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Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 1)

Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 1)

8. Juli 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Witwer W ist nach einem langen und erfüllten Leben verstorben. Zum Zeitpunkt seines Todes leben von seinen zahlreichen Nachkommen noch zwei Kinder, drei Enkel und fünf Urenkel.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sowohl die Kinder als auch die Enkel und Urenkel gehören zu den Erben der ersten Ordnung.

Genau, so ist das!

Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die Abkömmlinge die Erben der ersten Ordnung. Unter Abkömmlingen versteht man alle Personen, die vom Erblasser abstammen. Sowohl die Kinder, als auch die Enkel und Urenkel sind mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt und daher Abkömmlinge. Sie gehören somit zu den Erben der ersten Ordnung.
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2. Ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die beiden noch lebenden Kinder die anderen Abkömmlinge von der Erbfolge aufgrund des Repräsentationsprinzips ausschließen?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Repräsentationsprinzip bedeutet, dass der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige eines Stammes die anderen Angehörigen desselben Stammes von der Erbfolge ausschließt. Aus dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, in welcher Weise die Enkel und Urenkel mit dem Erblasser verwandt sind. Da sich so die einzelnen Stämme nicht ermitteln lassen, kann man auch nicht bestimmen, ob die Kinder die Enkel oder Urenkel von der Erbfolge ausschließen. Das Repräsentationsprinzip kann das Stammessystem nur ergänzen und nicht ohne dieses bestehen. Jedes Kind des Erblassers bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen einen gesonderten Stamm. Wenn die Enkelkinder beispielsweise von einem vorverstorbenen Kind des Erblassers abstammen, dann können die noch lebenden Kinder die Enkelkinder nicht von der Erbfolge ausschließen.
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