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Bezeichnung des Widerspruchs im Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
Sachverhalt
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Frist zur Erhebung des Widerspruchs im Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO)
S bietet ihr Sonnenstudio vorschriftswidrig auch Minderjährigen an. Da S wiederholt aufgefallen ist, untersagt die Behörde B am 01.03. den Betrieb (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). S will sich wehren und erhebt am 02.04. Widerspruch. Widerspruchsbehörde W weist diesen als unzulässig zurück.
Widerspruchsfrist bei Erhebung direkt bei der zuständigen Widerspruchsbehörde (§§ 68 ff. VwGO)
A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen erhebt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch. Diese meint, nur die Ausgangsbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A erhebt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt.