Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen

3. Juli 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Berufsfotograf B übersendet dem Verlag V Fotos für das Archiv. Die Fotos sind mit dem Hinweis versehen „Für das Archiv auf Leihbasis“. V meint, er habe Eigentum an den Fotos erlangt.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Willenserklärungen im Rahmen des Verfügungsgeschäfts sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.

Ja!

Die Einigung ist ein Verfügungsvertrag, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
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2. B hat hier eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).B hat V die Bilder ausdrücklich nur auf Leihbasis überlassen. V konnte hier nach dem objektiven Empfängerhorizont somit nicht davon ausgehen, dass B eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung abgegeben hat.
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