Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht
Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Antiquitätenliebhaberin A kauft eine wertvolle Standuhr ein und bringt diese in ihre von V angemietete Wohnung. Um weitere antike Schätze erwerben zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Uhr zur Sicherheit an B.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermieter V hat an der Standuhr ein Vermieterpfandrecht erworben (§ 562 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat das Eigentum an der Standuhr nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erworben.
Genau, so ist das!
3. Mit dem Eigentumserwerb der B ist das Vermieterpfandrecht des V an der Standuhr erloschen.
Nein!
4. B hat daher nur mit dem Vermieterpfandrecht belastetes Eigentum erworben.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
30.8.2023, 22:59:01
Ist dann ein Pfandrecht an einer Sache möglich, die nicht im Eigentum des Verpfänders steht?
cann1311
31.8.2023, 01:05:30
Guck mal in § 1207 ;)
Leo Lee
31.8.2023, 11:23:46
Hallo Diaa und cann1311, wie cann1311 zu Recht kommentiert hat, kann man auch gutgläubig ein (vertragliches) Pfandrecht nach § 1207 BGB erwerben. Beachte noch in diesem Kontext, dass ein gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts streitig ist (und nach der h.M. zu verneinen ist) :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
der D
17.10.2024, 06:38:41
Muss man wirklich 935 BGB analog beim lastenfreien Erwerb prüfen? Wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist, würde doch ohnehin schon kein Eigentumserwerb in Betracht kommen und die Voraussetzungen des 936 I BGB schon nicht vorliegen. Oder übersehe ich etwas?
Leo Lee
20.10.2024, 13:12:47
Hallo der D, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man sich die Frage stellen, ob 935 wirklich analog angewendet werden soll. Stellt man lediglich auf den Eigentümer ab, so ist - wie du zutreffend erwähnst - diese analoge Anwendung insofern überflüssig, als 935 ausreicht. Allerdings meint die analoge Anwendung des 935 vielmehr die Fälle, in denen dem RECHTSinhaber, der sich vom Eigentümer unterscheidet, die Sache abhandenkommt. Wenn etwa dem Pfandgläubiger der Besitz entzogen wird (durch den Eigentümer), so ist 935 eben nicht gegeben. Würden wir 935 nicht analog anwenden, stünde der Pfandgläubiger insofern schutzlos dar, als die Rechte erlöschen und der Eigentümer wieder damit machen kann, was er möchte. Um dieser Gefahr vorzubeugen, wird 935 also in diesem Fall analog angewandt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler § 936 Rn. 13 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo