Hauptsacheentscheidung - stattgebender Tenor
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt von B €10.000. Die Klage ist begründet.
Einordnung des Falls
Hauptsacheentscheidung - stattgebender Tenor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Ja, in der Tat!
2. Ein klagestattgebender Tenor wird immer gleich formuliert.
Nein!
3. Vorliegende Klageart ist die Leistungsklage.
Genau, so ist das!
4. Die Hauptsacheentscheidung ist wie folgt zu formulieren: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €10.000 zu zahlen.
Ja, in der Tat!
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Adrian
16.11.2023, 17:27:28
Müsste es hier nicht heißen: „Die Beklagte hat an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 % - Punkten (ggfs. 9 % - Punkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (ggfs. konkretes Datum) zu zahlen.“ ?
ehemalige:r Nutzer:in
19.11.2023, 16:18:03
Wenn das nicht Teil des Klageantrags war: nein.
schokokeks
21.11.2023, 13:17:45
„hat zu zahlen“ wäre eine Feststellung und deswegen für die Leistungsklage nicht geeignet. Hier muss es wie im Fall richtig „wird verurteilt… zu zahlen“ heißen
Geithombre
23.11.2023, 14:30:04
Zur Erklärung, warum die Zinsen hier nicht in den Tenor gehören: Im Zivilprozess gilt u.a. die Dispositionsmaxime, die Parteien bestimmen also ganz allein den Streitgegenstand (anders etwas Amtsermittlungsgrundsatz im Strafverfahren). Der Satz "ne ultra petita" (nicht über das Geforderte hinaus) folgt aus § 308 I ZPO, so dass der vorgeschlagene Tenor von Adrian wegen Verstoßes gegen elementare Grundsätze in der Klausur ganz üble Folgen bei der Benotung nach sich ziehen würde. Was der Kläger nicht beantragt, können wir ihm auch nicht zusprechen.
Adrian
25.11.2023, 18:04:45
Habt vielen Dank!