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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweis einer Impfung gegen COVID-19

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweis einer Impfung gegen COVID-19

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ende 2021 wurde wegen der anhaltenden Coronapandemie im Infektionsschutzgesetz (IfSG) temporär eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht eingeführt, wonach Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitssektor eine Coronaimpfung oder -genesung zum Zwecke des Schutzes vulnerabler Personen (V) nachweisen mussten.

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Einordnung des Falls

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweis einer Impfung gegen COVID-19

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 23 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hält die Nachweispflicht für verfassungswidrig. Kann K Verfassungsbeschwerde gegen die Neureglungen des IfSG §§ § 20a IfSG a.F., , 22a IfSG als tauglichen Beschwerdegegenstand erheben?

Ja, in der Tat!

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde gegen Akte öffentlicher Gewalt erheben. „Jedermann“ ist jede grundrechtsfähige Person, also natürliche Personen und juristische Personen, auf die die Grundrechte ihre Wesen nach anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). K ist eine natürliche Person und damit „jedermann“. Die Neureglungen des IfSG (eingeführt über zwei Änderungsgesetze von Dezember 2021 und März 2022) sind Gesetzgebungsakte öffentlicher Gewalt und somit taugliche Beschwerdegegenstände (Rechtssatzverfassungsbeschwerde). Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig und die Verfassungsbeschwerde statthaft.Seit 1.1.2023 ist die Impfpflicht wieder entfallen.
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2. K ist ungeimpfter Krankenpfleger. Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, muss K beschwerdebefugt sein (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Ist er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen?

Ja!

Die Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass der Beschwerdeführer möglicherweise selbst (in eigener Person), gegenwärtig (schon und noch) und unmittelbar (nicht durch Vollzugsakt, sondern durch den Rechtsakt selbst) in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. K ist Krankenpfleger, er unterliegt als Beschäftigter im Gesundheitssektor der Nachweispflicht. K ist daher selbst betroffen (RdNr. 71). K ist ungeimpft und nicht genesen, sodass die Nachweispflicht einer Impfung ihn gegenwärtig trifft (RdNr. 82). Da die Nachweispflicht selbst keines Umsetzungsakts mehr bedarf (self-executing Norm), ist K von ihr auch unmittelbar betroffen. Der Unmittelbarkeit stehe nicht entgegen, dass die Sanktion für einen fehlenden Immunitätsnachweis – ein Tätigkeitsverbot – erst durch das Gesundheitsamt ausgesprochen würde und nicht direkt aus dem Gesetz folgt. Bei dem Tätigkeitsverbot handle es sich nicht um einen notwendigen Umsetzungsakt, da K sich bereits jetzt für die Impfung oder eine berufliche Neuausrichtung entscheiden muss (RdNr. 83, 86).

3. Angenommen, K wäre zweimal geimpft, lehnt aber jede weitere Impfung ab. Ist er im Dezember 2021, als vollständiger Impfschutz zwei Impfungen erforderte, beschwerdebefugt, insbesondere gegenwärtig betroffen?

Genau, so ist das!

K ist beschwerdebefugt, wenn er möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Gegenwärtig ist die Beschwer, wenn sie schon und noch auftritt. K ist wie eben selbst und unmittelbar betroffen. Er hatte aber zwei Impfungen erhalten, die im Dezember 2021 mit dem Eingang der Verfassungsbeschwerden für einen vollständigen Impfschutz erforderlich waren, was gegen die gegenwärtige Betroffenheit spricht. Es bestand aber bereits die konkrete Aussicht, dass eine dritte Impfung für die Aufrechterhaltung des Impfstatus erforderlich werden würde, sodass Ks Impfschutz seine Gültigkeit verlieren würden (RdNr. 82). Dies hatte der Gesetzgeber auch in den neuen IfSG-Vorschriften so vorgesehen. A ist daher auch gegenwärtig betroffen.

4. L ist Leiterin eines Pflegeheims. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 7e-7h IfSG erhält sie bei Verstößen gegen die Nachweispflicht eine Geldbuße. L erhebt Verfassungsbeschwerde. Ist L selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen?

Ja, in der Tat!

