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Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht
Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht
2. Juli 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (9.841 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Antiquitätenliebhaberin A kauft eine wertvolle Standuhr ein und bringt diese in ihre von Vermieter V angemietete Wohnung. Um weitere antike Schätze erwerben zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Uhr zur Sicherheit an B.
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Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung nach Vermieterpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermieter V hat an der Standuhr ein Vermieterpfandrecht erworben (§ 562 BGB).
Ja!
2. B hat das Eigentum an der Standuhr nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erworben.
Genau, so ist das!
3. Mit dem Eigentumserwerb der B ist das Vermieterpfandrecht des V an der Standuhr erloschen.
Nein!
4. B hat daher nur mit dem Vermieterpfandrecht belastetes Eigentum erworben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
30.8.2023, 22:59:01
cann1311
31.8.2023, 01:05:30
Guck mal in § 1207 ;)
Leo Lee
31.8.2023, 11:23:46
Hallo Diaa und cann1311, wie cann1311 zu Recht kommentiert hat, kann man auch gutgläubig ein (vertragliches)
Pfandrechtnach § 1207 BGB erwerben. Beachte noch in diesem Kontext, dass ein
gutgläubiger Erwerbeines gesetzlichen
Pfandrechts streitig ist (und nach der h.M. zu verneinen ist) :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
der D
17.10.2024, 06:38:41
Muss man wirklich 935 BGB analog beim lastenfreien Erwerb prüfen? Wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist, würde doch ohnehin schon kein Eigentumserwerb in Betracht kommen und die Voraussetzungen des 936 I BGB schon nicht vorliegen. Oder übersehe ich etwas?
Leo Lee
20.10.2024, 13:12:47
Hallo der D, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man sich die Frage stellen, ob 935 wirklich analog angewendet werden soll. Stellt man lediglich auf den Eigentümer ab, so ist - wie du zutreffend erwähnst - diese analoge Anwendung insofern überflüssig, als 935 ausreicht. Allerdings meint die analoge Anwendung des 935 vielmehr die Fälle, in denen dem RECHTSinhaber, der sich vom Eigentümer unterscheidet, die Sache abhandenkommt. Wenn etwa dem Pfandgläubiger der Besitz entzogen wird (durch den Eigentümer), so ist 935 eben nicht gegeben. Würden wir 935 nicht analog anwenden, stünde der Pfandgläubiger insofern schutzlos dar, als die Rechte erlöschen und der Eigentümer wieder damit machen kann, was er möchte. Um dieser Gefahr vorzubeugen, wird 935 also in diesem Fall analog angewandt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler § 936 Rn. 13 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Esther
20.2.2025, 16:30:22
Irgendwie konnte ich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass eine offene Forderung aus dem Mietvertrag besteht. Entsteht denn ein
Vermieterpfandrechtganz automatisch am Eigentum des Mieters, auch wenn der die Miete immer brav zahlt? Das kommt mir irgendwie komisch vor...
benjaminmeister
28.2.2025, 16:57:54
Meinem Verständnis nach entsteht das
Vermieterpfandrechtganz automatisch, auch wenn die Miete immer "brav" bezahlt wird. Das geht denke ich aus dem Wortlaut des § 562 hervor. Es tritt aber, solange die Miete immer bezahlt wird, keine Pfandreife ein, die eine Verwertung durch den Vermieter erlauben würde.

Esther
28.2.2025, 16:59:06
vielen Dank! 😍

MenschlicherBriefkasten
11.4.2025, 12:23:17
@[benjaminmeister](216712) das müsste dann ja auch bedeuten, dass der Vermieter den Herausgabeanspruch aus §§ 1257. 1227,
985 BGB(?) erst geltend machen kann, wenn der Verwertungsfall eingetreten ist, richtig?
benjaminmeister
11.4.2025, 17:04:21
@[MenschlicherBriefkasten](151200) ich bin im
Pfandrechtnicht sonderlich fit und habe auch nicht vertieft nachgeschaut: Aber auch ohne Pfandreife müsste der Pfandgläubiger als Vermieter mMn. gem. §§ 1257, 1227, 985 von einem unberechtigten Besitzer die Sache herausverlangen können (wahrscheinlich aber nur Herausgabe an den Mieter; z.B. wenn dem Mieter die Sache entwendet wurde). Das Herausgabeverlangen gegen Mieter würde aber am
Recht zum Besitzdes Mieters scheitern, solange eben noch keine Pfandreife eingetreten ist). Korrigiert mich gerne wenn ich falsch liege.

Sebastian Schmitt
30.4.2025, 18:03:53
Hallo @[Esther](220189), @[benjaminmeister](216712) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. Eine konkrete "offene Forderung" in dem Sinne, in dem Du das vermutlich meinst, brauchen wir nicht. Im Gegenzug gibt es aber gewisse zeitliche und sachliche Grenzen der Geltendmachung, § 562 II BGB. Deine Frage, @[MenschlicherBriefkasten](151200), ist etwas vielschichtiger. Auch hier geht die Antwort von benjaminmeister schon genau in die richtige Richtung. In der Tat hat der Vermieter erst dann einen Anspruch auf Herausgabe des Pfandgegenstands gegen den Mieter, wenn seine Forderung fällig ist (BeckOGK-BGB/Reuschle, Stand 1.1.2025, § 562 Rn 35). Zahlt der Mieter also vereinbarungsgemäß seine Miete und lässt sich auch sonst nichts zu
Schulden kommen, kann der Vermieter von seinem
Pfandrechtkeinen
Gebrauch machen. Wird der Pfandgegenstand
unbefugtaus der Wohnung entfernt, sei es durch den Mieter oder durch Dritte, stehen dem Vermieter eine ganze Reihe an Ansprüchen zur Verfügung (eine schöne Auflistung bietet BeckOGK-BGB/Reuschle, Stand 1.1.2025, § 562b Rn 21), insbesondere auch die Rechte aus dem im Studium oft unbekannten § 562b BGB. Hintergrund ist stets die Besitzlosigkeit des gesetzlichen PfandR des Vermieters und die für ihn damit verbundenen Gefahren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team