Strafrecht
Strafprozessrecht
Das (weitere) Erkenntnisverfahren
Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen beim Beschuldigten
Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen beim Beschuldigten
13. Juni 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Beschuldigte B ist des Mordes an ihrem Ehemann dringend verdächtig und sitzt in Untersuchungshaft. Ihr Ehemann E wurde tot am Fuße der Treppe des gemeinsamen Haus gefunden. B macht sich in ihrer Zelle Notizen zu ihrer Verteidigungsstrategie: Sie meint, E sei von einer Eule getötet worden. Die Unterlagen werden unter Protest der B aufgrund richterlicher Anordnung beschlagnahmt.
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Einordnung des Falls
Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen beim Beschuldigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Richter musste die Beschlagnahme anordnen (§ 94 Abs. 2 StPO).
Genau, so ist das!
2. Die Notizen der B durften beschlagnahmt werden (§§ 96, 97 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
2.1.2025, 16:04:39
ist nach meiner Textausgabe die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Person. Das ist aufgrund des nemo tenetur Grundsatzes doch insbesondere der Angeklagte selbst. Wieso wird denn hier auf den Verteidiger abgestellt?
nmew
21.2.2025, 15:15:22
In § 97 II 1 steht doch gar nichts vom Verteidiger, ich verstehe leider die Lösung dieser Aufgabe gar nicht... Kann hier jemand helfen?
Vojtech
26.2.2025, 21:22:31
§ 97 II 1 StPO verweist auf die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen. Dem Verteidiger steht nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Auf diese Vorschrift wird auch in § 97 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO verwiesen.

frausummer
17.4.2025, 09:22:03
Mir fehlt hier auch noch der Hinweis auf §
148 StPO