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Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"
A wird per Bescheid verpflichtet, einen Schwarzbau abzureißen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid. Dagegen klagt A.
Anfechtung eines feststellenden Verwaltungsakts
B geht nach dem anstrengenden Leben als Beamter in Pension. Sein ehemaliger Vorgesetzter schickt ihm ein Schreiben, in dem seine Pensionsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aufgelistet sind. B ist empört über deren Höhe und möchte klagen.