Maßstab der Gutgläubigkeit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, das im Eigentum des E steht. V veräußert das Grundstück an K. K wird auch als neuer Eigentümer eingetragen. K hat dabei Zweifel an der Eigentümerstellung des V, weiß aber nicht positiv, dass V in Wahrheit nicht Eigentümer ist.
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Einordnung des Falls
Maßstab der Gutgläubigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
20.10.2024, 19:07:40
Müsste man dann nicht bei den Voraussetzungen eigentlich "Keine
positive Kenntnis" anstatt "Gutgläubigkeit" titeln, denn Gutgläubigkeit ist doch in §
932II definiert. Ihr schreibt zwar, dass guter Glaube im Immobiliarsachenrecht etwas anderes bedeutet als im Mobiliarsachenrecht. Das überzeugt mich aber nicht ganz, denn in § 892 I wird der Terminus “guter Glaube” ja gerade nicht benutzt und auch das Mobiliarsachenrecht unterscheidet zwischen gutem Glauben und positiver Kenntnis (zB § 990 I 1 vs. 2)
⚖️ Luca
23.10.2024, 19:47:49
Ja. Das Immobiliarsachenrecht stellt höhere Anforderungen, da der Rechtsscheinträger das amtliche Grundbuch ist. “Keine
positive Kenntnis” trifft den Prüfungspunkt am besten, denke ich.