Sicherstellung und Beschlagnahme
20. Oktober 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P (Ermittlungsperson, § 152 GVG) sieht nachts D beim Telefonieren. Kurz danach übergibt D K ein Tütchen Koks. Auf Ansprache händigt K P das Koks freiwillig aus, will aber sein Handy nicht abgeben. Nach entsprechender Anordnung nimmt P K das Handy ab. Ein Richter ist nicht erreichbar.
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