Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Geschäftsherr G möchte für sein Unternehmen eine Fahrradflotte anschaffen. Er stattet seinen Angestellten A mit einer Vollmacht (§ 167 BGB) aus und schickt ihn zu Fahrradverkäufer V, um 30 Räder zu kaufen. V erklärt gegenüber A, das Kaufangebot anzunehmen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das von A im Namen des G erklärte Angebot wirkt unmittelbar für und gegen G (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Ja!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1. BGB). Vollmacht (§ 167 BGB) ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Sie wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet. A hat im Namen des G (Offenheitsgrundsatz der Stellvertretung) im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht ein Angebot abgegeben. Damit wirkt das von A abgegebene Kaufangebot für und gegen G.

2. Die Annahmeerklärung des V wird erst wirksam, wenn A sie an G weiterleitet.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Beim Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) müssen (anders als beim Empfangsboten) die Voraussetzungen des Zugehens beim Vertreter erfüllt sein, ohne dass es auf die Übermittlung an den Vertretenen ankäme. Die Vollmacht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts umfasst idR auch die Vollmacht zum Empfang der entsprechenden Erklärung des anderen Teils. Mit Zugang der Erklärung des V bei A ist V’s Erklärung somit auch gleichzeitig gegenüber G wirksam geworden.

3. G hat gegenüber V eine Willenserklärung (in Form eines Angebots) abgegeben.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.). G selbst hat gegenüber V keine Willenserklärung abgegeben. G hat lediglich seinen Angestellten A dazu bevollmächtigt, "für ihn", d.h. in seinem (G's) Namen mit V einen Kaufvertrag über die Fahrräder abzuschließen.

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RI

riyokai

10.2.2022, 22:51:58

Hey, Mir erscheint der SV hier zu ungenau. Klarerweise geht die WK dem Vertretenen direkt zu, wenn sie dem Empfangsvertreter geäußert wird. Da aber im SV gefragt wird, ob die Annahmeerklärung erst wirksam, wird, wenn sie G zugeht, sollte die Antwort sein:Ja. Das einschalten eines Empfangsvertreter ändert nichts an der Voraussetzung des Zugangs für die Annahmeerklärung

VI

Victor

10.2.2022, 23:56:36

Finde ich jetzt nicht. Hier wird die WE unmittelbar wirksam sobald sie dem Empfangsvertreter zugegangen ist. Daher kommt es auf den Vertretenen nicht an. Das ist auch im SV ersichtlich. Es soll ja gerade verdeutlicht werden, dass es beim Empfangsvertreter auf den Zugang an ihn ankommt und der Vertretene hierbei nur die untergeordnete Rolle ausfüllt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.2.2022, 09:45:24

Hallo ihr beiden, in der Tat ist es beim Empfangsvertreter allein maßgeblich, dass ihm die Willenserklärung zugeht. Auf eine Weiterleitung kommt es nicht an. Richtig ist aber auch, dass damit zugleich auch das Zugangserfordernis gegenüber dem Vertretenen gewahrt ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir die Frage deshalb leicht modifiziert. Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team

KL

kleinerPadawan

19.3.2023, 09:09:14

Wie genau erfolgt denn die Abgrenzung vom Empfangs- bzw. Erklärungsboten zum Erklärungsvertreter und Empfangsvertreter? Das ist mir irgendwie noch nicht so ganz klar. Bote= nach Verkehranschaung (wie zB Ehegatte) und Vertreter= nur bei rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht bzw. Vollmacht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 12:18:10

Hallo kleinerPadawan, danke für die gute Frage. Das Verständnis von Stellvertretung insbesondere auch in Abgrenzung zur Botenschaft ist essenziell. Bote und Stellvertreter unterscheiden sich dadurch, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, während der Bote eine Willenserklärung des Geschäftsherrn übermittelt. Der Vertreter bestimmt im Rahmen seiner Vertretungsmacht den Inhalt des Rechtsgeschäfts. Der Bote bewirkt hingegen nur den Zugang der bereits abgegebenen Willenserklärung, so dass sie wirksam wird. Er handelt rein tatsächlich und nicht rechtsgeschäftlich. Daher muss der Bote nicht geschäftsfähig sein. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Auftreten – der äußeren Erscheinung – der handelnden Person. Zudem wird die empfangsbedürftige Willenserklärun im Lichte des objektiven Empfängerhorizonts ausgelegt (§§ 133, 157). Bote ist somit derjenige, der durch sein Auftreten den Eindruck erweckt, dass er die Willenserklärung nur übermittelt. Erfolgt keine explizite Erklärung sind die Gesamtumstände und die Stellung des Mittlers im Verhältnis zum Geschäftsherrn heranzuziehen. Auch auf das Alter des Handelnden ist Bedacht zu nehmen. Im Stellvertreungsrecht ist zudem unbedingt der Offenkundigkeitsgrundsatz zu beachten. Stellvetreter kann nur sein, wer auch im Namen des anderen handelt. Das Innenverhältnis spielt keine Rolle. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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