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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A behauptet öffentlich, der B wolle ihn schädigen. Nach Androhung rechtlicher Schritte gibt A auf Forderung des B eine Ehrenerklärung ab, dass er die Behauptung zurücknehme.

Einordnung des Falls

Lediglich persönlicher Vorteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat mit der Ehrenerklärung des A „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. Nach der Rechtsprechung genügen rein persönliche Vorteile, wie eine Ehrenerklärung, nicht, da diese keine wirtschaftlich vorteilhafte Position darstellten (andere Auffassung wird von der herrschenden Lehre vertreten).

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WAL

Waltrop

9.12.2020, 18:55:23

Müssten nicht beide Auffassungen richtig sein, wenn die h.L. die Erlangung bejaht(so habe ich die Erläuterung zumindest verstanden)

FABY

Faby

9.11.2021, 17:18:01

Jurafuchs hat entschieden, sich generell nach dem BGH zu richten, weil das für die Praxis später auch relevanter ist :)

VI

Vivien

9.9.2022, 13:59:14

Ich bin auch drüber gestolpert, aber ist natürlich auch sinnvoll, nach dem BGH zu gehen. Danke fürs Aufklären :)

Dogu

Dogu

14.9.2023, 14:01:34

Dann sollte dort aber "nach der herrschenden Rechtsprechung" ergänzt werden.

EVA

evamariaa

7.3.2022, 11:06:32

Meine zugegebenermaßen an den Haaren herbeigezogene, aber vielleicht dennoch ganz hilfreiche Eselsbrücke: ETWAS ERLEBEN -> eR (Rechte/Rechtsstellungen) le BE (Befreiung von Verbindlichkeiten) N (Nutzungen)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2022, 11:23:38

Danke für das Teilen, evamaria :-)

Simon

Simon

29.1.2023, 21:43:23

Heißt "Ehrenerklärung" in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um Schuldversprechen iSv § 780 BGB handelt? Denn sonst hätte B ja einen Anspruch gegen A erworben. Diesen könnte man durchaus als vermögenswerten Vorteil ansehen: Der Anspruch ist auf den Widerruf einer ehrverletzenden Äußerung gerichtet ist, die den B in seinem allg. Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Verletzung zieht einen Schadensersatzanspruch nach sich, der auch die Zahlung einer Geldsumme (wegen immaterieller Schäden) zur Folge haben kann. Daher hätte auch der Anspruch auf Widerruf der Äußerung Vermögenscharakter.

Mi. S.

Mi. S.

6.5.2024, 09:21:24

Welcher Ansicht sollte man in der Klausur lieber folgen? Oder wäre das eine Frage der Klausurtaktik?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

7.5.2024, 11:56:19

Hallo Mi. S., grundsätzlich würde man klausurtaktisch vorgehen. In der Regel ist es (nach meiner persönlichen Überzeugung) ratsam, der Rechtsprechung zu folgen, da Examensklausuren oft an solchen orientiert sind und die Lösungsskizze daran ausgerichtet wird. Bei dem Streitklassiker "Etwas Erlangt", würde ich ausnahmsweise eher mit der Literatur gehen, also: "Etwas ist jeder Vermögensvorteil und muss konkret und gegenständlich bestimmt werden". Die Ansicht der (veralteten) Rechtsprechung, die sich an der konkreten Bereicherung orientiert, vermengt den Regelungsgehalt der §§ 812, 818 BGB. Speziell bei diesem Fall würde man jedoch klausurtaktisch mit der Rechtsprechung gehen, um "weitermachen zu können". Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

20.6.2024, 13:23:39

Könnte in der Frage der Zusatz "nach der Rechtsprechung" ergänzt werden? Dann ist klar, nach welcher Auffassung hier gefragt wird.


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