Maßstab der Gutgläubigkeit 1

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, das im Eigentum des E steht. V veräußert das Grundstück an K. K wird auch als neuer Eigentümer eingetragen. K hat dabei Zweifel an der Eigentümerstellung des V, weiß aber nicht positiv, dass V in Wahrheit nicht Eigentümer ist.

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Einordnung des Falls

Maßstab der Gutgläubigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und V haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde ins Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren K und V auch noch einig. V war jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.

Ja!

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (3) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein eingetragener Widerspruch im Grundbuch, (6) Eintragung des zu erwerbenden Rechts. Ein Verkehrsgeschäft liegt vor. Das Grundbuch ist unrichtig, da V nicht Eigentümer ist. Hieraus ergibt sich die Legitimation des V als Veräußerer. Der Erwerber ist nicht gutgläubig, wenn er die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt (§ 892 Abs. 1 BGB). Grob fahrlässige Unkenntnis, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder ein Rechnen mit der Unrichtigkeit begründen hingegen (anders als im Mobiliarsachenrecht) keine Bösgläubigkeit des Erwerbers. Hintergrund: das Grundbuch soll ein verlässlicherer Rechtsscheinsträger sein als der bloße Besitz bei beweglichen Sachen (§ 1006 Abs. 1 S. 1BGB). Die Zweifel des K an der Richtigkeit des Grundbuchs sind unschädlich. Ein Widerspruch ist nicht eingetragen. Schließlich wurde K als Eigentümer eingetragen.
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