Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)
Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)
19. Juli 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsherr G möchte für sein Unternehmen eine Fahrradflotte anschaffen. Er stattet seinen Angestellten A mit einer Vollmacht (§ 167 BGB) aus und schickt ihn zu Fahrradverkäufer V, um 30 Räder zu kaufen. V erklärt gegenüber A, das Kaufangebot anzunehmen.
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