Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)
Definition: Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)
Definiere den Begriff „körperliche Misshandlung“ (§ 223 StGB):
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
6.4.2022, 07:39:28
Habe mich in diesem Kontext schon immer gefragt, warum ein ärztlicher Heileingriff übel oder unangemessen sein sollte. Und eine
Gesundheitsschädigungliegt ja auch nicht immer zwingend vor. Vielleicht habt ihr da eine kluge Antwort, liebes Jura-Fuchs Team? Denn trotz allen strafpolitischen Argumenten muss der definitorische Wortlaut ja schon irgendwie erfüllt sein.
Lukas_Mengestu
6.4.2022, 10:24:59
Hallo Toralf, die Grenzen des Strafrechts zieht zunächst einmal der Wortlaut des Gesetzes. Dieser spricht lediglich von einer körperlichen Misshandlung bzw.
Gesundheitsschädigung. Was darunter zu verstehen ist, ist letztlich Auslegungssache. Insoweit hast Du völlig recht, dass die "Standarddefinition" bei ärztlichen Heileingriffen nur bedingt passt. Dies ist letztlich auch das stärkste Argument der Auffassung, die bereits den
Tatbestandnicht erfüllt sieht, weil eine üble & unangemessene Behandlung eben bei einem ärtzlichen Heileingriff nicht vorliegen. Der Grund, dass der
Tatbestandvon der hM dennoch bejaht wird, ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieser soll auch kunstgerechte Eingriffe nur bei Einwilligung dulden müssen. Aber wenn man sich den Zweck der Maßnahme wegdenkt (Heilung), dann fällt es auch leichter eine üble und unangemessene Behandlung zu bejahen. Von Ärztinnen werden Zähne gezogen, Bäuche aufgeschnitten, Beine amputiert, Organe entfernt und vieles mehr. In einem anderen Kontext wären das lupenreine Folterhandlungen :D Zugegeben, das ist etwas überspitzt und verzerrt, insbesondere da die Patienten ja immer sediert sind, weswegen sie davon nichts mitbekommen und insbesondere keine Schmerzen haben. Man muss diese Auffassung letztlich auch nicht zwingend teilen, sondern kann sich der Auffassung anschließen, dass dies bereits den
Tatbestandnicht erfüllt. Aber mir hat dieses Mafiabild geholfen, um die von der hM vorgenommene Trennung besser nachzuvollziehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team