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Widerspruchsfrist bei Erhebung direkt bei der zuständigen Widerspruchsbehörde (§§ 68 ff. VwGO)

einfach
schwer83 % lösen richtig
9. Juli 2026
14 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen erhebt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch. Diese meint, nur die Ausgangsbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A erhebt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt.

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