Sicherstellung und Beschlagnahme
25. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogendealer D wird von Polizist P (Ermittlungsperson der StA) nachts dabei beobachtet, wie er telefoniert und fünf Minuten später dem Kunden K ein Tütchen Koks unauffällig mit einem Handschlag übergibt. Darauf angesprochen gibt K dem P sofort von sich aus das Koks. Er weigert sich aber, sein Handy abzugeben. Nach einer entsprechenden Anordnung des P nimmt dieser dem K das Handy weg. Ein Richter ist nicht erreichbar.
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Einordnung des Falls
Sicherstellung und Beschlagnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine Sicherstellung (§ 94 Abs. 1 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Koks und das Handy werden jeweils formlos sichergestellt (§ 94 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P durfte die Beschlagnahme selbst anordnen (§ 98 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. Das Handy ist ein tauglicher Beschlagnahmegegenstand (§§ 96, 97 StPO).
Ja!
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