Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)
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Definition: Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)
2. Mai 2026
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Definiere den Begriff „körperliche Misshandlung“ (§ 223 StGB):
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
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