Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht

Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Antiquitätenliebhaberin A kauft eine wertvolle Standuhr ein. Um diese erwerben zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Uhr zur Sicherheit an B. Erst dann stellt A die Standuhr in das Wohnzimmer ihrer von V angemieteten Wohnung.

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Einordnung des Falls

Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vermieter V erwirbt grundsätzlich ein Vermieterpfandrecht an den in der Mietwohnung befindlichen Sachen.

Ja, in der Tat!

Nach § 562 BGB hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Für die Entstehung eines Vermieterpfandrechts ist erforderlich: (1) wirksamer Mietvertrag über Wohnräume, sonstige Räume oder Grundstücke (vgl. § 578 BGB), (2) Forderung aus dem Mietverhältnis, (3) pfändbare, bewegliche Sache des Mieters, (4) „Einbringen“ durch den Mieter.
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2. Ist die Standuhr eine eingebrachte Sache der A im Sinne des § 562 BGB?

Nein!

Damit eine Sache des Mieters vorliegt, muss der Mieter im Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mietwohnung Eigentümer der Sache sein. A hat die Uhr vor Einbringen in die Wohnung an die B nach §§ 929 S.1, 930 BGB zur Sicherheit an die Bank übereignet. A ist keine Eigentümerin, sodass die Standuhr keine Sache der A ist.

3. Da A die Standuhr während der Mietzeit willentlich in die Mieträume hineingeschafft und damit eingebracht hat, hat V daran ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Vorliegend besteht ein Mietvertrag über die Wohnräume. Auch hat V einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete und damit eine Forderung, die sich aus dem Wesen des Mietvertrags als entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ergibt. Allerdings müsste es sich bei der Uhr auch um eine Sache der A handeln. A müsste daher im Zeitpunkt der Einbringung der Standuhr Eigentümerin derselben gewesen sein. Allerdings hat A die Uhr vor Einbringen in die Wohnung an die B nach §§ 929 S.1, 930 BGB zur Sicherheit übereignet. Mangels Eigentums der Mieterin A entsteht somit kein Vermieterpfandrecht.

4. V könnte das Vermieterpfandrecht aber gutgläubig erworben haben.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts ist nicht möglich. Die Verweisungsnorm des § 1257 BGB für die Anwendung der Vorschriften über vertraglich begründete Pfandrechte auf gesetzliche Pfandrechte setzt deren Entstehung voraus. Hier geht es aber gerade erst um die Entstehung des Pfandrechts. Aufgrund des fehlenden Rechtsscheins und fehlenden Gutglaubensträgers (Vermieterpfandrecht als besitzloses Pfandrecht) stellt sich die Frage der entsprechenden Anwendung von § 1207 BGB beim Vermieterpfandrecht - anders als beim Werkunternehmerpfandrecht – gar nicht erst.
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