Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O schlagen, ohne ihn zu töten. T möchte gerade zuschlagen, als O flieht, wobei er auf der Flucht stolpert, sich das Genick bricht und verstirbt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafschärfungslösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Tatentschluss und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Ja!
3. Lehnt man die Letalitätslehre ab, dann ist die Todesfolge zurechenbar eingetreten.
Genau, so ist das!
4. Nach der Strafschärfungslösung ist T wegen Versuchs des Grunddeliktes zu bestrafen, wobei der Strafrahmen der Erfolgsqualifikation zu Grunde gelegt wird.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter K.
30.4.2022, 15:31:38
Ich glaube hier liegt ein kleiner Fehler in der Lösung. Hier wäre T im Rahmen der Subsumtion nach der Strafschärfungslösung NICHT wegen Versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen. Ich glaube es fehlt in dem ersten Satz der Subsumtion das Wörtchen „nicht“ 🙈
Lukas_Mengestu
3.5.2022, 14:15:28
Hallo Peter, könntest Du mir das noch einmal erklären, wieso Du hier dazu kommst, dass keine Strafbarkeit vorliegen soll? Nach der Rechtsprechung besteht ja ein hinreichender Zusammenhang zwischen der lediglich versuchten Körperverletzung und der dann eingetretenen schweren Folge. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
david1234
29.3.2024, 14:59:10
Bin gerade auch drüber gestolpert… Beim Reiter über die Strafschärfelösung steht -Wegen versuchter KV mit Todesfolge bestraft und dann im nächsten Satz „Mithin“. Dieses Wort sagt doch aus, dass vorher eine Verneinung stattgefunden hat? Zumal doch nicht die Rechtsprechung, sondern die Strafschärfelösung dargestellt wird 🤔
FalkTG
5.11.2024, 06:18:38
Hallo, wie im letzten Thread bitte noch einmal prüfen ob die Subsumtion auf der letzten Seite zur Strafschärfungslösung und Erläuterung zuvor passt. Die ganze Aufgabe ist mehr als verwirrend.
Michi K
14.11.2024, 09:29:25
Muss dem zustimmen. Bitte überarbeiten