Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Berufsfotograf B übersendet dem Verlag V Fotos für das Archiv. Die Fotos sind mit dem Hinweis versehen „Für das Archiv auf Leihbasis“. V meint, er habe Eigentum an den Fotos erlangt.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Willenserklärungen im Rahmen des Verfügungsgeschäfts sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat hier eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
20.4.2022, 13:22:20
Wenn die Auslegung nach §§ 133, 157 geht, wird nach 133 der Wille ermittelt, nach 157 der objektive Anschein, oder erinnere ich mich nicht richtig? Beim Antwortkommentar beziehen sich beide §§ auf die objektive Seite.
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 14:33:17
Hallo Johannes, der Wortlaut bei § 133 BGB ("wirklicher Wille") ist hier missverständlich und hat früher für einige Kontroversen gesorgt - insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von § 133 BGB zu § 157 BGB. Heutzutage ist anerkannt, dass es bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gerade nicht allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden ankommt. Aus Verkehrsschutzgründen ist hier vielmehr der objektive Horizont des Erklärungsempfängers maßgeblich (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 133 Rn. 12). Bei der entsprechenden Auslegung der Erklärung werden dabei sowohl § 133 BGB als auch § 157 BGB herangezogen, eine getrennte Ermittlung erfolgt nicht. Der wirkliche Wille ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen lediglich relevant für die Frage, ob dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht zusteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team