Befreiung von einer Verbindlichkeit (Erlass)


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V und K schließen einen Kaufvertrag. Später erlässt V dem K die Kaufpreiszahlung.

Einordnung des Falls

Befreiung von einer Verbindlichkeit (Erlass)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat durch den Erlass des V "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Gemeinsame Voraussetzung aller Bereicherungsansprüche ist, dass der Bereicherungsschuldner "etwas erlangt" hat (Bereicherungsgegenstand). „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen.V und K haben sich über den Erlass der Schuld geeinigt (Erlassvertrag, § 397 Abs. 1 BGB). Dadurch ist die Schuld des K, den Kaufpreis zu zahlen, erloschen. K hat Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt.

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MARE

Malte Reinhart

19.6.2024, 10:42:58

Eine schönere Definition des erlangten Etwas findet sich im Looschelders. Demnach ist etwas erlangen "jede tatsächliche oder rechtliche Position". Dies würde direkt alle Fallgruppen des "vermögenswerten Vorteils" erfassen.


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