Zeitpunkt des guten Glaubens 1

4. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. V veräußert das Grundstück an K. K vertraut zunächst auf die Richtigkeit des Grundbuchs. Dann erfährt K jedoch von den wahren Eigentumsverhältnissen. Im Anschluss stellt K den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.

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Einordnung des Falls

Zeitpunkt des guten Glaubens 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und V haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde ins Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren K und V auch noch einig. V war jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (3) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein eingetragener Widerspruch im Grundbuch, (6) Eintragung des zu erwerbenden Rechts. Ein Verkehrsgeschäft liegt vor. Das Grundbuch ist unrichtig, da V nicht Eigentümer ist. Hieraus ergibt sich die Legitimation des V als Veräußerer. Der Erwerber ist nicht gutgläubig, wenn er die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt (§ 892 Abs. 1 BGB). Die Gutgläubigkeit muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen (in der Regel bis zum Zeitpunkt der Eintragung als letzter Erwerbsvoraussetzung). K hat noch vor dem nach § 892 Abs. 2 BGB relevanten Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt Kenntnis von den wahren Eigentumsverhältnissen erlangt. K war bösgläubig.

3. E hat gegen K einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB.

Ja!

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB setzt voraus: (1) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Buchberechtigter als Verpflichteter, (4) Keine Einwendungen. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Divergenz zwischen formeller und materieller Grundbuchlage besteht. Formell ist K als Eigentümer eingetragen, materiell-rechtlich ist jedoch E Eigentümer. Das Grundbuch ist daher unrichtig. E ist Anspruchsberechtigter. K ist als Buchberechtigter Verpflichteter. Einwendungen des K bestehen nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BES

besnadzcn

28.4.2024, 17:23:08

Welche Einwendungen könnten hier relevant werden?

GO

gova

30.5.2024, 17:04:53

In Betracht kommen u.a.

Zurückbehaltungsrecht

e (§ 273 I, § 1000 S. 1 analog) oder die sog. „dolo-agit-Einrede“ (§ 242).

Marius2609

Marius2609

10.3.2025, 19:38:08

Ist V nicht lt. SV Buchberechtigter, oder habe ich einen Denkfehler?

annabanana

annabanana

15.3.2025, 17:58:25

Am Ende wird ja K ins Grundbuch eingetragen, also ist er dann Buchberechtigter.

BEN

benjaminmeister

25.3.2025, 13:05:08

"Die Gutgläubigkeit muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen (in der Regel bis zum Zeitpunkt der Eintragung als letzter Erwerbsvoraussetzung). K hat noch vor dem nach § 892 Abs. 2 BGB relevanten Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt Kenntnis von den wahren Eigentumsverhältnissen erlangt. K war bösgläubig." Im Ergebnis sind diese Ausführungen schon richtig und einem fortgeschrittenem User auch verständlich. Wer die Aufgabe aber zum ersten Mal löst, liest hier aber eigentlich etwas, was nicht 100 % richtig ist. Denn wegen § 892 Abs. 2 BGB muss die Gutgläubigkeit ja gerade NICHT bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. § 892 Abs. 2 ist auch kein spezieller Sonderfall sondern verlegt den Zeitpunkt, bis zu dem Gutgläubigkeit vorliegen muss, in 99 % der Fälle vor die Vollendung des Rechtserwerbs (denkbar ist mMn. nur, dass vor (formell nicht rechtmäßiger) Eintragung noch keine Einigung bestand und diese erst nach Eintragung erfolgt). Es ist einfach ziemlich ungünstig, zu sagen, dass Gutgläubigkeit bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen muss und im nächsten Satz wird dann (richtigerweise wegen § 892 Abs. 2) doch auf die Eintragung abgestellt, ohne nochmal zu sagen, dass das im Widerspruch zum vorherigen Satz steht.


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