Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass Gaststätten nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötigen.
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Einordnung des Falls
Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die schriftliche Erklärung der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die schriftliche Erklärung der Behörde hat Regelungscharakter.
Nein!
3. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
19.10.2019, 21:53:26
Ist es nicht auch so, dass die Mitteilung, dass eine Ausnahme zur Genehmigung nicht vorliege auch ein VA ist, da ja diese Aussage auch Ergebnis einer Subsumtion ist, bei der eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, dass gerade kein Fall der Genehmigungsfreiheit vorliegt?
Wendelin Neubert
15.11.2019, 22:13:42
Hallo iustus! Danke für deinen Kommentar! Bei Fällen staatlicher Informationen muss man immer aufpassen, hier bewegt man sich oft im Grenzbereich. Deshalb ist deine Frage natürlich berechtigt! Maßgeblich ist für die Subsumtion im Fall, ob die Information eine Regelung beinhaltet. Das ist eine Maßnahme, die auf das Setzen einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet ist, also auf die Begründung, Änderung oder Feststellung von Rechten und Pflichten. Davon dürfte vorliegend nicht auszugehen sein. Zum einen dürfte es an der Verbindlichkeit fehlen. Auch ist nach dem Sachverhalt nicht erkennbar, dass die
Behördean ihre Information eine Rechtsfolge knüpft; insbesondere erlässt sie auf dieser Grundlage keine weiteren Maßnahmen. Daher ist hier eine Regelung und damit ein VA nicht gegeben.
Ms-Si
6.6.2024, 18:20:46
Es fehlt ausserdem ja auch am Rechtsmittelbehelf?
RoyalAndLoyal
20.8.2024, 16:13:04
Das Fehlen des Rechtsbehelfs kann höchstens ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines VA sein, keinesfalls jedoch ein belastbarer Beweis. Auch ein VA ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist grds. wirksam, jedoch erhöht sich die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auf 1 Jahr statt i.d.R. 1 Monat. LG
Carl
19.12.2020, 11:54:09
Handelt es sich hier nicht um einen FeststellungsVA? Sofern B nachfolgend keine Genehmigung einholt, wird ja wohl ein
Kostenbescheiderlassen, für den dieser VA hier dann der GrundVA wäre
Lukas_Mengestu
15.12.2021, 11:16:57
Hallo Carl, die Abgrenzung zwischen rein informatorischer Handlung und feststellendem Verwaltungsakt ist im Einzelfall nicht immer leicht. Hier dürfte es indes an der Regelungswirkung der Feststellung fehlen (s. paralleler Thread), weshalb es im Ergebnis ein rein informatorisches Handeln darstellt. Sollte sich die
Behördeübrigens doch zu einem Handeln entschließen, so kommt hierfür vor allem eine Untersagungsverfügung (§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO) in Betracht, die keines vorangegangenen VA bedarf. Zudem stellt das unerlaubte Betreiben einer Gaststätte eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 GaststG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kithorx
23.11.2022, 01:23:24
Mich verwundert die Angabe, zur
Statthaftigkeiteiner Anfechtungsklage brauche es einen belastenden (!) VA. Woher soll man diese Anforderung nehmen? Wäre eine fehlende Belastung nicht i.R.d.
Klagebefugnis, spätestens beim Rechtsschutzbedürfnis zu thematisieren?
Nora Mommsen
29.11.2022, 16:01:37
Hallo kithorx, danke für deine Frage. Du hast absolut recht. Für die
Statthaftigkeitspielt es keine Rolle, erst im Rahmen der
Klagebefugniswird es relevant. Da ist ein Wort zuviel in die Erklärung gerutscht, das haben wir angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team