Sicherungsübereignung zeitgleich
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Warenhändlerin W mietet ein Lager von V an. Zur Finanzierung des Einkaufs der Waren erhielt sie ein Darlehen von Bank B. Im Gegenzug übereignete sie an B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Waren, die sich in dem Lager befinden. Eine Woche später wird ein von W erworbener Schrank ins Lager verbracht.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung zeitgleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Reicht der Wert eines Gegenstandes nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger zu befriedigen, so kommt es entscheidend auf die Rangfolge der verschiedenen Sicherungsmittel an.
Ja, in der Tat!
2. Die Rangfolge der verschiedenen Sicherungsmittel ist grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden.
Ja!
3. Die Bank ist Eigentümerin des Schranks nach §§ 929 S.1, 930 BGB geworden, als W diesen ins Lager brachte.
Genau, so ist das!
4. Das Sicherungseigentum der Bank könnte allerdings mit einem vorrangigen Vermieterpfandrecht des V belastet sein.
Ja, in der Tat!
5. Bei einer solchen Kollision zwischen antizipierter Raumsicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht tritt das Vermieterpfandrecht hinter der zeitlich vorher erfolgten antizipierten Sicherungsübereignung zurück (Prioritätsprinzip), sodass V kein Vermieterpfandrecht erworben hat.
Nein!
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CR7
14.1.2024, 19:59:28
Liebes Team, warum wird in der vorletzten Frage in der Subsumtion (Fraglich ist, ob es sich …) ein neuer Obersatz gebildet, aber letztlich nicht beantwortet? Besteht jetzt ein Vermieterpfandrecht an dem eingebrachten Schrank oder nicht? Wenn man vom Durchgangserwerb ausgeht, dann schon, weil es ja zumindest für eine juristische Sekunde Eigentum des W gab.
Lenale
18.2.2024, 15:30:16
Genau das frage ich mich auch. Ich wäre auch den Weg über den Durchgangserwerb gegangen, sodass man auch keine Ausnahme des Prioritätsprinzips konstruieren müsste, sondern das allenfalls als Untermauerung heranziehen könnte. Ist eine solche Lösung vertretbar?
Kind als Schaden
28.6.2024, 13:06:05
Ich verstehe eure Frage, allerdings entstehen beide Rechte hier mMn gleichzeitig (Vgl. BeckOGK/Reuschle BGB § 562 Rn. 22). Die Frage nach dem Durchgangserwerb stellt sich insoweit dann nicht mehr, falls ich nichts übersehe. Eure Frage würde sich nur dann stellen, wenn die Sicherungs
übereignungso interpretiert wird, dass die Waren überhaupt noch nicht im Lager angekommen sein müssen, um übereignet zu werden. "Künftig" bedeutet mMn, dass die Waren dennoch erst das Lager erreichen müssen, damit sie antizipiert sicherungsübereignet werden.
clfrsc
9.5.2024, 13:33:51
Hallo, ist es denn wirklich so, dass das Sicherungseigentum in strenger Anwendung des Prioritätsprinzips vor dem Vermieterpfandrecht entsteht? Meinem Verständnis nach stehen beide Sicherungsrechte unter der Bedingung, dass die Waren in das Lager eingebracht werden. Diese Bedingung tritt für dann für beide Rechte gleichzeitig ein. Was habe ich falsch verstanden?
Kind als Schaden
28.6.2024, 12:50:21
Du hast vollkommen Recht, die Lösung zur letzen Frage ist mMn irreführend. Die strenge Anwendung des Prioritätsprinzips führt bei der antizipierten Raumsicherungs
übereignungzu einem gleichzeitigen Entstehen der konkurrierenden Rechte (Vgl. BeckOGK/Reuschle BGB § 562 Rn. 22).