Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)

Bevollmächtigter als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB)

12. Februar 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Geschäftsherr G möchte für sein Unternehmen eine Fahrradflotte anschaffen. Er stattet seinen Angestellten A mit einer Vollmacht (§ 167 BGB) aus und schickt ihn zu Fahrradverkäufer V, um 30 Räder zu kaufen. V erklärt gegenüber A, das Kaufangebot anzunehmen.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das von A im Namen des G erklärte Angebot wirkt unmittelbar für und gegen G (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1. BGB). Vollmacht (§ 167 BGB) ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Sie wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet. A hat im Namen des G (Offenheitsgrundsatz der Stellvertretung) im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht ein Angebot abgegeben. Damit wirkt das von A abgegebene Kaufangebot für und gegen G.
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2. Die Annahmeerklärung des V wird erst wirksam, wenn A sie an G weiterleitet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Beim Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) müssen (anders als beim Empfangsboten) die Voraussetzungen des Zugehens beim Vertreter erfüllt sein, ohne dass es auf die Übermittlung an den Vertretenen ankäme. Die Vollmacht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts umfasst i.d.R. auch die Vollmacht zum Empfang der entsprechenden Erklärung des anderen Teils. Mit Zugang der Erklärung des V bei A ist V’s Erklärung somit auch gleichzeitig gegenüber G wirksam geworden.

3. G hat gegenüber V eine Willenserklärung (in Form eines Angebots) abgegeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.). G selbst hat gegenüber V keine Willenserklärung abgegeben. G hat lediglich seinen Angestellten A dazu bevollmächtigt, "für ihn", d.h. in seinem (G's) Namen mit V einen Kaufvertrag über die Fahrräder abzuschließen.
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