Lediglich persönlicher Vorteil
4. Juli 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A behauptet öffentlich, der B wolle ihn schädigen. Nach Androhung rechtlicher Schritte gibt A auf Forderung des B eine Ehrenerklärung ab, dass er die Behauptung zurücknehme.
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Einordnung des Falls
Lediglich persönlicher Vorteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat mit der Ehrenerklärung des A „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
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