Zeitpunkt des guten Glaubens 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. V veräußert das Grundstück an K. K vertraut auf die Richtigkeit des Grundbuchs. K stellt den Eintragungsantrag. Danach erfährt K von den wahren Eigentumsverhältnissen. Anschließend wird K als Eigentümer eingetragen.
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Einordnung des Falls
Zeitpunkt des guten Glaubens 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 BGB erlangt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
4.12.2020, 12:20:06
Man liest immer, auch in Lehrbüchern, dass die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer stets lange dauert. Was ist denn der praktische Grund für diese zeitliche Zäsur?
Eigentum verpflichtet 🏔️
6.12.2020, 14:44:38
Hallo iustus, der praktische Grund ist das Grundbuchamt. Dort ist nach §§ 19, 29, 39 GBO die Eintragung und die kann, wegen der Prüfung der Voraussetzungen ein paar Wochen/Monate dauern.
Ranii
22.11.2022, 12:08:44
Werdet ihr vllt auch noch die Wirkung der
Vormerkung(sog. Vorwirkung) auf die Bestimmung des Maßgeblichen Zeitpunkts für die Gutgläubigkeit behandeln :)?
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 14:33:07
Hallo Ranni, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben das auf unsere Liste mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
KingArda
24.10.2024, 19:01:36
Kam heute im Examen in NRW
Jenny
25.1.2024, 18:24:20
gilt § 892 II BGB auch dann uneingeschränkt, wenn nicht der Käufer selbst den Antrag stellt, sondern der Verkäufer?
Leo Lee
27.1.2024, 15:45:47
Hallo Jenny, vielen Dank für die sehr gute Frage! I.R.d 892 II BGB ist es – wie du Recht anmerkst – tatsächlich egal, ob der Erwerber selbst oder eine andere gem. §§ 13 I 2, 15 GBO (hier wird auch der Vertreter genannt) antragsberechtigte Person den Antrag stellt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, H. Schäfer § 892 Rn. 54 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo