Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung

25. Januar 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O schlagen, ohne ihn zu töten. T möchte gerade zuschlagen, als O flieht, wobei er auf der Flucht stolpert, sich das Genick bricht und verstirbt.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). § 223 Abs. 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich an.
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2. T hatte Tatentschluss und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Ja!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T wollte eine Körperverletzung begehen und auch gerade zuschlagen. Es waren keine weiteren Zwischenschritte mehr erforderlich.

3. Lehnt man die Letalitätslehre ab, dann ist die Todesfolge zurechenbar eingetreten.

Genau, so ist das!

Nach der Letalitätslehre liegt der Tatbestand der Erfolgsqualifikation dann vor, wenn die schwere Folge gerade auf dem Erfolg des Grunddeliktes basiert (z.B. wenn die Todesfolge gerade auf dem Körperverletzungserfolg beruht). Die Letalitätslehre ist bei § 227 StGB herrschende Lehre. Die Rechtsprechung lehnt diese jedoch ab. Es bestehen aber auch weitere Möglichkeiten der Einschränkung der Zurechenbarkeit. Je nach Fall liegt eine Zurechnung näher oder eher fern, was im Einzelfall zu bewerten ist. Es kommt eine Zurechenbarkeit in Betracht, da die Verletzung auf der Flucht bereits in der Gefahr einer Körperverletzung liegt, insbesondere da die Angst zu gefährlichen und irrationalen Manövern führt sowie die Kontrolle über den Körper einschränkt und ein Stolpern dabei wahrscheinlich ist. Das Stolpern und der Tod beruhen also gerade auf dem Versuch der Körperverletzung.

4. Nach der Strafschärfungslösung ist T wegen Versuchs des Grunddeliktes zu bestrafen, wobei der Strafrahmen der Erfolgsqualifikation zu Grunde gelegt wird.

Ja, in der Tat!

Nach der Strafschärfungslösung ist wegen Grunddeliktsversuchs mit schwerer Folge zu bestrafen. Damit werden, wie bei der Versuchslösung, ebenfalls die Minderungsregelungen für den Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB sowie die Rücktrittsregelungen zur Anwendung gebracht. Grund dafür ist die Formulierung in § 23 Abs. 2 StGB, die den Strafrahmen an die Strafdrohung für das vollendete Delikt anknüpft. Dies müsse auch dann gelten, wenn bei Vollendung des Deliktes eine Erfolgsqualifikation stehen würde. Es wird dann auch beim Versuch an den Strafrahmen des Erfolgsdeliktes angeknüpft. T wäre daher wegen Körperverletzungsversuch mit Todesfolge (oder auch wegen "todbringender Versuch der Körperverletzung") zu bestrafen. Mithin wegen versuchter Körperverletzung, wobei der Strafrahmen des § 227 StGB zur Anwendung kommt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Peter K.

Peter K.

30.4.2022, 15:31:38

Ich glaube hier liegt ein kleiner Fehler in der Lösung. Hier wäre T im Rahmen der Subsumtion nach der Strafschärfungslösung NICHT wegen Versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen. Ich glaube es fehlt in dem ersten Satz der Subsumtion das Wörtchen „nicht“ 🙈

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2022, 14:15:28

Hallo Peter, könntest Du mir das noch einmal erklären, wieso Du hier dazu kommst, dass keine Strafbarkeit vorliegen soll? Nach der Rechtsprechung besteht ja ein hinreichender Zusammenhang zwischen der lediglich versuchten Körperverletzung und der dann eingetretenen schweren Folge. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

david1234

29.3.2024, 14:59:10

Bin gerade auch drüber gestolpert… Beim Reiter über die Strafschärfelösung steht -Wegen versuchter KV mit Todesfolge bestraft und dann im nächsten Satz „Mithin“. Dieses Wort sagt doch aus, dass vorher eine Verneinung stattgefunden hat? Zumal doch nicht die Rechtsprechung, sondern die Strafschärfelösung dargestellt wird 🤔

LELEE

Leo Lee

1.12.2024, 08:08:41

Hallo david1234 und Peter K., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage wie Lukas bereits erwähnt hat, ist die Todesfolge aufgrund Versuchshandlung erfüllt. Die Strafschärfungslösung geht in diesem Fall wie folgt vor: Es wird wegen des versuchten Grunddelikts (also Körperverletzung) bestraft, wobei der STRAFRAHMEN des 227 zur Anwendung gelangt. Somit trifft die Aussage, dass "mithin" wegen versuchter Körperverletzung bestraft wird zu, nur der Strafrahmen ist dann der des 227. Wir haben noch den vorletzten Satz etwas konkretisiert, damit jedwede Missverständnisse ausgeräumt werden uns freuen uns auf eine kurze Rückmeldung darüber, ob die Frage sich geklärt hat bzw. ob die Frage auch die war, die ihr gemeint habt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hardtung § 227 Rn. 96 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FalkTG

FalkTG

5.11.2024, 06:18:38

Hallo, wie im letzten Thread bitte noch einmal prüfen ob die Subsumtion auf der letzten Seite zur Strafschärfungslösung und Erläuterung zuvor passt. Die ganze Aufgabe ist mehr als verwirrend.

Michi K

Michi K

14.11.2024, 09:29:25

Muss dem zustimmen. Bitte überarbeiten

LELEE

Leo Lee

1.12.2024, 08:08:55

Hallo FalkTG und Michi K, vielen Dank für die Frage und den Hinweis! Wir sind nochmal auf die Fragen im anderen Thread eingegangen und bleiben bei Lukas´ Anmerkung: "Mithin" wegen versuchter Körperverletzung trifft zu, da die Strafschärfungslösung wegen des versuchten GRUNDdelikts (223 (22, 23)) bestraft und im Anschluss dann den Strafrahmen des 227 zur Anwendung gelangen lässt. Wir haben noch den vorletzten Satz etwas konkretisiert, damit jedwede Missverständnisse ausgeräumt werden uns freuen uns auf eine kurze Rückmeldung darüber, ob die Frage sich geklärt hat bzw. ob die Frage auch die war, die ihr gemeint habt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hardtung § 227 Rn. 96 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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