Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Fall: Verhältnis mehrere Standardermächtigungen zueinander
Fall: Verhältnis mehrere Standardermächtigungen zueinander
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauarbeiter B fährt nach seinem Feierabendbier leicht betrunken, aber noch Herr seiner Dinge, auf einem E-Scooter. Polizistin P verlangt, dass B sich ausweisen soll. B weigert sich. Daraufhin durchsucht P ihn, um B's Personalausweis zur Feststellung seiner Identität zu finden.
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Einordnung des Falls
Fall: Verhältnis mehrere Standardermächtigungen zueinander
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen, die zur Durchsuchung von Personen ermächtigen. Stellt die polizeiliche Generalklausel die richtige Ermächtigungsgrundlage für das Durchsuchen durch P dar?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 39 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur Durchsuchung von Personen, die festgehalten werden. Ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW die richtige Ermächtigungsgrundlage?
Nein!
3. § 39 PolG Abs. 1 Nr. 2 NRW ermächtigt die Polizei zur Durchsuchung von Personen, wenn diese Sachen mitführt, die sichergestellt werden dürfen. Ist § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW NRW die richtige Ermächtigungsgrundlage?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. § 12 Abs. 2 S. 4 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur Durchsuchung von Personen zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Ist § 12 Abs. 2 S. 4 PolG NRW die richtige Ermächtigungsgrundlage?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aioo
22.10.2024, 18:13:37
Ich verstehe nicht ganz warum die Maßnahme des P nicht unter § 39 I Nr.1 jedoch unter § 12 II 4 PolG NRW subsumiert wird. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei B ja nicht um eine festgehaltene Person handele. Daher der Anwendungsbereich des § 39 I Nr. 1 PolG NRW ausscheide. Vielmehr soll § 12 II 4 PolG NRW greifen. Dieser kann seinem Wortlaut nach doch nur i.V.m. 12 II 3 PolG NRW zur Anwendung kommen, der seinerseits ebenfalls ein Festhalten voraussetzt. Besteht der Unterschied zwischen § 39 und § 12 PolG NRW nicht eher in der Zielrichtung der jeweiligen Maßnahme, also bei § 39 PolG in der Durchsuchung einer Person im Allgemeinen und bei § 12 PolG in der Identitätsfeststellung. Wenn ich bei meinen Ausführungen richtig liege, dann ist Eure Begründung zumindest bei § 39 I Nr. 1 PolG NRW nicht ganz korrekt und eher verwirrend.
hagenhubl
30.10.2024, 13:28:06
Ihr habt einen Druckfehler in der Aufgabe. Dort heißt es der Bauarbeiter ist Herr seiner Dinge. Es muss aber heißen der Bauarbeiter ist Herr seiner Sinne.