Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung der automatischen WE bei Irrtum in der Invitatio

Anfechtung der automatischen WE bei Irrtum in der Invitatio

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K bestellt im Onlineshop des V einen Laptop für €245 und erhält eine automatische Versandbestätigung. V erklärt die Anfechtung, weil er sich beim Einstellen des Preises in seinem Shop-Backend vertippt habe. Der Preis sollte eigentlich €2.650 betragen.

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Einordnung des Falls

Anfechtung der automatischen WE bei Irrtum in der Invitatio

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat mit Einstellen des Laptops für €245 ein verbindliches Angebot „ad incertas personas“ abgegeben.

Nein!

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur von dessen Einverständnis abhängt. Würde V sich durch das Einstellen des Laptops bereits rechtlich binden wollen, könnte eine unbegrenzte Zahl an Personen, durch Annahmen Vertragsschlüsse zustande bringen. V würde Gefahr laufen, Verträge zu schließen, die er nicht erfüllen kann, weil er nur begrenzt über Laptops verfügt. Mangels Rechtsbindungswillen liegt daher eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) vor.
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2. K hat durch die Bestellung ein Angebot (§ 145 BGB) abgegeben, den Laptop für €245 zu kaufen.

Genau, so ist das!

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird, dass er es mit einem bloßen „Ja“ annehmen kann. In der Bestellung des K auf der Internetseite des V liegt ein solches Angebot.

3. V hat das Angebot des K durch die automatische Auftrags- und Lieferbestätigungs-E-Mail angenommen (§ 147 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Annahme (§ 147 BGB) ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses gerichtet ist. Sie kann ausdrücklich erklärt werden oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Das gilt jedenfalls für solche konkludenten Handlungen, in denen der Annahmewille aus der Sicht des Antragenden „aktiv“ zum Ausdruck kommt. Aus Sicht eines objektiven Betrachters, in Anbetracht der Verkehrsanschauung (§§ 133, 157 BGB), stellt sich die automatische E-Mail als Annahme des Angebots dar. Der Text (Bestellung werde versandt) bringt zum Ausdruck, dass V sich binden möchte. Es handelt sich nicht um eine bloße Bestellzugangsbestätigung (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB).

4. V kann das Einstellen des Laptops anfechten, weil er sich vertippt hat (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Zwar vertippte sich V bei Einspeisung des Preises auf der Website und unterlag dahingehend einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Die Angebotseinstellung ist jedoch lediglich invitatio ad offerendum und damit keine anfechtbare Willenserklärung. Anfechtungsgegenstand kann damit nur die automatisch generierte Erklärung (Bestätigungs-E-Mail) sein. Ein bei Abgabe der Invitatio vorliegender Erklärungsirrtum kann jedoch auf die zum Vertragsschluss führende Erklärung fortwirken, wenn diese in der Erwartung richtiger Einpreisung erstellt wird.

5. V kann seine Annahmeerklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

V kann die automatisch generierte Annahmeerklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten. Er vertippte sich bei der Einspeisung des Preises. Der insofern beim Einstellen des Laptops vorliegende Erklärungsirrtum wirkte bei der Annahmeerklärung fort, da diese unmittelbar und automatisch in der Erwartung richtiger Einpreisung erstellt wird. Damit unterlag V einem Erklärungsirrtum, der auch ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung war.
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