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Verfügungsgewalt an digitalen Inhalten als erlangtes Etwas (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

einfach
schwer
23. August 2026
21 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Auf der Website des V können Kunden gegen Entgelt Filme herunterladen. K erwirbt einen Film für €40 und lädt diesen auf den Speicher seines Fernsehers.

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