+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O schlagen, ohne ihn zu töten. T möchte gerade zuschlagen, als O flieht, wobei er auf der Flucht stolpert, sich das Genick bricht und verstirbt.

Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch - Versuchslösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). § 223 Abs. 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich an.

2. T hatte Tatentschluss und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

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Genau, so ist das!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T wollte eine Körperverletzung begehen und auch gerade zuschlagen. Es waren keine weiteren Zwischenschritte mehr erforderlich.

3. Lehnt man die Letalitätslehre ab, dann ist die Todesfolge zurechenbar eingetreten.

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Ja, in der Tat!

Nach der Letalitätslehre liegt der Tatbestand der Erfolgsqualifikation dann vor, wenn die schwere Folge gerade auf dem Erfolg des Grunddeliktes basiert (z.B. wenn die Todesfolge gerade auf dem Körperverletzungserfolg beruht). Die Letalitätslehre ist bei § 227 StGB herrschende Lehre. Die Rechtsprechung lehnt diese jedoch ab. Es bestehen aber auch weitere Möglichkeiten der Einschränkung der Zurechenbarkeit. Je nach Fall liegt eine Zurechnung näher oder eher fern, was im Einzelfall zu bewerten ist. Es kommt eine Zurechenbarkeit in Betracht, da die Verletzung auf der Flucht bereits in der Gefahr einer Körperverletzung liegt, insbesondere da die Angst zu gefährlichen und irrationalen Manövern führt sowie die Kontrolle über den Körper einschränkt und ein Stolpern dabei wahrscheinlich ist. Das Stolpern und der Tod beruhen also gerade auf dem Versuch der Körperverletzung.

4. Nach der Versuchslösung ist T wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen.

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Ja!

Die Versuchslösung wird von der Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht in der Literatur vertreten. Sie hat zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Erfolgsqualifikation ein Versuch angenommen wird. Im Ergebnis kommt daher der Strafrahmen der Erfolgsqualifikation zur Anwendung, die Versuchsregelungen kommen aber weiterhin zur Anwendung, wobei dies insbesondere für die Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB und die Rücktrittsmöglichkeiten relevant ist. T hat sich wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht, da er Vorsatz hinsichtlich des Grunddeliktes und den Erfolg fahrlässig herbeigeführt hat.

5. Gegen die herrschende Meinung wird eingewandt, dass diese Lösung einen Vorsatz in Bezug auf die schwere Folge fingiert.

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Genau, so ist das!

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass auch dann Vorsatz hinsichtlich der Erfolgsqualifikation vorliegt, wenn hinsichtlich des Grunddeliktes Vorsatz vorlag und hinsichtlich der Erfolgsqualifikation nur Fahrlässigkeit, da § 11 Abs. 2 StGB bestimmt, dass auch die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination als vorsätzliche Tat gilt. Dagegen wird eingewandt, dass § 11 Abs. 2 StGB diese Bestimmung nur für die Normen vorsehe, bei denen ein Anknüpfen an die vorsätzliche Tat vorgesehen ist, etwa bei der Teilnahme. Dies sei für den Versuch aber nicht der Fall, dort werde an den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen angeknüpft. Auch § 18 StGB habe nur den Zweck, dass hinsichtlich der schweren Folge kein Vorsatz vorliegen müsse, sondern Fahrlässigkeit ausreicht.

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