Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Antiquitätenliebhaberin A kauft eine wertvolle Standuhr ein. Um diese erwerben zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Uhr zur Sicherheit an B. Erst dann stellt A die Standuhr in das Wohnzimmer ihrer von V angemieteten Wohnung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermieter V erwirbt grundsätzlich ein Vermieterpfandrecht an den in der Mietwohnung befindlichen Sachen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Standuhr eine eingebrachte Sache der A im Sinne des § 562 BGB?
Nein!
3. Da A die Standuhr während der Mietzeit willentlich in die Mieträume hineingeschafft und damit eingebracht hat, hat V daran ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V könnte das Vermieterpfandrecht aber gutgläubig erworben haben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
19.9.2023, 14:21:29
Die Konstruktion, dass die Sicherungs
übereignungmit § 158 II kombiniert wird, sodass ja de facto ein
Anwartschaftsrechtdaran entsteht, ist aber nicht der Regelfall, oder? Sonst könnte man ja überlegen, ob der Vermieter zumindest daran ein Pfandrecht hat...
Leo Lee
30.9.2023, 17:59:58
Hallo evanici, Wenn im SV nicht steht sollte man – wie du meinst – nicht automatisch von dieser Konstruktion ausgehen. Beachte allerdings, dass diese Konstruktion in Klausuren nicht selten vorkommt. Dies ist dann meistens angedeutet im Sachverhalt (dass die Parteien unter der „Bedingung“ der Rückzahlung das Eigentum zur Sicherung übereignen) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Paulah
24.7.2024, 11:52:05
Wenn die Aussage lautet "V könnte das Vermieterpfandrecht aber gutgläubig erworben haben" kann die Antwort meiner Meinung nach nur "ja" lauten. So ist der Aufbau bei den Obersatzfragen jedenfalls sonst immer. Antwort: Ja, könnte er, wenn er die Voraussetzungen erfüllt hat.
Paulah
24.7.2024, 11:56:53
Oder ist das hier so, weil es gar keinen gutgläubigen Erwerb beim Vermieterpfandrecht gibt? Also niemals? Das ist mir nicht ganz klar.
Timurso
24.7.2024, 12:12:34
Letzteres ist richtig, ja. Aus den in der Erklärung genannten Gründen gibt es nie einen gutgläubigen Erwerb des Vermieterpfandrechts. Daher kann die Aussage bereits pauschal verneint werden.
Paulah
24.7.2024, 14:14:58
Vielen Dank!