Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Antiquitätenliebhaberin A kauft eine wertvolle Standuhr ein. Um diese erwerben zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Uhr zur Sicherheit an B. Erst dann stellt A die Standuhr in das Wohnzimmer ihrer von V angemieteten Wohnung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung vor Vermieterpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermieter V erwirbt grundsätzlich ein Vermieterpfandrecht an den in der Mietwohnung befindlichen Sachen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Standuhr eine eingebrachte Sache der A im Sinne des § 562 BGB?
Nein!
3. Da A die Standuhr während der Mietzeit willentlich in die Mieträume hineingeschafft und damit eingebracht hat, hat V daran ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V könnte das Vermieterpfandrecht aber gutgläubig erworben haben.
Nein, das trifft nicht zu!
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