Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
19. Mai 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (12.894 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Antiquitätenliebhaberin A kauft eine wertvolle Standuhr ein. Um diese erwerben zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Uhr zur Sicherheit an B. Erst dann stellt A die Standuhr in das Wohnzimmer ihrer von V angemieteten Wohnung.
Diesen Fall lösen 61,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermieter V erwirbt grundsätzlich ein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Standuhr eine eingebrachte Sache der A im Sinne des § 562 BGB?
Nein!
3. Da A die Standuhr während der Mietzeit willentlich in die Mieträume hineingeschafft und damit eingebracht hat, hat V daran ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V hat das Vermieterpfandrecht aber gutgläubig erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
19.9.2023, 14:21:29
Die Konstruktion, dass die
Sicherungsübereignungmit § 158 II kombiniert wird, sodass ja de facto ein
Anwartschaftsrechtdaran entsteht, ist aber nicht der Regelfall, oder? Sonst könnte man ja überlegen, ob der Vermieter zumindest daran ein
Pfandrechthat...
Leo Lee
30.9.2023, 17:59:58
Hallo evanici, Wenn im SV nicht steht sollte man – wie du meinst – nicht automatisch von dieser Konstruktion ausgehen. Beachte allerdings, dass diese Konstruktion in Klausuren nicht selten vorkommt. Dies ist dann meistens angedeutet im Sachverhalt (dass die Parteien unter der „Bedingung“ der Rückzahlung das Eigentum zur Sicherung übereignen) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Franzi Fuchs
11.2.2025, 15:29:54
Zum Verständnis - Dann wäre die
Sicherungsübereignungunter der auflösenden Bedingung nach §158 II von der Wirkung her ähnlich wie der Eigentumsvorbehalt und einer
Übereignungnach §§929 S.1, 158 I oder? Weil das Eigentum mit Bedingungseintritt automatisch an den Sicherungsgeber (zurück-) fällt? Vielen Dank schonmal !

Paulah
24.7.2024, 11:52:05
Wenn die Aussage lautet "V könnte das
Vermieterpfandrechtaber gutgläubig erworben haben" kann die Antwort meiner Meinung nach nur "ja" lauten. So ist der Aufbau bei den Obersatzfragen jedenfalls sonst immer. Antwort: Ja, könnte er, wenn er die Voraussetzungen erfüllt hat.

Paulah
24.7.2024, 11:56:53
Oder ist das hier so, weil es gar keinen gutgläubigen Erwerb beim
Vermieterpfandrechtgibt? Also niemals? Das ist mir nicht ganz klar.
Timurso
24.7.2024, 12:12:34
Letzteres ist richtig, ja. Aus den in der Erklärung genannten Gründen gibt es nie einen gutgläubigen Erwerb des
Vermieterpfandrechts. Daher kann die Aussage bereits pauschal verneint werden.

Paulah
24.7.2024, 14:14:58
Vielen Dank!
benjaminmeister
28.2.2025, 16:52:10
Ich finde die Frage mit dem "könnte" hier auch ungünstig: Häufig wird eine "könnte" Frage bei Jurafuchs mit Ja beantwortet auch wenn es am Ende in irgendeinerweise doch nicht bejaht werden kann. Es ist zwar nie ein
gutgläubiger Erwerbeines
Vermieterpfandrechts möglich, aber vielleicht kann man die Frage auf "hat" abändern, damit man gar nicht erst überlegen muss, wie JF die Frage vielleicht gemeint haben könnte.

Paulah
28.2.2025, 18:05:54
@[benjaminmeister](216712) Das ist eine super Idee!

Wendelin Neubert
21.4.2025, 12:43:33
Sehr guter Hinweis @[benjaminmeister](216712)! Wir haben die Aufgabe entsprechend Deinem Vorschlag angepasst. Herzliche Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team