Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen


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Berufsfotograf B übersendet dem Verlag V Fotos für das Archiv. Die Fotos sind mit dem Hinweis versehen „Für das Archiv auf Leihbasis“. V meint, er habe Eigentum an den Fotos erlangt.

Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Willenserklärungen im Rahmen des Verfügungsgeschäfts sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.

Ja!

Die Einigung ist ein Verfügungsvertrag, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

2. B hat hier eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).B hat V die Bilder ausdrücklich nur auf Leihbasis überlassen. V konnte hier nach dem objektiven Empfängerhorizont somit nicht davon ausgehen, dass B eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung abgegeben hat.

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Johannes Nebe

Johannes Nebe

20.4.2022, 13:22:20

Wenn die Auslegung nach §§ 133, 157 geht, wird nach 133 der Wille ermittelt, nach 157 der objektive Anschein, oder erinnere ich mich nicht richtig? Beim Antwortkommentar beziehen sich beide §§ auf die objektive Seite.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2022, 14:33:17

Hallo Johannes, der Wortlaut bei § 133 BGB ("wirklicher Wille") ist hier missverständlich und hat früher für einige Kontroversen gesorgt - insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von § 133 BGB zu § 157 BGB. Heutzutage ist anerkannt, dass es bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gerade nicht allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden ankommt. Aus Verkehrsschutzgründen ist hier vielmehr der objektive Horizont des Erklärungsempfängers maßgeblich (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 133 Rn. 12). Bei der entsprechenden Auslegung der Erklärung werden dabei sowohl § 133 BGB als auch § 157 BGB herangezogen, eine getrennte Ermittlung erfolgt nicht. Der wirkliche Wille ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen lediglich relevant für die Frage, ob dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht zusteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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