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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verlangt von B €10.000. Die Klage ist begründet.

Einordnung des Falls

Hauptsacheentscheidung - stattgebender Tenor

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Ja, in der Tat!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar.

2. Ein klagestattgebender Tenor wird immer gleich formuliert.

Nein!

Die Formulierung des Hauptsachetenors bei einem stattgebenden Urteil hängt von den Klagearten ab. Bei einer Leistungsklage wird die Beklagte verurteilt. Bei einer Feststellungsklage wird festgestellt. Bei einer Gestaltungsklage richtet sich die Formulierung des Tenors nach der geforderten Gestaltung.

3. Vorliegende Klageart ist die Leistungsklage.

Genau, so ist das!

K fordert von B €10.000; seine Klage ist also gerichtet auf Durchsetzung von materiell-rechtlichen Ansprüchen im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (zB Herausgabe, Forderung).

4. Die Hauptsacheentscheidung ist wie folgt zu formulieren: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €10.000 zu zahlen.

Ja, in der Tat!

Die Formulierung des Hauptsachetenors bei einem stattgebenden Urteil hängt von den Klagearten ab. Hier geht es um eine Leistungsklage. Bei einer Leistungsklage ist die Formulierung „Die Beklagte wird verurteilt,“ zu wählen.

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ADR

Adrian

16.11.2023, 17:27:28

Müsste es hier nicht heißen: „Die Beklagte hat an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 % - Punkten (ggfs. 9 % - Punkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (ggfs. konkretes Datum) zu zahlen.“ ?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.11.2023, 16:18:03

Wenn das nicht Teil des Klageantrags war: nein.

SCH

schokokeks

21.11.2023, 13:17:45

„hat zu zahlen“ wäre eine Feststellung und deswegen für die Leistungsklage nicht geeignet. Hier muss es wie im Fall richtig „wird verurteilt… zu zahlen“ heißen

GEI

Geithombre

23.11.2023, 14:30:04

Zur Erklärung, warum die Zinsen hier nicht in den Tenor gehören: Im Zivilprozess gilt u.a. die Dispositionsmaxime, die Parteien bestimmen also ganz allein den Streitgegenstand (anders etwas Amtsermittlungsgrundsatz im Strafverfahren). Der Satz "ne ultra petita" (nicht über das Geforderte hinaus) folgt aus § 308 I ZPO, so dass der vorgeschlagene Tenor von Adrian wegen Verstoßes gegen elementare Grundsätze in der Klausur ganz üble Folgen bei der Benotung nach sich ziehen würde. Was der Kläger nicht beantragt, können wir ihm auch nicht zusprechen.

ADR

Adrian

25.11.2023, 18:04:45

Habt vielen Dank!


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