Zeitpunkt des guten Glaubens 1
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (11.255 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. V veräußert das Grundstück an K. K vertraut zunächst auf die Richtigkeit des Grundbuchs. Dann erfährt K jedoch von den wahren Eigentumsverhältnissen. Im Anschluss stellt K den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.
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Einordnung des Falls
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. E hat gegen K einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
besnadzcn
28.4.2024, 17:23:08
Welche Einwendungen könnten hier relevant werden?
gova
30.5.2024, 17:04:53
In Betracht kommen u.a.
Zurückbehaltungsrechte (§ 273 I, § 1000 S. 1 analog) oder die sog. „dolo-agit-Einrede“ (§ 242).
Marius2609
10.3.2025, 19:38:08
Ist V nicht lt. SV Buchberechtigter, oder habe ich einen Denkfehler?

annabanana
15.3.2025, 17:58:25
Am Ende wird ja K ins Grundbuch eingetragen, also ist er dann Buchberechtigter.
benjaminmeister
25.3.2025, 13:05:08
"Die Gutgläubigkeit muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen (in der Regel bis zum Zeitpunkt der Eintragung als letzter Erwerbsvoraussetzung). K hat noch vor dem nach § 892 Abs. 2 BGB relevanten Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt Kenntnis von den wahren Eigentumsverhältnissen erlangt. K war bösgläubig." Im Ergebnis sind diese Ausführungen schon richtig und einem fortgeschrittenem User auch verständlich. Wer die Aufgabe aber zum ersten Mal löst, liest hier aber eigentlich etwas, was nicht 100 % richtig ist. Denn wegen § 892 Abs. 2 BGB muss die Gutgläubigkeit ja gerade NICHT bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. § 892 Abs. 2 ist auch kein spezieller Sonderfall sondern verlegt den Zeitpunkt, bis zu dem Gutgläubigkeit vorliegen muss, in 99 % der Fälle vor die Vollendung des Rechtserwerbs (denkbar ist mMn. nur, dass vor (formell nicht rechtmäßiger) Eintragung noch keine Einigung bestand und diese erst nach Eintragung erfolgt). Es ist einfach ziemlich ungünstig, zu sagen, dass Gutgläubigkeit bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen muss und im nächsten Satz wird dann (richtigerweise wegen § 892 Abs. 2) doch auf die Eintragung abgestellt, ohne nochmal zu sagen, dass das im Widerspruch zum vorherigen Satz steht.