Allgemeines / Prüfungsschema

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €2.000. Als S nicht zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zum Haus der S. S ist nicht da. Z betritt das Haus über die Terrassentür und nimmt 2 goldene Diamantringe mit. S findet das Vorgehen unerhört.

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Einordnung des Falls

Allgemeines / Prüfungsschema

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann sich gegen die Vollstreckung durch Z mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) wehren.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. S richtet sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. S kann die Verletzung formellen Rechts (Richtervorbehalt für die Durchsuchung der Wohnung (§ 758a Abs. 1 S. 1 ZPO)) rügen. Als Adressat der Vollstreckungshandlung ist S beschwert und damit erinnerungsbefugt. Sie muss die Erinnerung beim zuständigen Gericht erheben und die vorgeschriebene Form einhalten.
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2. Das Gericht entscheidet über die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) durch Urteil.

Nein!

Das Verfahren nach § 766 ZPO ist kein Klageverfahren. Das Gericht entscheidet über die Vollstreckungserinnerung durch Beschluss und nicht durch Urteil. Das Gericht muss den Beschluss begründen. Das Gericht erklärt die Zwangsvollstreckung in dem konkreten Umfang für unzulässig. Die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel hat dann durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen (§§ 776, 775 Nr. 1 ZPO). Z muss also die Pfändung aufheben und die Ringe an S herausgeben. Wenn ein Schaden entstanden ist, hat S einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

3. Wenn S mit der Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckungserinnerung nicht zufrieden ist, kann sie dagegen die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) einlegen.

Genau, so ist das!

Richtiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Gerichts über eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht, wenn - wie normalerweise (§ 764 Abs. 1 ZPO) - das Amtsgericht Vollstreckungsgericht war (§ 72 Abs. 1 S. 1 GVG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LUC1502

luc1502

23.8.2024, 13:27:22

Vlt. könnte man noch anfügen, dass das Vollstreckungsgericht gem. §764 III ZPO durch Beschluss entscheidet bzw. dass sich das eben aus §764 III ZPO ergibt. LG


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