Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)
Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsherr G möchte für sein Unternehmen eine Fahrradflotte anschaffen. Er stattet seinen Angestellten A mit einer Vollmacht (§ 167 BGB) aus und schickt ihn zu Fahrradverkäufer V, um 30 Räder zu kaufen. V erklärt gegenüber A, das Kaufangebot anzunehmen.
Diesen Fall lösen 72,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das von A im Namen des G erklärte Angebot wirkt unmittelbar für und gegen G (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Annahmeerklärung des V wird erst wirksam, wenn A sie an G weiterleitet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat gegenüber V eine Willenserklärung (in Form eines Angebots) abgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
riyokai
10.2.2022, 22:51:58
Hey, Mir erscheint der SV hier zu ungenau. Klarerweise geht die WK dem Vertretenen direkt zu, wenn sie dem
Empfangsvertretergeäußert wird. Da aber im SV gefragt wird, ob die Annahmeerklärung erst wirksam, wird, wenn sie G zugeht, sollte die Antwort sein:Ja. Das einschalten eines
Empfangsvertreterändert nichts an der Voraussetzung des Zugangs für die Annahmeerklärung
Victor
10.2.2022, 23:56:36
Finde ich jetzt nicht. Hier wird die WE unmittelbar wirksam sobald sie dem
Empfangsvertreterzugegangen ist. Daher kommt es auf den Vertretenen nicht an. Das ist auch im SV ersichtlich. Es soll ja gerade verdeutlicht werden, dass es beim
Empfangsvertreterauf den Zugang an ihn ankommt und der Vertretene hierbei nur die untergeordnete Rolle ausfüllt.
Lukas_Mengestu
11.2.2022, 09:45:24
Hallo ihr beiden, in der Tat ist es beim
Empfangsvertreterallein maßgeblich, dass ihm die Willenserklärung zugeht. Auf eine Weiterleitung kommt es nicht an. Richtig ist aber auch, dass damit zugleich auch das Zugangserfordernis gegenüber dem Vertretenen gewahrt ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir die Frage deshalb leicht modifiziert. Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
19.3.2023, 09:09:14
Wie genau erfolgt denn die Abgrenzung vom Empfangs- bzw. Erklärungsboten zum Erklärungsvertreter und
Empfangsvertreter? Das ist mir irgendwie noch nicht so ganz klar. Bote= nach Verkehranschaung (wie zB Ehegatte) und Vertreter= nur bei rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht bzw. Vollmacht?
Nora Mommsen
20.3.2023, 12:18:10
Hallo kleinerPadawan, danke für die gute Frage. Das Verständnis von Stellvertretung insbesondere auch in Abgrenzung zur
Botenschaftist essenziell. Bote und Stellvertreter unterscheiden sich dadurch, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, während der Bote eine Willenserklärung des Geschäftsherrn übermittelt. Der Vertreter bestimmt im Rahmen seiner Vertretungsmacht den Inhalt des Rechtsgeschäfts. Der Bote bewirkt hingegen nur den Zugang der bereits abgegebenen Willenserklärung, so dass sie wirksam wird. Er handelt rein tatsächlich und nicht rechtsgeschäftlich. Daher muss der Bote nicht geschäftsfähig sein. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Auftreten – der äußeren Erscheinung – der handelnden Person. Zudem wird die empfangsbedürftige Willenserklärun im Lichte des
objektiven Empfängerhorizonts ausgelegt (§§ 133, 157). Bote ist somit derjenige, der durch sein Auftreten den Eindruck erweckt, dass er die Willenserklärung nur übermittelt. Erfolgt keine explizite Erklärung sind die Gesamtumstände und die Stellung des Mittlers im Verhältnis zum Geschäftsherrn heranzuziehen. Auch auf das Alter des Handelnden ist Bedacht zu nehmen. Im Stellvertreungsrecht ist zudem unbedingt der Offenkundigkeitsgrundsatz zu beachten. Stellvetreter kann nur sein, wer auch im Namen des anderen handelt. Das Innenverhältnis spielt keine Rolle. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
jingerale
16.1.2024, 22:17:52
In der vorletzten Frage heißt es in der Lösung „Offenheitsprinzip“ (oder -grundsatz); ich kannte es bisher immer nur als
OffenKUNDIGKEITSprinzip/-grundsatz Weiß nicht, ob es hier bewusst anders ist oder nur ein Schreibfehler..
Lukas_Mengestu
31.1.2024, 11:27:43
Hi jingerale, dabei handelt es sich tatsächlich um Synonyme, sodass beides gebräuchlich ist (zB K. Schmidt, Offene Stellvertretung. – Der Offenheitsgrundsatz als Teil der allgemeinen
Rechtsgeschäftslehre, JuS 1987, 425). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team