Sicherungsübereignung zeitgleich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Warenhändlerin W mietet ein Lager von V an. Zur Finanzierung des Einkaufs der Waren erhielt sie ein Darlehen von Bank B. Im Gegenzug übereignete sie an B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Waren, die sich in dem Lager befinden. Eine Woche später wird ein von W erworbener Schrank ins Lager verbracht.
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Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung zeitgleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Reicht der Wert eines Gegenstandes nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger zu befriedigen, so kommt es entscheidend auf die Rangfolge der verschiedenen Sicherungsmittel an.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rangfolge der verschiedenen Sicherungsmittel ist grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden.
Ja!
3. Die Bank ist Eigentümerin des Schranks nach §§ 929 S.1, 930 BGB geworden, als W diesen ins Lager brachte.
Genau, so ist das!
4. Das Sicherungseigentum der Bank könnte allerdings mit einem vorrangigen Vermieterpfandrecht des V belastet sein.
Ja, in der Tat!
5. Bei einer solchen Kollision zwischen antizipierter Raumsicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht tritt das Vermieterpfandrecht hinter der zeitlich vorher erfolgten antizipierten Sicherungsübereignung zurück (Prioritätsprinzip), sodass V kein Vermieterpfandrecht erworben hat.
Nein!
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