Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D stiehlt B das iPhone.
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Einordnung des Falls
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des iPhones aus § 861 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des iPhones aus § 1007 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
3. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des iPhones aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
4. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erfordert die Verletzung eines Schutzgesetzes.
Genau, so ist das!
5. § 823 Abs. 2 BGB unterscheidet sich bezüglich der geschützten Rechtsgüter nicht von § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB kann jede Rechtsnorm sein, die die Interessen der Allgemeinheit schützt.
Nein!
7. § 858 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
8. Sofern das jeweilige Schutzgesetz kein Verschuldenserfordernis vorsieht, muss das Verschulden auch bei der Prüfung von § 823 Abs. 2 BGB nicht geprüft werden.
Nein, das trifft nicht zu!
9. D handelte mit verbotener Eigenmacht, als er B das iPhone stahl.
Ja!
10. B hat einen Anspruch auf Herausgabe des iPhone aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB gegen D.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
17.5.2020, 19:17:25
Ich dachte die Rechtswidrigkeit bei der Verletzung von sonstigen Rechten ist gerade nicht indiziert und muss geprüft und festgestellt werden.
Tr(u)mpeltier
14.6.2020, 20:17:09
Hey Isa Bell, zum Teil hast du damit völlig recht. Denn die bekanntesten sonstigen Rechte, das
APRbzw das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sind sog. Rahmenrechte, bei denen die Rechtswidrigkeit in der Tat nicht indiziert wird. Allerdings sind dies nicht die einzigen sonstigen Rechte. Zu diesen zählen neben dem berechtigten Besitz u.a.
dingliche Rechte(Hypothek, Grundschuld),
Anwartschaftsrechte oder Immaterialgüterrrechte (z.B. Urheberrecht). Bei diesen wird die Rechtswidrigkeit der Handlung regelmäßig durch Erfüllung des TB indiziert.
iustus
24.11.2020, 15:06:03
Könnte man bei der Frage, ob ein Schutzgesetz vorliegt, auch mit der ör
Schutznormtheorieggf. analog argumentieren?
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.11.2020, 17:07:14
Hallo iustus, das habe ich noch nie gesehen und würde es im Examen auch nicht tun. Denn die öffentlich-rechtliche
Schutznormtheoriedient der Bestimmung von subjektiv-ÖFFENTLICHEN Rechten. Es bedarf für den Anspruch nach §
823 Abs. 2 BGBaber nur eines (allgemein) subjektiven Rechts. LG
lege artis
17.4.2021, 21:33:51
Was ist, wenn Dieb D 9 Jahre alt ist und schuldunfähig nach § 19 StGB? Verantwortlichkeit nach 828 ist nicht ausgeschlossen. Wirkt sich die strafrechtliche Schuldunfähigkeit auf 823 II iVm
242 StGBaus? Ich hätte nein gesagt, sodass 823 II,
242 StGB(+), finde dazu nichts bei Beck online. Was meint ihr?
Lukas_Mengestu
19.4.2021, 10:55:15
Hi lege artis, im Hinblick auf die Schuldfähigkeit kommt es bei § 823 II StGB tatsächlich auf die zivilrechtliche Wertung, also §§ 827, 828 BGB an (MüKo-BGB/Wagner, 8.A. 2020, § 823 Rn. 609). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
omnimodo facturus
20.7.2022, 17:57:21
Der Vollständigkeit halber für Interessierte. Herausgabeansprüche gibt es hier aus den folgenden Normen: 985 861 I
1007I, II 823 I 823 II iVm 858 I 823 II iVm 242 I StGB 812 I 1 Alt. 2
826Lukas_Mengestu
4.8.2022, 12:44:55
*"//
LexSuperior
24.12.2022, 00:53:31
@[omnimodo facturus](142597) der Sachverhalt sagt aber nichts darüber aus ob er auch Eigentümer gewesen ist… der (frühere) Besitz ist eindeutig, aber hinsichtlich des Eigentums schweigt der SV. Würde man sich hier dem Vorwurf ausgesetzt sehen Umstände in den Sachverhalt hineinzudeuten die so nicht im Sachverhalt stehen ? Vielleicht könnte ein Moderator kurz antworten 😁
LexSuperior
24.12.2022, 00:54:53
@[
Lukas Mengestu](136780) vielleicht könntest du kurz was dazu sagen sobald bzw. Wenn du Zeit dafür findest 😁
omnimodo facturus
24.12.2022, 00:56:36
Ich bin nicht ganz sicher, was die Antwort von Lukas zu bedeuten hat. 😂 Aber zu deinem Kommentar: klar, steht nicht so drin, war einfach nur lebensnahe Sachverhaltsauslegung von mir. Geht ja nur um so einen Gesamtblick, was noch in Betracht kommen könnte.
Lukas_Mengestu
24.12.2022, 03:46:11
Salut ihr beiden, mein "Kommentar" war in der Tat nur ein fehlgeschlagener interner Hinweis. Ich hatte omnimodo facturus Ausführungen auch einfach als allgemeine Ergänzung verstanden, an welche Ansprüche man denken muss, wenn als Anspruchsziel die Herausgabe einer Sache begehrt wird. Natürlich hast Du aber insoweit recht, LexSuperior, dass in einer Examensklausur die Eigentumsverhältnisse geklärt sein müssen, um einen Anspruch aus 985 BGB zu bejahen. Beste Grüße und frohe Feiertage, Lukas
kristinaelghazi
23.10.2023, 22:42:25
Könnte man in einer Klausur, wenn zu den Eigentumsverhältnissen nichts eindeutiges steht, wie hier im Fall, mittels §
1006 BGB985 durchprüfen und die Eigentümerstellung bejahen?
CR7
10.1.2024, 12:05:31
@[kristinaelghazi](202026) Wäre nicht falsch, da du aus dem Gesetz heraus schließt, aber ich würde darauf achten, den SV nicht zu überdehnen und nach dem Bearbeitervermerk zu schauen. Lautet die Frage: "Wie ist die Rechtslage", musst du meistens alles prüfen oder kurz anprüfen, ist nur nach den Besitzverhältnissen gefragt, wäre das mE falsch.
Felix_99
8.11.2023, 16:43:44
Warum wäre hier keine Prüfung aus § 823 Abs.1 BGB möglich?
Bubbles
9.11.2023, 15:37:41
§ 823 I BGB wird doch geprüft und bejaht
Leo Lee
11.11.2023, 20:02:58
Hallo Warda, magst du uns vielleicht kurz mitteilen, was du mit der Frage genau meinst :)? Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Prokurist
23.11.2023, 22:32:51
Würde man hier bei § 823 I nicht vorrangig eine
Eigentumsverletzunganstelle der Verletzung des berechtigten Besitzes als
sonstiges Rechtprüfen? Diebstahl ist ja eigentlich der klassische Fall einer
Eigentumsverletzungnach 823 I…
Leo Lee
25.11.2023, 10:31:48
Hallo Prokurist, vielen Dank für den Hinweis! Selbstverständlich liet bei einem Diebstahl auch die Beeinträchtigung des Eigentums i.S.d. Vorenthaltung des Besitzes vor! Hierzu kann ich i.Ü. vertiefend auch die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 823 Rn. 255 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Waltrop
14.1.2024, 23:14:27
Reicht 858 nicht aus?
kerberos 🦦
15.1.2024, 11:31:20
Hey! § 858 regelt nur die
verbotene Eigenmachtallein, nicht aber den Umfang des Anspruchs aus § 823 II, deshalb wird § 249 (grds.
Naturalrestitution) hier mE mitgenannt.
Friedrich CarI von Savigny
13.2.2024, 15:56:48
Liebes Team von Jurafuchs, mir stellt sich die Frage, ob man nicht für die dogmatische Richtigkeit 859 zusätzlich zum 858 zitieren müsste um dem Erfordernis eines Schutzgesetz gerecht zu werden. So wie ich das verstehe enthält § 858 I BGB eine Begriffsbestimmung und ist selbst noch kein Schutzgesetz. Über das Selbsthilferecht in §
859 BGBsind die §§ 858,
859 BGBim Zusammenwirken aber ein Individualschutzgesetz im Sinne des §
823 II BGB. Würde gerne eure Meinung hierzu hören :)
Sebastian Schmitt
12.11.2024, 16:52:14
Hallo @[Friedrich CarI von Savigny](234864), diskutieren kann man das natürlich und ich kann Deine Argumente durchaus nachvollziehen. Ich würde allerdings für Prüfungszwecke empfehlen, allein bei § 858 BGB zu bleiben. Es ist mE absolut üblich, hier nur § 858 BGB als Schutzgesetz zu nennen (so zB MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl 2024, § 823 Rn 689) und so macht es auch der BGH (NJW 2014, 3727, 3727; NJW 2012, 528, 528). Dass sich der Schutzgesetzcharakter möglicherweise erst im Zusammenspiel mit anderen Normen ergibt, mag sein, eine Prüfungsarbeit ist aber nicht der richtige Ort, um das "auszutesten". Vor diesem Hintergrund wollen wir es auch in unserer Aufgabe gerne "nur" bei § 858 BGB belassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team