Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Antiquitätenliebhaberin A kauft wertvolle Standuhr ein und bringt diese in ihre von V angemietete Wohnung. Um weitere antike Schätze erwerben zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Uhr zur Sicherheit an B.

Einordnung des Falls

Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vermieter V hat an der Standuhr ein Vermieterpfandrecht erworben (§ 562 BGB).

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Ja!

Nach § 562 BGB ist für die Entstehung eines Vermieterpfandrechts erforderlich: (1) wirksamer Mietvertrag über Wohnräume, sonstige Räume oder Grundstücke (vgl. § 578 BGB), (2) Forderung aus dem Mietverhältnis, (3) pfändbare, bewegliche Sache des Mieters, (4) „Einbringen“ durch den Mieter. Vorliegend besteht ein Mietvertrag über die Wohnräume. Auch hat V aus dem Mietverhältnis eine Forderung (§ 535 Abs.2 BGB). Zudem hat A die Standuhr willentlich in die Mietwohnung hineingeschafft. Zu diesem Zeitpunkt der Einbringung war A überdies Eigentümerin der Standuhr. Folglich hat V ein Vermieterpfandrecht erworben.

2. Bank B erwirbt das Eigentum an der Uhr belastet mit dem Vermieterpfandrecht.

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Genau, so ist das!

Wenn der Mieter die verpfändete Sache nach der Einbringung im Rahmen einer Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB weiterveräußert, dann ist das Eigentum des Erwerbers mit dem Vermieterpfandrecht belastet. Hier erfolgte die Sicherungsübereignung erst nach Entstehen des Vermieterpfandrechts, sodass B nur mit dem Vermieterpfandrecht belastetes Eigentum an der Standuhr erwirbt. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach §§ 929, 932, 936 Abs.1 BGB ist zwar grundsätzlich möglich. Sofern aber die Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§§ 929, 930 BGB) erfolgt, ist für den lastenfreien Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber erforderlich (§§ 933, 936 Abs.1 S.3 BGB). Daran fehlt es regelmäßig.

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DI

Diaa

30.8.2023, 22:59:01

Ist dann ein Pfandrecht an einer Sache möglich, die nicht im Eigentum des Verpfänders steht?

CA

cann1311

31.8.2023, 01:05:30

Guck mal in § 1207 ;)

LL

Leo Lee

31.8.2023, 11:23:46

Hallo Diaa und cann1311, wie cann1311 zu Recht kommentiert hat, kann man auch gutgläubig ein (vertragliches) Pfandrecht nach § 1207 BGB erwerben. Beachte noch in diesem Kontext, dass ein gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts streitig ist (und nach der h.M. zu verneinen ist) :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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