Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)
Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)
12. Februar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsherr G möchte für sein Unternehmen eine Fahrradflotte anschaffen. Er stattet seinen Angestellten A mit einer Vollmacht (§ 167 BGB) aus und schickt ihn zu Fahrradverkäufer V, um 30 Räder zu kaufen. V erklärt gegenüber A, das Kaufangebot anzunehmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das von A im Namen des G erklärte Angebot wirkt unmittelbar für und gegen G (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Annahmeerklärung des V wird erst wirksam, wenn A sie an G weiterleitet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat gegenüber V eine Willenserklärung (in Form eines Angebots) abgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
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