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Jurafuchs

Opi O erfüllt sich seinen Lebenstraum und kauft bei Autohändler H einen Porsche 911. H gewährt ihm „eine zweijährige Garantie“. Nach 10 Monaten springt der Motor nicht mehr an. Dies ist auf Marderbisse in der Verkabelung des Fahrzeugs zurückzuführen, die während einer Urlaubsreise des O mit dem Porsche eintraten.

Einordnung des Falls

Haltbarkeitsgarantie / Verantwortungsbereiche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O und H haben eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart (vgl. § 443 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Garantieabrede ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Gibt der Verkäufer eine „Garantie“, welche die gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht übersteigt, ist davon auszugehen, dass er nicht lediglich die gesetzliche Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB deklaratorisch wiederholen will. Vielmehr will er den Käufer dann über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus begünstigen. Daher ist eine solche Klausel als „Haltbarkeitsgarantie“ auszulegen. Hierdurch wird § 434 Abs. 1 BGB in Bezug auf den für das Vorliegen des Sachmangels maßgeblichen Zeitpunkt modifiziert: Es reicht dann bereits aus, dass ein Sachmangel innerhalb der Garantiefrist eintritt, er muss nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.

2. Weil der Mangel innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist, kann O von H Nacherfüllung verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Garantieerklärung ist zwar so auszulegen, dass auch ein erst während der Garantiefrist auftretender Sachmangel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auslösen soll (Garantiefall). Jedoch ist bei der Auslegung derartiger Haltbarkeitsgarantien in der Regel die Haftung für solche Mängel ausgeschlossen, (1) auf einem Verschulden des Käufers oder (2) auf Eingriffen von außen in seinem Verantwortungs- und Einflussbereich beruhen (Unfälle, Naturereignisse, höhere Gewalt etc.). Hierunter fällt auch der Marderverbiss, sodass O keinen Anspruch auf Nacherfüllung hat.

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