L ist selbst betroffen, wenn die Reglung sie in eigener Person tangiert; gegenwärt betroffen, wenn sie schon und noch tangiert ist; unmittelbar betroffen, wenn sie Reglung keines Vollzugsaktes mehr bedarf, sondern „self-executing“ ist. Einrichtungen und Unternehmen sowie deren Leitungen sind von den Bußgeldvorschriften betroffen, soweit aufgrund ihrer Nachweiskontrollpflicht für sie die Gefahr besteht, mit einem Bußgeld belegt zu werden. L ist daher selbst betroffen, da sie ungeimpfte Angestellte beschäftigt (RdNr. 78). Sie ist auch unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Zwar führt erst die behördliche Belegung mit einem Bußgeld die Rechtsfolgen herbei (nicht self-executing), doch Sanktionen sind keine Vollzugsakte. Die Beschwer folgt bereits aus der Norm selbst, die in den Rechtskreis der S einwirkt und sie bereits jetzt mit Handlungs- und Entscheidungsdruck konfrontiert (RdNr. 84, 86). Das Abwarten der Sanktion ist unzumutbar (RdNr. 85). L ist beschwerdebefugt.

5. K kann im Rahmen der Beschwerdebefugnis Verletzungen seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geltend machen.

Ja!

Innerhalb der Beschwerdebefugnis wird die Betroffenheit von Grundrechten anhand der Möglichkeitstheorie bestimmt, also ob eine Verletzung dieses Grundrechts denkbar erscheint. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit schützt unter anderem die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn, insbesondere also die Verletzungsfreiheit des Körpers. Die Berufsfreiheit schützt die freie Berufswahl und Berufsausübung im Sinne einer auf Dauer angelegten Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. K muss als Beschäftigter im Gesundheitswesen wegen der Nachweispflicht eine Impfung nachweisen, ansonsten kann die Gesundheitsbehörde ihn mit einem Tätigkeitsverbot belegen. Damit wird entweder die körperliche Unversehrtheit durch die faktische Pflicht zur Impfung (Durchstich der Haut und die Injektion eines Wirkstoffs) oder die Berufsfreiheit (erzwungene berufliche Neuorientierung) betroffen.

6. L kann im Rahmen der Beschwerdebefugnis wegen der Bußgeldandrohung eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geltend machen.

Genau, so ist das!

Die allgemeine Handlungsfreiheit erfasst jegliches menschliches Verhalten. Das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) stellt ein besonderes Bestimmtheitserfordernis an Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände und erfordert, dass wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit so konkret zu umschreiben sind, dass Tragweite und Anwendungsbereich deutlich werden (RdNr. 272). Aufgrund der Möglichkeitstheorie genügt es, wenn eine Verletzung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt typischerweise vor finanziellen Belastungen durch den Staat. Ein Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip erscheint jedenfalls möglich, da § 73 Abs. 1a Nr. 7e-7h IfSG Blanketttatbestände enthält. L ist Leiterin einer Einrichtungen im Sinne des § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG a.F.und damit beschwerdebefugt. Das BVerfG verneinte dagegen die Beschwerdebefugnis der Einrichtungen und Unternehmen selbst. Sie begründeten ihre Betroffenheit der Vertrags- und Dispositionsfreiheit nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit gefestigter Rechtsprechung zur Rechtfertigung solcher Eingriffe (RdNr. 99).

7. Die Verfassungsbeschwerden von K und L sind unzulässig, da sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde besagt, dass Beschwerdeführer vor der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergreifen, sowie bereits im fachgerichtlichen Verfahren substantiiert zu Grundrechtsverletzungen vortragen müssen. Denkbar wären z.B. Feststellungs- oder Unterlassungsklagen zur Klärung des einfachen Rechts (RdNr. 103). Vom Grundsatz der Subsidiarität gibt es Ausnahmen wenn das Verfahren allein verfassungsrechtliche Fragen aufwirft oder das Abwarten fachgerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar ist. Hier greift eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz, da mit einem fachgerichtlichen Urteil keine entscheidungserheblichen Fragen geklärt würden. Die verfassungsrechtliche Beurteilung bestimmt sich allein an grundrechtlichen Abwägungen, sodass die Verfassungsbeschwerden ausnahmsweise nicht subsidiär sind (RdNr. 104). Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

8. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, wenn K und L in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sind.

