Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
22. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Berufsfotograf B übersendet dem Verlag V Fotos für das Archiv. Die Fotos sind mit dem Hinweis versehen „Für das Archiv auf Leihbasis“. V meint, er habe Eigentum an den Fotos erlangt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Willenserklärungen im Rahmen des Verfügungsgeschäfts sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat hier eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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