Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB


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Klassisches Klausurproblem

Dieb D stiehlt B das iPhone.

Einordnung des Falls

Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des iPhones aus § 861 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB. D entzog B den Besitz mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). D besitzt auch fehlerhaft gegenüber B, da er die verbotene Eigenmacht selbst begangen hat (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Anspruch ist auch nicht nach § 861 Abs. 2 BGB ausgeschlossen oder nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen.

2. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des iPhones aus § 1007 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache, (2) jetziger Besitz des Anspruchsgegners, (3) Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb, (4) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB. B war ursprünglich Besitzer des iPhones. Aktueller Besitzer ist D, der bei Besitzerwerb bösgläubig war. Der Anspruch ist weder nach § 1007 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB (Bösgläubigkeit des Anspruchstellers bei Besitzerwerb), noch nach § 1007 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 BGB (freiwillige Besitzaufgabe), noch nach §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 986 BGB (derzeitiges Besitzrecht des jetzigen Besitzers) ausgeschlossen.

3. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des iPhones aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

Der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Verletzungshandlung, (3) Haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Verschulden, (6) Vorliegen eines Schadens.Die Rechtsgutsverletzung liegt im Entzug des berechtigten Besitzes, der ein "sonstiges Recht" darstellt. Auch wird hierdurch gleichzeitig das Eigentum beeinträchtigt. D beging die Rechtsgutsverletzung durch aktives Tun. Das aktive Tun war auch kausal für die Rechtsgutsverletzung. Die Rechtswidrigkeit gilt als indiziert. Auch das Verschulden liegt vor. D handelte vorsätzlich (§ 276 Abs. 1 BGB). Der Schaden besteht im Verlust des unmittelbaren Besitzes und der damit entzogenen Nutzungsmöglichkeit sowie in der Beeinträchtigung des Eigentums.

4. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erfordert die Verletzung eines Schutzgesetzes.

Genau, so ist das!

Im Unterschied zu § 823 Abs. 1 BGB, der die geschützten Rechtsgüter aufzählt, enthält § 823 Abs. 2 BGB keine derartige Aufzählung. An dieser Stelle ist daher die Verletzung eines Schutzgesetzes notwendig. Damit werden diese Gesetze, sofern sie nicht selbst schon eine Ersatzpflicht normieren, mit einer weiteren Rechtsfolge ausgestattet. § 823 Abs. 2 BGB gilt neben § 826 BGB und dem sonstigen Recht aus § 823 Abs. 1 BGB als "kleine Generalklausel".

5. § 823 Abs. 2 BGB unterscheidet sich bezüglich der geschützten Rechtsgüter nicht von § 823 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Vermögen als solches wird von § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt. Dient ein Schutzgesetz dem Schutz des Vermögens (so etwa die §§ 263 ff. StGB), so kann aus § 823 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch begründet werden, der sich aus § 823 Abs. 1 BGB nicht herleiten lässt. Hierin liegt die größte Bedeutung des § 823 Abs. 2 BGB.

6. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB kann jede Rechtsnorm sein, die die Interessen der Allgemeinheit schützt.

Nein!

Schutzgesetze sind alle Rechtsnormen (vgl. Art. 2 EGBGB), die ein Handlungsgebot enthalten, das gerade dem Schutz des Geschädigten zu dienen bestimmt ist. Ob die Norm gerade dem Individualschutz dient, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu fragen, ob es dem gesetzgeberischen Willen entspricht, einen Schadensersatzanspruch zu schaffen. Normen, die keinen gesetzgeberisch intendierten Individualschutz aufweisen, sondern im Interesse der Allgemeinheit bestehen, sind keine Schutzgesetze.

7. § 858 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Einer Mindermeinung nach ist § 858 BGB kein Schutzgesetz, da die Norm nur dem allgemeinen Rechtsfrieden diene. Die herrschende Meinung sieht in § 858 BGB ein Schutzgesetz, da dies der gesetzgeberischen Intention entspreche und § 858 BGB der Erhaltung des individuellen Besitzstands diene. Um Widersprüche zu § 823 Abs. 1 BGB zu vermeiden (dort wird nur der berechtigte Besitz geschützt), sei diese Einschränkung auch bei § 823 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.

8. Sofern das jeweilige Schutzgesetz kein Verschuldenserfordernis vorsieht, muss das Verschulden auch bei der Prüfung von § 823 Abs. 2 BGB nicht geprüft werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Doch! Das Verschulden muss bei dem Anspruch nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB immer geprüft werden!

9. D handelte mit verbotener Eigenmacht, als er B das iPhone stahl.

Ja!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.D entzog B den Besitz an dessen iPhone ohne seinen Willen. Dies war auch nicht durch eine gesetzliche Regelung besonders gestattet, sondern verwirklichte einen Straftatbestand (§ 242 Abs. 1 StGB).

10. B hat einen Anspruch auf Herausgabe des iPhone aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB gegen D.

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Verletzung eines Schutzgesetzes, (2) Rechtswidrigkeit, (3) Verschulden, sofern dies nicht schon beim Verstoß gegen das Schutzgesetz zu prüfen ist, § 823 Abs. 2 S. 2 BGB), (4) Vorliegen eines Schadens.§ 858 BGB stellt ein Schutzgesetz dar, gegen das D verstoßen hat. D handelte rechtswidrig. Da § 858 BGB kein Verschuldenserfordernis vorsieht, ist dieses gem. § 823 Abs. 2 S. 2 BGB zu prüfen. D handelte vorsätzlich, als er B das iPhone stahl (§ 276 Abs. 1 BGB). Der Schaden besteht hier im Verlust des unmittelbaren Besitzes und der damit entzogenen Nutzungsmöglichkeit.

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