Ja!

Die Verfassungsbeschwerde ist ein subjektiviertes Rechtsverletzungsverfahren. Sie ist begründet, wenn die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt sind. Dafür ist zunächst notwendig, dass (1) der Schutzbereich eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts eröffnet ist. (2) Es muss zu einem Eingriff in diese Rechte gekommen sein. (3) Dieser Eingriff dürfte nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung kommt nur in Betracht, wenn die IfSG-Normen formell und materiell verfassungsmäßig sind. Die formelle Verfassungsmäßigkeit erfasst die Zuständigkeit, das Gesetzgebungsverfahren und das Zitiergebot. Die materielle Verfassungsmäßigkeit erfasst den Vorbehalt des Gesetzes, das Bestimmtheitsgebot und die Verhältnismäßigkeit. Teilweise werden einzelne Prüfungspunkte rechtlich anders zugeordnet als hier. Entscheidend ist lediglich, dass Du die einzelnen Punkte prüfst, wenn sie in der Prüfung relevant sind.

9. Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht im IfSG greift in Ks Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).

Genau, so ist das!

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht über körperliche Eingriffe und Maßnahmen. Das Selbstbestimmungsrecht erfasst auch medizinisch unvernünftige Entscheidungen (RdNr. 111). Ein Eingriff ist die Verkürzung des grundrechtlichen Schutzbereiches. Die Pflicht, eine Immunisierung – insbesondere durch Impfung – nachzuweisen, verkürzt (1) den Gewährleistungsgehalt der körperlichen Integrität durch das Durchstechen der Haut und die Injektion eines Stoffes in den Körper. Sie verkürzt (2) den Gewährleistungsgehalt des körperlichen Selbstbestimmungsrechts, da sie negative (berufliche) Folgen an eine Impfverweigerung knüpft (RdNr. 113f). Dabei handelt es sich zwar nicht um einen klassischen Eingriff, da nicht unmittelbar durch die Neureglung des IfSG in den Körper eingegriffen wird: Die Impfung beruht auf dem notwendigen Zwischenschritt der eigenen Impfentscheidung (RdNr. 112). Der Eingriff ist daher mittelbar, gleicht aber in Intention und Intensität einem klassischen Eingriff.

10. Damit die Regelungen des IfSG materiell verfassungsgemäß sind, müssen sie den Gesetzesvorbehalt beachten. Genügt die Verordnungsermächtigung in § 22a Abs. 4 IfSG dem Gesetzesvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie?

Ja, in der Tat!

Nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie muss der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Grundrechtsentscheidungen selbst treffen. Das ergibt sich aus den Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien. Die Exekutive kann aber Verordnungen erlassen, wenn (1) sie durch den Gesetzgeber ermächtigt wurde, (2) Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt sind (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) und (3) die Verordnung keine wesentlichen Reglungen zur Grundrechtsverwirklichung trifft. Mit §§ § 20a IfSG a.F., , 22a IfSG hat der Gesetzgeber selbst die grundrechtswesentlichen Fragen geregelt (RdNr. 129). Um dem komplexen und dynamischen Sachbereich gerecht zu werden, wurde der Verordnungsgeber in § 22a Abs. 4 IfSG ermächtigt, nicht grundrechtsrelevante Reglungen nach wissenschaftlichem Standard zu treffen (RdNr. 134). Diese Auslagerung an den Verordnungsgeber sei notwendig, da nicht der Bundestag, sondern die Bundesregierung den Sachverstand und die fachliche wissenschaftliche Kompetenz bündele (STIKO, PEI, RKI) (RdNr. 136f). In der Ermächtigung gibt der Gesetzgeber Inhalt und Reichweite selbst vor und genügt damit den Bestimmtheitsanforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und somit dem Gesetzesvorbehalt (RdNr. 132).

11. Innerhalb der materiellen Verfassungsmäßigkeit muss das eingreifende Gesetz das Bestimmtheitsgebot beachten. Ist § 20a Abs. 1 IfSG a.F. ist zu unbestimmt und daher verfassungswidrig?

Nein!

Das Bestimmtheitsgebot ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20, 28 Abs. 1 GG). Es dient (1) der Vorhersehbarkeit für die Bürger und (2) der Begrenzung der Verwaltung. Es erfordert klare Formulierungen, sodass sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Norm zumindest durch Auslegung ermitteln lassen. § 20a Abs. 1 IfSG a.F. verwendet einen unbestimmten Rechtsbegriff („tätig sind“), der Begriff ist aber auslegungsoffen: nach Sinn und Zweck der Norm soll Kontakt zwischen nicht-immunen Personen einerseits und vulnerablen Personen andererseits vermieden werden. Deshalb muss § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG a.F. auch Personen mit nur mittelbarem Kontakt zu vulnerablen Personen erfassen (RdNr. 144). Auch § 20a Abs. 1 S. 2 IfSG a.F., der eine Ausnahme von der Nachweispflicht normiert und dafür ohne konkrete Beispiele nur auf medizinische Kontraindikation einer Impfung abstellt, ist hinreichend bestimmt. Denn es sei offensichtlich, dass nicht der Gesetzgeber sondern die Medizin die individuellen Kontraindikationen konkret bestimmen muss (RdNr. 145).

12. Innerhalb der materiellen Verfassungsmäßigkeit muss das eingreifende Gesetz das Bestimmtheitsgebot beachten. Ist § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG a.F. ist zu unbestimmt und daher verfassungswidrig?

Nein, das ist nicht der Fall!

In § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG a.F. wird das Gesundheitsamt ermächtigt, nach eigenem Ermessen Tätigkeitsverbote zu erteilen, wenn kein Immunitätsnachweis erfolgt. Dass der Gesetzgeber nicht geregelt hat, nach welchen Kriterien die Behörde ihr Ermessen ausüben soll, sei unschädlich, da es in der Natur der Ermessensausübung liege, gesetzgeberischen Spielraum auszufüllen (RdNr. 147). Allgemeine Ermessensvorgaben bestünden bereits (das Ermessen ist nicht zu über- oder unterschreiten und es ist rechtmäßig auszuüben). Das BVerfG verortet die Frage nach dem offenen Ermessensspielraum in der Frage des Bestimmtheitsgebots. Meiner Meinung nach wäre es in der Klausur ebenso vertretbar, dies bereits bei der Wesentlichkeitstheorie anzusprechen und danach zu fragen, ob es dem Wesentlichkeitsgedanken genügt, dass der Gesetzgeber der Verwaltung keine Ermessensvorgaben an die Hand gegeben hat, obwohl die Frage nach dem Tätigkeitsverbot grundrechtswesentlich ist.

13. K kann auch Verletzungen der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geltend machen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der Betroffene zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Die informationelle Selbstbestimmung ist betroffen bei der Speicherung, Verwendung und Offenbarung persönlicher Tatsachen und Sachverhalte. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit erfasst die Freiheit, eine Weltanschauung oder einen Glauben zu haben, zu bilden, zu äußern und danach zu handeln. BVerfG: Eine Verletzung der Menschenwürde komme nicht in Betracht, weil die Impfpflicht nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird und gerade vulnerable Gruppen schützt (RdNr. 91). Einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung scheide aus wegen der gesetzgeberischen Datenschutzvorgaben, die getroffen wurden (RdNr. 92). Für eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gebe es keine glaubhaften und nachvollziehbaren Tatsachen, die den Schutzbereich religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen eröffneten (RdNr. 94).

14. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung muss die Nachweispflicht zunächst formell verfassungsmäßig sein. Ist das der Fall, wenn die Nachweispflicht im Dezember 2021 die Bundesratszustimmung erhielt, die Änderungen der §§ § 20a IfSG a.F., , 22a IfSG im März 2022 aber nicht?

Ja!

Nach Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG sind im Bundestag beschlossene Gesetze unmittelbar dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat kann grundsätzlich nur Einspruch gegen das Gesetz einlegen (Art. 77 Abs. 3 GG). Ausnahmsweise handelt es sich um Zustimmungsgesetze, die nur dann zustandekommen, wenn der Bundesrat ausdrücklich zustimmt (Art. 77 Abs. 2a GG). Die Nachweispflicht als solche ist ein Zustimmungsgesetz, da es die spezifischen Rechte und Pflichten der Landes- und Gemeindebeamten regelt. Es erhielt die Bundesratszustimmung. Das Änderungsgesetz von März 2022 ist ohne die Bundesratszustimmung wirksam zustandegekommen, da es lediglich allgemeine Rechtspflichten und keine spezifischen, die Länder betreffenden Reglungen, also keine zustimmungspflichtigen Inhalte enthält (RdNr. 118f).

15. Die Nachweispflicht muss auch verhältnismäßig sein. Sie verfolgt die legitimen Zwecke der öffentlichen Gesundheit und des Gesundheits- und Lebensschutzes von V (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Sind die §§ § 20a IfSG a.F., , 22a IfSGgenerell dafür geeignet?

Genau, so ist das!

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn bereits die Möglichkeit besteht, den Gesetzeszweck zu erreichen. Sie ist nur dann ungeeignet, wenn sie den Gesetzeszweck in keiner Weise fördern kann. Der Gesetzgeber hat hier einen Einschätzungs- und Prognosespielraum. BVerfG: Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Nachweispflicht für die Zweckerreichung geeignet ist: (1) V halte sich typischerweise in diesen Einrichtungen auf (RdNr. 172); (2) Es bestünden relevante Impflücken (RdNr. 176); (3) Fachwissenschaftlich herrsche Konsens, dass immunisierte Personen sich seltener mit dem Coronavirus infizieren und es seltener weitergeben (RdNr. 173). (4) Der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit, dass der Nachweis mit der Zeit abläuft, gewährleistet, dass der Immunschutz dauerhaft aufrechterhalten wird, z.B. durch Auffrischungsimpfungen (RdNr. 177). §§ § 20a IfSG a.F., , 22a IfSG sind also geeignet.

16. Die Nachweispflicht ist nicht erforderlich und damit insgesamt unverhältnismäßig, da eine Testpflicht ein milderes und gleichgeeignetes Mittel darstellt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Maßnahme ist erforderlich, wenn der Grundrechtseingriff nicht weitergeht, als es der Gesetzeszweck erfordert. Daran fehlt es, wenn ein weniger belastendes aber gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. Eine Testpflicht vor dem Kontakt mit V ist zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel (RdNr. 192). Die Testung führe nicht zu einer Immunität und sei daher kein gleichwertiger Schutz. Darüber hinaus seien Tests fehleranfällig und lieferten trotz Ansteckungsrisiko im frühen Infektionsstadium oft keine verlässlichen Ergebnisse (RdNr. 193). PCR Tests seinen zwar genauer, aber mangels ausreichender Laborkapazitäten keine realistische Alternative (RdNr. 194), außerdem deutlich teurer und das Zeitfenster zwischen Testung und vorliegendem Ergebnis zu groß (RdNr. 195).

17. Ist es milder, aber gleich geeignet, die Nachweispflicht zu beschränken auf Beschäftigte mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen?

Nein!

Eine Maßnahme ist nicht erforderlich, wenn ein weniger belastendes aber gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. BVerfG: (1) Die Beschränkung der Nachweispflicht auf Personen mit direktem Kontakt zu V würde für Personen mit nur mittelbarem Kontakt die Grundrechtsbeeinträchtigung ausschließen. Dies sei aber nicht gleich wirksam, da das Coronavirus sich auch indirekt, zB. durch nachfolgende Nutzung desselben Raumes übertragen und durch dritte Personen vermittelt werden kann (RdNr. 189). (2) Luftfilter oder die Einhaltung von AHA-Regeln seien ebenso nicht gleich wirksam, da das Risiko einer fehlerhaften Anwendung bestehe und der Schutz einer Immunität größer sei (RdNr. 197). (3) Eine Nachweispflicht für V selbst sei keine Alternative, da die Vulnerabilität gerade darin bestehe, dass V keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten habe, sich selbst zu schützen, zB. da eine Impfung nur vermindert anspricht (RdNr. 199). V sei daher auf die Rücksicht Dritter angewiesen. Mangels gleich effektiver, milderer Mittel ist die Nachweispflicht erforderlich.

18. Die Nachweispflicht muss auch angemessen sein. Das erfordert vom Gesetzgeber eine Abwägung von einerseits Eingriff und andererseits Zweck des Eingriffs. Ist der Eingriff erheblich, aber zumutbar?

Genau, so ist das!

Die Angemessenheit erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Der Gesetzgeber muss Eingriff und Zweck abwägen und die Rechtsgüter in Ausgleich bringen (praktische Konkordanz). In die Abwägung einzubeziehen ist die Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: das Durchstechen der Haut, das Einbringen eines Stoffes in den Körper, die Missachtung des körperlichen Selbstbestimmungsrechts, die körperliche Immunantwort (Nebenwirkungen, ggf. Komplikationen). Außerdem ist eine Impfung irreversibel (RdNr. 210). Aber laut BVerfG stellen die Impfrisiken wegen ihrer geringen Wahrscheinlichkeit keine unzumutbare Belastung dar (RdNr. 222). Die Belastung sinke auch, weil die meisten Impfstoffe schon seit 2020 zugelassen und milliardenfach verimpft, also Komplikationen hinreichend bekannt seien. Der Eingriff ist also zumutbar.

19. Im Rahmen der Angemessenheit sind die kollidierenden Rechtsgüter in Ausgleich zu bringen. Überwiegt das Schutzbedürfnis vulnerabler Personen die Belastung der zum Nachweis der Impfung Verpflichteten?

Ja, in der Tat!

Die Angemessenheit muss Eingriff und Zweck in einen Ausgleich bringen. Je höherwertiger der Zweck, desto eher muss ein Eingriff hingenommen werden. Die Nachweispflicht dient überragend wichtigen Rechtsgütern Dritter: Gesundheit und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) vulnerabler Personen. Der Staat ist insoweit zum Schutz verpflichtet. BVerfG: Wegen der zunehmenden Infektionswahrscheinlichkeit durch steigende Infektionszahlen sei der Gesetzgeber im Dezember 2021 zum sofortigen Handeln gezwungen gewesen (RdNr. 217). Die Schutzpflicht gegenüber V wiege schwerer als die Belastung der Nachweispflichtigen, da V nicht oder nur eingeschränkt in der Lage seien, ihr eigenes Infektionsrisiko zu reduzieren (RdNr. 218). Außerdem könnten sie typischerweise nicht auf die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen nach § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG a.F.verzichten (RdNr. 228). Schließlich stünde die geringe Wahrscheinlichkeit von gravierenden Impffolgen der hohen Wahrscheinlichkeit gravierender Infektionsfolgen von V gegenüber (RdNr. 230).

20. Im Rahmen der Angemessenheit muss der Gesetzgeber aber die kollidierenden Rechtsgüter in angemessenen Ausgleich bringen. Hat er dies unterlassen?

Nein!

Der Grundsatz der praktischen Konkordanz verlangt vom Gesetzgeber, innerhalb der Angemessenheit die widerstreitenden Rechtsgüter in Ausgleich zu bringen. Der Gesetzgeber hat ausgleichende Reglungen getroffen: (1) Er hat bei medizinischer Kontraindikation einer Impfung Ausnahmen zugelassen (RdNr. 213). (2) Er hat den Kreis der von der Nachweispflicht betroffenen Personen so eng wie möglich gehalten (RdNr. 214) und (3) die Maßnahme zeitlich befristet (RdNr. 220). (4) Er hat die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises (Tätigkeitsverbot) nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern in das Ermessen des Gesundheitsamts gelegt (RdNr. 215). Folglich habe der Gesetzgeber dem (höherrangigen) Schutzbedürfnis der V nicht einseitig Vorrang eingeräumt (RdNr. 220). Du musst hier alle verfügbaren Sachverhaltsinformationen verwerten und danach entscheiden, ob der Gesetzgeber alle Belange hinreichend berücksichtigt und ausgeglichen hat. Mit guter Begründung ist alles vertretbar, die Ansicht des BVerfG überzeugt aber.

21. Die Coronalage hatte sich zwischenzeitlich durch die neue Omikronvariante entspannt. Stellt sich die Nachweispflicht deshalb als doch nicht angemessen heraus und wurde sie daher nachträglich unverhältnismäßig?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verfassungsmäßigkeit einer Maßnahme muss zwar grundsätzlich aus der ex-ante-Sicht des Maßnahmenerlasses beurteilt werden, kann aber nachträglich verfassungswidrig werden, wenn die ursprünglichen gesetzgeberischen Annahmen durch nachträgliche Erkenntnisse oder Entwicklungen erschüttert werden (RdNr. 235). Das ist dann nicht der Fall, wenn auch aus ex-post-Sicht die Ungewissheit von Informationen mangels verbesserter Erkenntnislage fortbesteht. Die Nachweispflicht stelle sich nicht im Nachhinein als verfassungswidrig dar, da z.B. mit der Befristung und der Verordnungsermächtigung bereits Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass sich die Umstände verändern würden (RdNr. 236). Außerdem gebe es auch heute keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers (dass die verfügbaren Impfstoffe schützen, das Ansteckungsrisiko reduzieren und grundsätzlich ungefährlich sind) erschüttern (RdNr. 237ff).Die Nachweispflicht ist angemessen und insgesamt verhältnismäßig. Der Eingriff in Ks körperliche Unversehrtheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

22. § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG a.F., der die Gesundheitsämter zur Verhängung von Tätigkeitsverboten ermächtigt, stellt einen Eingriff in Ks Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

Ja, in der Tat!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, Arbeitsplatz und Beruf zu wählen, auszuüben und fortzuführen. Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt vor, wenn der Schutzbereich durch staatliches Handeln mit berufsregelnder Tendenz verkürzt wird. Ks Tätigkeit im Gesundheits- und Pflegebereich unterfällt dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Eingriff folgt (1) unmittelbar aus der Nachweispflicht, da diese die Rahmenbedingungen der Berufsausübung beeinträchtigt, und (2) mittelbar aus § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG a.F., der die Behörden ermächtigt, eine Tätigkeituntersagung auszusprechen, sofern Ks Nachweis unterbleibt (RdNr. 253). Ob bereits die Ermächtigung zur Verhängung des Tätigkeitsverbot ebenfalls einen unmittelbaren Eingriff darstellt (so das BVerfG) oder erst die Verhängung des Tätigkeitsverbots durch die Behörde, erscheint offen.

23. Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das IfSG ist formell verfassungsgemäß. Das Tätigkeitsverbot ist zum Zweck, V zu schützen, geeignet und erforderlich. Ist es angemessen?

Ja!

Innerhalb der Angemessenheit kommt es auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. Der Eingriff ist zwar erheblich, da er regelmäßig den Verlust des Vergütungsanspruchs bedeutet (RdNr. 259). Er wird aber dadurch abgemildert, dass das Tätigkeitsverbot im Ermessen der Behörde steht, zeitlich begrenzt gilt und es eine Übergangsfrist gibt (RdNr. 262). Daher rechtfertige der besonders gewichtige Zweck, Vs Leib und Leben zu schützen, den Eingriff. Im Endergebnis greifen die Neureglungen des IfSG in Art. 2 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 103 Abs. 2 GG ein. Alle Eingriffe sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerden sind damit zulässig, aber unbegründet. Sollte die Nachweispflicht in Deiner Klausur drankommen, geht es darum, die Maßnahmen einzeln zu behandeln, den Sachverhalt voll auszuschöpfen und sauber zu argumentieren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TO

TomTom1

4.1.2023, 14:24:23

Hallo, ich glaube mittlerweile ist der Fall teilweise veraltet (20a IfSG ist wieder weggefallen). Vielleicht umstellen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2023, 16:00:06

Vielen Dank für den Hinweis, TomTom1! In der Tat ist § 20a IfSG zum 1.1.2023 aufgehoben worden. Da die in dem Fall behandelten rechtlichen Erwägungen zur Frage einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht dennoch weiter relevant bleiben, haben wir uns entschieden, den Fall in der App zu belassen, ihn aber um einen entsprechenden Hinweise ergänzt, dass die Norm mittlerweile weggefallen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Antonia

Antonia

8.1.2023, 21:33:01

Könntet ihr den Wortlaut des § 20a IfSG zur Zeit der Entscheidung vielleicht irgendwo einfügen? Über den Link stand immer nur, dass die Norm entfallen ist

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.1.2023, 17:03:49

Vielen Dank für den Hinweis, Antonia! Das haben wir gerne ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MEL

meliisae27

11.4.2023, 21:55:58

Hey, ich wollte das eben auch anmerken. Ich habe leider bei betroffenen Fragen keinen Hinweis gefunden. Die Fragen sind so ziemlich mittig und dann noch die vorletzte Frage. Ohne Text, war das eine 50-50 Chance 😋

Sambadi

Sambadi

5.4.2023, 16:13:18

Ist die Argumentation des BBerfVG im Punkt „Erforderlichkeit“ nicht ein wenig widersprüchlich? Es sagt, dass V sich nicht ausreichend selber schützen kann, weil die Impfungen nicht immer anschlagen und den Schutz nicht vollständig abdecken. Aber wieso sollten sie es dann im Falle der Angestellten tun?Dann ist das Mittel ja nicht wirklich viel mehr geeignet, als alle anderen, die vorgeschlagen wurden (Luftfilter, AHA usw).

Sambadi

Sambadi

5.4.2023, 16:18:44

Und jetzt mal ganz weit hergeholt: Ist es ein Argument, dass die fehlenden Fachangestellten, denen die Tätigkeit untersagt wird, auch eine Gefahr für „die öffentliche Gesundheit“ darstellen? Schließlich fehlen die dann in einem eh schon überlastetem Gesundheitssystem - insbesondere für alle Patienten, die nicht zu V zählen.

KI

kithorx

9.5.2023, 18:33:09

Bzgl. den Ausführung im Rahmen der letzten Frage, die Regeln des IfSG "greife in Art. 103 Abs. 2 ein": Diese Formulierung wirkt auf mich etwas merkwürdig. Ist die Wahrung des in dieser Norm verankerten Bestimmtheitsgebots nicht eher allgemeines Rechtmäßigkeitserfordernis?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 15:01:22

Hallo kithorx, bei dem Bestimmtheitsgebot handelt es sich zwar nicht um ein Grundrecht, aber zumindest um ein "grundrechtsgleiches Recht", dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BeckOK GG/Radtke, 54. Ed. 15.8.2022, GG Art. 103 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat das BVerfG das Bestimmtheitsgebot gemeinsam mit der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 103 Abs. 2 GG) und eine Verletzung letztlich abgelehnt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KI

kithorx

17.5.2023, 22:37:30

Ui, ok. Wirkt auf mich immer noch seltsam, aber klar, wenn das BVerfG das so macht... Dankeschön für die Ausführungen! 😊

MAL

Malvin

9.7.2023, 16:36:17

Hinweis: Der §20a ist inzwischen entfallen. Die entsprechenden Passagen können somit nicht oder zumindest nicht ohne Hinterlegung des ursprünglichen Inhalts des §20a bearbeitet werden.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.7.2023, 08:07:36

Hallo Malin, danke dir für den Hinweis! Wir haben eine Verweisung auf die alte Fassung der Norm ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CHU

chu

25.1.2024, 10:04:22

Liebes Jurafuchs-Team, in einer der Fragen steckt ein "ist" und ein "IfSG" zu viel: es muss heißen "Ist § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG a. F.", das danach folgende "IfSG ist" kann weg :)

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 10:49:07

Hallo chu, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

/Q

/qwas

14.2.2024, 15:29:53

Hallo liebes Jurafuchs-Team, könnt ihr bitte die Normen nachtragen, aus denen sich die Zustimmungspflicht des BRates ergibt (für die Nachweispflicht)?

maluno

maluno

8.7.2024, 17:23:19

Liebes Jurafuchs-Team, dieser Fall taucht bei mir seit 5 aufeinanderfolgenden Tagen als "täglicher neuer Impuls" auf. Da scheint was zu hängen, da ja an dieser Stelle eigentlich jeden Tag eine andere Lerneinheit erscheint...


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