Lediglich persönlicher Vorteil

4. Juli 2025

18 Kommentare

4,7(10.729 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A behauptet öffentlich, der B wolle ihn schädigen. Nach Androhung rechtlicher Schritte gibt A auf Forderung des B eine Ehrenerklärung ab, dass er die Behauptung zurücknehme.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Lediglich persönlicher Vorteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat mit der Ehrenerklärung des A „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. Nach der Rechtsprechung genügen rein persönliche Vorteile, wie eine Ehrenerklärung, nicht, da diese keine wirtschaftlich vorteilhafte Position darstellten (andere Auffassung wird von der herrschenden Lehre vertreten).
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen