Allgemeines / Prüfungsschema
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €2.000. Als S nicht zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zum Haus der S. S ist nicht da. Z betritt das Haus über die Terrassentür und nimmt 2 goldene Diamantringe mit. S findet das Vorgehen unerhört.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Allgemeines / Prüfungsschema
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann sich gegen die Vollstreckung durch Z mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) wehren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht entscheidet über die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) durch Urteil.
Nein!
3. Wenn S mit der Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckungserinnerung nicht zufrieden ist, kann sie dagegen die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) einlegen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
luc1502
23.8.2024, 13:27:22
Vlt. könnte man noch anfügen, dass das Vollstreckungsgericht gem. §764 III ZPO durch Beschluss entscheidet bzw. dass sich das eben aus §764 III ZPO ergibt. LG