Sicherungsübereignung zeitgleich
3. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (13.086 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Warenhändlerin W mietet ein Lager von V an. Zur Finanzierung des Einkaufs der Waren erhielt sie ein Darlehen von Bank B. Im Gegenzug übereignete sie an B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Waren, die sich in dem Lager befinden. Eine Woche später wird ein von W erworbener Schrank ins Lager verbracht.
Diesen Fall lösen 82,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung zeitgleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Reicht der Wert eines Gegenstandes nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger zu befriedigen, so kommt es entscheidend auf die Rangfolge der verschiedenen Sicherungsmittel an.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rangfolge der verschiedenen Sicherungsmittel ist grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden.
Ja!
3. Die Bank ist Eigentümerin des Schranks nach §§ 929 S.1, 930 BGB geworden, als W diesen ins Lager brachte.
Genau, so ist das!
4. Das Sicherungseigentum der Bank könnte allerdings mit einem vorrangigen Vermieterpfandrecht des V belastet sein.
Ja, in der Tat!
5. Bei einer solchen Kollision zwischen antizipierter Raumsicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht tritt das Vermieterpfandrecht hinter der zeitlich vorher erfolgten antizipierten Sicherungsübereignung zurück (Prioritätsprinzip), sodass V kein Vermieterpfandrecht erworben hat.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
14.1.2024, 19:59:28
Liebes Team, warum wird in der vorletzten Frage in der Subsumtion (Fraglich ist, ob es sich …) ein neuer Obersatz gebildet, aber letztlich nicht beantwortet? Besteht jetzt ein
Vermieterpfandrechtan dem eingebrachten Schrank oder nicht? Wenn man vom
Durchgangserwerbausgeht, dann schon, weil es ja zumindest für eine juristische Sekunde Eigentum des W gab.
Lenale
18.2.2024, 15:30:16
Genau das frage ich mich auch. Ich wäre auch den Weg über den
Durchgangserwerbgegangen, sodass man auch keine Ausnahme des Prioritätsprinzips konstruieren müsste, sondern das allenfalls als Untermauerung heranziehen könnte. Ist eine solche Lösung vertretbar?
Kind als Schaden
28.6.2024, 13:06:05
Ich verstehe eure Frage, allerdings entstehen beide Rechte hier mMn gleichzeitig (Vgl. BeckOGK/Reuschle BGB § 562 Rn. 22). Die Frage nach dem
Durchgangserwerbstellt sich insoweit dann nicht mehr, falls ich nichts übersehe. Eure Frage würde sich nur dann stellen, wenn die
Sicherungsübereignungso interpretiert wird, dass die Waren überhaupt noch nicht im Lager angekommen sein müssen, um übereignet zu werden. "Künftig" bedeutet mMn, dass die Waren dennoch erst das Lager erreichen müssen, damit sie antizipiert sicherungsübereignet werden.

Sebastian Schmitt
16.9.2024, 10:34:46
Hallo @[CR7](145419), möglicherweise ist jemand aus unserem Team hier bereits tätig geworden, aber ich kann deinen Verweis auf die fehlende Antwort zu unserem Obersatz nicht ganz nachvollziehen. Deine Frage zum VermieterpfandR bzw dazu, ob es sich um eine Sache des Mieters handelt, wird iRd letzten Frage beantwortet ("Da das
VermieterpfandrechtVorrang genießt, war der Schrank somit eine „Sache des Mieters“, sodass V ein
Vermieterpfandrechtam Schrank erworben hat."). Zum Punkt des
Durchgangserwerbs halte ich die Ausführungen von @[Kind als
Schaden](207572) für durchaus vertretbar: Danach dürfte ein
Durchgangserwerbohnehin stattfinden. In der Sachverhaltsdarstellung heißt es, dass W den Schrank "erworben" hat, was tendenziell dafür spricht, dass der Eigentumserwerb durch W abgeschlossen ist (andere Möglichkeit: Eigentumserwerb erst durch Anlieferung im Lager, wissen wir aber nicht genau). Das VermieterpfandR entsteht nach dem Wortlaut des § 562 I 1 BGB definitiv erst mit Einbringen des Schranks ins Lager. Diskutieren kann man das für die
Sicherungsübereignung. Nach der Sachverhaltsdarstellung greift sie nur für Waren, die sich im Lager befinden (Bestimmtheitsgrundsatz!) und die Tatsache der "Antizipierung" kann den Zeitpunkt nicht noch weiter vorverlagern. Rechtstechnisch würden VermieterpfandR und
Sicherungsübereignungalso genau gleichzeitig in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Schrank ins Lager gebracht wird. Dem VermieterpfandR wird dann der Vorrang eingeräumt. Eine Ausnahme vom Prioritätsprinzip müssten wir danach gar nicht unbedingt konstruieren, es handelt sich "nur" um eine zeitgleiche Kollision. Etwas anders dagegen unter anderem Schmidt-Futterer/Lammel, MietR, 16. Aufl 2024, § 562 Rn 25 und unsere Falllösung: Neu ins Warenlager eingebrachte Gegenstände sind schon vorab mit dem antizipierten
Sicherungseigentumbelastet. Dann ebenfalls Kollisionsproblem, aber vor allem auch "Problem" mit dem Prioritätsprinzip. Lösung letztlich aber identisch, VermieterpfandR geht vor. Ein
Durchgangserwerbbei W dürfte nach hM grds aber auch hier stattfinden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
28.2.2025, 17:06:51
@[Sebastian Schmitt](263562) ich verstehe nicht ganz, warum im vorliegenden Fall der Schrank bereits beim Einbringungsvorgang mit dem
Sicherungseigentumbelastet sein soll. Da es sich um einen Raumsicherungsvertrag handelt, wird das Eigentum doch ebenfalls erst im Zeitpunkt der abgeschlossenen Einbringung an den Sicherungsnehmer übereignet, oder? Im gleichen Zeitpunkt entsteht doch auch das Pfandrecht? Also letztendlich vertrete ich gar kein anderes Ergebnis, aber ich finde die Argumentation mit dem Prioritätsprinzip auf zeitlicher Ebene komisch. Ist es nicht eher eine Prioritisierung hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Vermieters? Edit: Ich korrigiere mich, wenn man beim Prioritätsprinzip natürlich richtigerweise auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abstellt, dann geht die
Sicherungsübereignungvor. Da der Vermieter aber schutzwürdig ist, macht man hier gerade eine Ausnahme vom Prioritätsprinzip. Ich finds trotzdem falsch davon zu sprechen, dass bei Einbringung die Sache bereits mit dem „
Sicherungseigentum" belastet sein soll, da dieses ja erst mit Einbringung entsteht.
clfrsc
9.5.2024, 13:33:51
Hallo, ist es denn wirklich so, dass das
Sicherungseigentumin strenger Anwendung des Prioritätsprinzips vor dem
Vermieterpfandrechtentsteht? Meinem Verständnis nach stehen beide Sicherungsrechte unter der Bedingung, dass die Waren in das Lager eingebracht werden. Diese Bedingung tritt für dann für beide Rechte gleichzeitig ein. Was habe ich falsch verstanden?
Kind als Schaden
28.6.2024, 12:50:21
Du hast vollkommen Recht, die Lösung zur letzen Frage ist mMn irreführend. Die strenge Anwendung des Prioritätsprinzips führt bei der antizipierten Raum
sicherungsübereignungzu einem gleichzeitigen Entstehen der konkurrierenden Rechte (Vgl. BeckOGK/Reuschle BGB § 562 Rn. 22).
Flohm
17.9.2024, 12:06:22
Siehe auch Kommentare im anderen Thread, da wird es erläutert :)

Sebastian Schmitt
19.11.2024, 13:38:44
Hallo @[clfrsc](216570), hier der Vollständigkeit halber der Verweis auf den Nachbarthread, wo in der Tat genau das diskutiert wurde: https://applink.jurafuchs.de/TioC6mFsEOb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
14.11.2024, 03:40:47
Wenn ich das richtig verstehe sind 930 und auch 562 erst mit Einbringen ins Lager entstanden, weil es sich um einen RaumsicherungsV handelt. Anders wäre es, wenn draussen übereignet wird und danach 562. Dann würde 930 vorgehen und es wäre keine Sache des Mieters mehr. Wenn es also gleichzeitig stattfindet und 562 vorgeht: hinsichtlich welcher Sachen aus dem Lager geht das? Wenn es alle betreffen würde, wäre es 1.nicht nötig ab einem bestimmten Betrag und 930 würde komplett leer laufen. Das wird es aber wohl nicht sein.
Tinki
7.3.2025, 13:18:44
der V hat also das
Vermieterpfandrecht, B erlangt aber ja trotzdem
Sicherungseigentum, nur dann mit dem
Vermieterpfandrechtbelastet, richtig?

ajboby90
27.3.2025, 13:58:07
Mir fehlen hier - in der Erklärungsbox der letzten Frage - noch 1 - 2 richtige Argumente für die Vorzugswürdigkeit des Vermieter-Pf.Rechts. Zumal ich den angebenen Grund nicht so richtig nachvollziehen kann. >Aufgrund des Austauschs der Gegenstände würden nach und nach wegen 562a immer weniger Sachen vom Vermieter-PfRecht erfasst. -> Ja, aber genauso kommen doch auch stets neue Sachen hinzu, die wegen der logischen Sekunde des
Durchgangserwerbs vorrangig mit Vermieter-Pf.Recht belastet sind (außer, die SiÜ erfolgt bereits VOR Einbringung - aber das ist ein anderer Fall). Wie wäre es mit dem Argument, dass das Vermieter-Pf.R. typischerweise viel geringere Forderungsbeträge (nämlich die Miete) sichert als die hohen Forderungsbeträge der Banken. Könnte man das als Argument zum Schutz vor Aushöhlung des Verm. Pf.Rechts heranziehen?