Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung
25. Januar 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (8.777 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
![Jurafuchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2F_next%2Fstatic%2Fmedia%2Fplaceholder_fall.1e9b7289.webp&w=256&q=75)
T möchte O schlagen, ohne ihn zu töten. T möchte gerade zuschlagen, als O flieht, wobei er auf der Flucht stolpert, sich das Genick bricht und verstirbt.
Diesen Fall lösen 97,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Tatentschluss und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Ja!
3. Lehnt man die Letalitätslehre ab, dann ist die Todesfolge zurechenbar eingetreten.
Genau, so ist das!
4. Nach der Strafschärfungslösung ist T wegen Versuchs des Grunddeliktes zu bestrafen, wobei der Strafrahmen der Erfolgsqualifikation zu Grunde gelegt wird.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
![Peter K.](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__vxfxiaewrzeeofdofgonb.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Peter K.
30.4.2022, 15:31:38
Ich glaube hier liegt ein kleiner Fehler in der Lösung. Hier wäre T im Rahmen der Subsumtion nach der Strafschärfungslösung NICHT wegen Versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen. Ich glaube es fehlt in dem ersten Satz der Subsumtion das Wörtchen „nicht“ 🙈
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Lukas_Mengestu
3.5.2022, 14:15:28
Hallo Peter, könntest Du mir das noch einmal erklären, wieso Du hier dazu kommst, dass keine Strafbarkeit vorliegen soll? Nach der Rechtsprechung besteht ja ein hinreichender Zusammenhang zwischen der lediglich versuchten Körperverletzung und der dann eingetretenen schweren Folge. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
david1234
29.3.2024, 14:59:10
Bin gerade auch drüber gestolpert… Beim Reiter über die Strafschärfelösung steht -Wegen versuchter KV mit Todesfolge bestraft und dann im nächsten Satz „Mithin“. Dieses Wort sagt doch aus, dass vorher eine Verneinung stattgefunden hat? Zumal doch nicht die Rechtsprechung, sondern die Strafschärfelösung dargestellt wird 🤔
Leo Lee
1.12.2024, 08:08:41
Hallo david1234 und Peter K., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage wie Lukas bereits erwähnt hat, ist die Todesfolge aufgrund Versuchshandlung erfüllt. Die Strafschärfungslösung geht in diesem Fall wie folgt vor: Es wird wegen des versuchten Grunddelikts (also Körperverletzung) bestraft, wobei der STRAFRAHMEN des 227 zur Anwendung gelangt. Somit trifft die Aussage, dass "mithin" wegen versuchter Körperverletzung bestraft wird zu, nur der Strafrahmen ist dann der des 227. Wir haben noch den vorletzten Satz etwas konkretisiert, damit jedwede Missverständnisse ausgeräumt werden uns freuen uns auf eine kurze Rückmeldung darüber, ob die Frage sich geklärt hat bzw. ob die Frage auch die war, die ihr gemeint habt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hardtung § 227 Rn. 96 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
![FalkTG](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__pnjpvtkgpamrfvniufrsj.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
FalkTG
5.11.2024, 06:18:38
Hallo, wie im letzten Thread bitte noch einmal prüfen ob die Subsumtion auf der letzten Seite zur Strafschärfungslösung und Erläuterung zuvor passt. Die ganze Aufgabe ist mehr als verwirrend.
Michi K
14.11.2024, 09:29:25
Muss dem zustimmen. Bitte überarbeiten
Leo Lee
1.12.2024, 08:08:55
Hallo FalkTG und Michi K, vielen Dank für die Frage und den Hinweis! Wir sind nochmal auf die Fragen im anderen Thread eingegangen und bleiben bei Lukas´ Anmerkung: "Mithin" wegen versuchter Körperverletzung trifft zu, da die Strafschärfungslösung wegen des versuchten GRUNDdelikts (223 (22, 23)) bestraft und im Anschluss dann den Strafrahmen des 227 zur Anwendung gelangen lässt. Wir haben noch den vorletzten Satz etwas konkretisiert, damit jedwede Missverständnisse ausgeräumt werden uns freuen uns auf eine kurze Rückmeldung darüber, ob die Frage sich geklärt hat bzw. ob die Frage auch die war, die ihr gemeint habt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hardtung § 227 Rn. 96 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo