Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO

Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO

10. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemüsehändlerin G betreibt einen Stand auf dem Wochenmarkt. Behörde B weist die Standplätze jeweils für ein Jahr zu. G erhält ein Schreiben, indem B zum einen die Standgebühr für das vergangene Jahr festsetzt und G zum anderen mitteilt, sie werde keine neue Standzuweisung für das nächste Jahr erhalten.

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Einordnung des Falls

Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G will gerichtlichen Rechtsschutz ersuchen. Richtet sich die statthafte Klage- bzw. Antragsart nach Gs Rechtsschutzbegehren (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO)?

Genau, so ist das!

Dafür kommt es zunächst darauf an, welche rechtliche Qualität das behördliche Handeln hat, gegen das die Rechtsschutzsuchende vorgehen oder welches Handeln der Behörde sie erreichen will. Wenn ein Bescheid mehrere Maßnahmen enthält, solltest Du im Rahmen der statthaften Klage- oder Antragsart sauber zwischen beiden unterscheiden und jeweils getrennt prüfen, welche Klage- oder Antragsart einschlägig ist.
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2. G ist zunächst der Ansicht, dass die Standgebühr zu hoch ist. Ist die Festsetzung der Standgebühr ein Verwaltungsakt?

Ja, in der Tat!

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. (§ 35 S. 1 VwVfG). Behörde B hat hier eine öffentlich-rechtliche Gebühr für die Nutzung des Marktplatzes durch G (= Einzelfall) festgesetzt. Durch den Bescheid wird G verpflichtet, die Gebühr in einer bestimmten Höhe zu zahlen (= Regelung). Die Maßnahme ist auch nicht nur verwaltungsintern (= Außenwirkung). Das kannst Du in der Regel kürzer halten, wenn die Einordnung einer Maßnahme als Verwaltungsakt im konkreten Fall unproblematisch ist.

3. Die Standgebühr ist eine „öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Wenn G die Standgebühr anfechten würde, hätte Gs Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung?

Nein!

Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, wenn diese sich gegen die „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ richtet. Öffentliche Abgaben im Sinne der Norm sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Hierzu gehören vor allem Steuern, Gebühren und Beiträge. Die Gebühren zur Nutzung des Markts (= öffentliche Einrichtung) fallen unter den Begriff der öffentlichen Abgaben. Wenn G die Gebührenforderung anficht, entfaltet die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO). Dahinter steht der folgende Gedanke: Der Staat soll dadurch (finanziell) handlungsfähig bleiben, dass diese Einnahmen grundsätzlich schnell vollstreckt werden können.

4. Weil Gs Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, will G zusätzlich einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen. Ist hier ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorrangig statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im einstweiligen Rechtsschutz musst Du im Rahmen der statthaften Klageart immer eine Abgrenzung zwischen dem Rechtsschutz nach den §§ 80, 80a VwGO und dem § 123 Abs. 1 VwGO vornehmen. Die Unterscheidung richtet sich danach, welche Klage in der Hauptsache statthaft ist. Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sichert den vorläufigen Rechtsschutz bei allen Klagearten außer der Anfechtungsklage (§ 123 Abs. 5 VwGO). G will in der Hauptsache die Gebührenforderung (= Verwaltungsakt) anfechten (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Statthaft ist daher der einstweilige Rechtsschutz nach Maßgabe der §§ 80, 80a VwGO.

5. G will auch noch erreichen, dass B ihr eine neue Standzuweisung erteilt. Ist auch hierfür die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft?

Nein, das trifft nicht zu!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt die Klägerin den Erlass eines Verwaltungsakts, ist die Verfpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). B hat G mitgeteilt, G würde keine neue Standzuweisung erhalten, wenn die alte ausgelaufen ist. Die Standzuweisung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). G begehrt, dass B ihr eine neue Zuweisung erteilt. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage.

6. Gs alte Standzuweisung gilt nur noch eine Woche, weswegen G das Klageverfahren nicht abwarten will. Hat G die Möglichkeit, die neue Standzuweisung (vorläufig) früher zu bekommen?

Ja!

Kannst Du aus dem Sachverhalt eine Eilbedürftigkeit erkennen, musst Du immer an den vorläufigen Rechtsschutz denken. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst zwischen § 123 Abs. 1 VwGO und den §§ 80, 80a VwGO zu unterscheiden. Die Abgrenzung richtet sich danach, welche Klage in der Hauptsache statthaft ist. Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sichert den vorläufigen Rechtsschutz bei allen Klagearten außer der Anfechtungsklage (§ 123 Abs. 5 VwGO). Bezüglich der Erteilung einer neuen Standgenehmigung ist in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft. In diesem Fall sind die §§ 80, 80a VwGO nicht einschlägig. G kann nach aber § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Antrag auf einstweilige Erteilung der Standgenehmigung durch das Verwaltungsgericht stellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PP2

Pp2

31.8.2024, 09:51:06

würde bzgl der Erteilung der Standerlaubnis die HS vorweggenommen werden?

HAUS

Hausotter

31.8.2024, 17:47:51

Meiner Meinung nach hängt das hier auch von der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache ab. Die Hauptsache wird nicht bis zur nächsten Woche entschieden sein, deshalb läge mMn bezüglich der Termine eine

Vorwegnahme der Hauptsache

vor, die noch vor Entscheidung der Hauptsache s

tat

tfinden. Bezüglich der Termine, die erst nach der Hauptsache s

tat

tfinden würden könnte die Standerlaubnis ja dann trotzdem noch rechtzeitig entfallen, also läge dazu keine Vorwegnahme vor. Der Standardfall für eine Vorwegnahme ist ja beispielsweise die Erteilung von Informationen, deren Veröffentlichung man faktisch nicht mehr rückgängig machen kann. Hier sehe ich das differenzierter, andererseits ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes ja vermutlich gar nicht absehbar, bis wann die Hauptsache entschieden ist.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

29.10.2024, 10:03:12

Hallo @[Pp2](257540), hallo @[Hausotter](155713), danke für eure Gedanken hierzu. In der

Tat

ist die Erteilung einer Standerlaubnis ein Sachverhalt, bei dem man in der Klausur i.R.v. § 123 Abs. 1 VwGO auf jeden Fall den Punkt des „Verbots der

Vorwegnahme der Hauptsache

“ thematisieren sollte. Hier kommt es, wie @[Hausotter](155713) schon ganz richtig sagt, auf die konkrete Fallgestaltung an. Wenn das Gericht z.B. nur eine vorläufige Erlaubnis bis zum Beginn des Wochenmarkts erteilt, dann läge hierin keine

Vorwegnahme der Hauptsache

(siehe hierzu z.B. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2024). In der Regel wird dem Antragsteller damit aber nicht geholfen sein, denn der Grund für den Eilantrag liegt ja gerade darin, dass der Markt, für den die Erlaubnis begehrt wird, unmittelbar bevorsteht und eine rechtzeitige gerichtliche

Hauptsacheentscheidung

nicht zu erwarten ist. Der Antragsteller wird daher beantragen, dass die Erlaubnis (vorläufig) auch noch nach Beginn des Marktes wirkt. Nach der h.M. reicht es nicht aus, dass die Erlaubnis vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren erteilt wird, um eine

Vorwegnahme der Hauptsache

auszuschließen (denn dass die Regelung nur vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gilt, liegt ja schon in der

Natur der Sache

des Eilrechtsschutzes). Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die einstweilige Anordnung rechtlich oder faktisch einer vorläufigen Verurteilung in der Hauptsache gleichkommt (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 123 RdNr. 141aff., beckonline). Dies wäre hier – mit der Erteilung der Erlaubnis – der Fall. Denn: Die Antragstellerin begehrt (in der Hauptsache), dass sie eine rechtliche Grundlage zur Teilnahme an dem Markt hat und somit auch am Markt teilnehmen kann. Genau das würde ihr bereits im einstweiligen Rechtsschutz zugestanden. Hier ist es irrelevant, für wie viele Tage sie diese rechtliche Grundlage hätte. Der Umstand, dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache am Markt teilgenommen hätte, wäre eine

Tat

sache, die nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Allerdings wird die Ausnahme aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes von der Rspr. oftmals sehr pauschal angenommen, sodass eine

Vorwegnahme der Hauptsache

in vielen vergleichbaren Fällen nicht dazu führt, dass der Antrag unbegründet ist. Siehe hierzu z.B. VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2021 - 1 L 277/21G, RdNr. 33 (openjur). Übrigens wird es durchaus kritisiert, dass es keine handfesten, eingrenzenden Kriterien zur Bestimmung der

Vorwegnahme der Hauptsache

gibt und diese oftmals pauschal angenommen und ebenso pauschal eine Ausnahme aus Gründen des effektiven Rechtsschutz angenommen wird (siehe dazu z.B. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 123 RdNr. 141aff., beckonline). In der Klausur wird es in der Regel Hinweise dazu geben, dass es de Antragsteller „die wirtschaftlichen Einbußen nicht verkraften würde“ (etc.). Im Zweifel bietet es sich dann an, die

Vorwegnahme der Hauptsache

mit der h.M. zu bejahen und eine Ausnahme auf Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Aber auch hier gilt: Das Ergebnis ist weniger relevant, als dass ihr das Thema seht und entsprechend diskutiert. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

24.9.2024, 15:23:03

Dass der Bescheid über die Entrichtung der Gebühr ein VA ist, verstehe ich. Aber weswegen ist die alleinige Festsetzung der Gebühr (wie es in der Frage formuliert ist) ebenfalls ein VA? Denn nur durch die Festsetzung wird doch noch keine Rechtsfolge in Gang gesetzt, da es dazu noch der Forderung über die Entrichtung dieser Gebühr bedarf?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

28.10.2024, 17:12:01

Danke für Deine Frage @[Karolin](205284). Durch die Festsetzung wird die Pflicht des Adressaten, für den Stand eine Gebühr in einer bestimmten Höhe entrichten zu müssen, festgesetzt. Damit ist die Begründung einer rechtlichen Pflicht verbunden (Rechtsfolge). Darin liegt also eine Regelung. Das ist ganz ähnlich bei der Festsetzung eines

Zwangsmittel

s in der Verwaltungsvollstreckung, die auch ein Verwwaltungsakt ist. Hier war allerdings der Sachverhalt etwas unsauber formuliert, worauf womöglich Dein Missverständnis basiert. Wir haben den Sachverhalt etwas klarer formuliert. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

BE

Bioshock Energy

28.10.2024, 14:45:52

welcher vorläufige Rechtsschutz ist s

tat

thaft, wenn das Hauptsacheverfahren ein Widerspruchsverfahren ist? ich dachte eigentlich auch 80, 80a? oder liege ich falsch?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

29.10.2024, 09:33:56

Hey @[Bioshock Energy](207759), danke für Deine Frage. In der

Tat

ist auch der Widerspruch ein Rechtsbehelf der Hauptsache, das Widerspruchsverfahren als solches ist aber kein „Hauptsacheverfahren“ im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO. Die Abgrenzung zwischen § 123 / § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich nur nach der Frage, welches GERICHTLICHE Verfahren in der Hauptsache s

tat

thaft ist. Das ergibt sich zunächst aus der Natur des gerichtlichen Eilverfahrens und zeigt sich z.B. auch darin, dass nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO „das Gericht der Hauptsache“ zuständig ist über den Eilantrag zu entscheiden. Da das Gericht nur über die Anfechtungsklage, nicht aber über den Widerspruch (= behördliches Verfahren) entscheiden kann, ist klar, dass hier (ausschließlich) geprüft werden muss, welches gerichtliche Verfahren in der Hauptsache s

tat

thaft wäre. Wegen der „Doppelfunktion“ des Widerspruchsverfahrens steht dieses aber gewissermaßen zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Verfahren. Es ist grds. Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungsklage, ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch verhindert den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts und wirkt sich auf die

Klagefrist

en aus. Der Widerspruch ist daher ein Rechtsbehelf der Hauptsache. Er gehört aber dennoch nicht in die Abgrenzung i.R.v. § 123 Abs. 5 VwGO. Dies ist auch nicht notwendig: Wenn die Anfechtungsklage im gerichtlichen Hauptsacheverfahren s

tat

thaft ist, dann geht damit auch grundsätzlich die S

tat

thaftigkeit des

Anfechtungswiderspruch

s einher. Oder andersherum: Es ist kein Fall denkbar, in dem der

Anfechtungswiderspruch

s

tat

thaft wäre und nicht zugleich auch die Anfechtungsklage die richtige Klage in der Hauptsache wäre. Je nachdem, ob ein Widerspruch s

tat

thaft ist, wirkt sich das auf die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aus (z.B. auf die Frage, ob und welcher Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt sein muss, bevor der Antrag gestellt wird, vgl. § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO, näheres hierzu bei: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 80 RdNr. 460ff, beckonline). Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)

Major Tom(as)

15.11.2024, 12:11:32

Liebes Jurafuchs-Team, Das Kapitel hier befindet sich im Aufbau, oder? Es sind nämlich natürlich bei weitem nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen enthalten (insb. auch nicht im Überblick der ersten Frage) Insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis zu ergänzen, innerhalb dessen regelmäßig drei Punkte geprüft werden müssen, wäre besonders wichtig, da es im Eilrechtsschutz "besonders" ist. LGs und Danke!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

15.11.2024, 16:34:16

Hallo @[Major Tom(as)](258980), wie du schon selbst feststellst, haben wir hier noch nicht alle relevanten Inhalte aufgenommen, da andere Inhalte auf unserer Prioritätenliste weiter oben standen. Wir sind aber gerade dabei, die Inhalte hier weiter auszubauen. Ich bitte dich hier noch um etwas Geduld. Viele Grüße & danke für dein Verständnis. Linne – für das Jurafuchs-Team


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