Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO
Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemüsehändlerin G betreibt einen Stand auf dem Wochenmarkt. Behörde B weist die Standplätze jeweils für ein Jahr zu. G erhält ein Schreiben, indem B zum einen die Standgebühr für das vergangene Jahr fordert und G mitteilt, sie würde keine neue Standzuweisung für das nächste Jahr erhalten.
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Einordnung des Falls
Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G will gerichtlichen Rechtsschutz ersuchen. Richtet sich die statthafte Klage- bzw. Antragsart nach Gs Rechtsschutzbegehren (vgl. § 88 VwGO)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G ist zunächst der Ansicht, dass die Standgebühr zu hoch ist. Ist die Festsetzung der Standgebühr ein Verwaltungsakt?
Ja, in der Tat!
3. Die Standgebühr ist eine „öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VwGO. Wenn G die Standgebühr anfechten würde, hätte Gs Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung?
Nein!
4. Weil Gs Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, will G zusätzlich einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen. Ist hier ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorrangig statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. G will auch noch erreichen, dass B ihr eine neue Standzuweisung erteilt. Ist auch hierfür die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Gs alte Standzuweisung gilt nur noch eine Woche, weswegen G das Klageverfahren nicht abwarten will. Hat G die Möglichkeit, die neue Standzuweisung (vorläufig) früher zu bekommen?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pp2
31.8.2024, 09:51:06
würde bzgl der Erteilung der Standerlaubnis die HS vorweggenommen werden?
Hausotter
31.8.2024, 17:47:51
Meiner Meinung nach hängt das hier auch von der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache ab. Die Hauptsache wird nicht bis zur nächsten Woche entschieden sein, deshalb läge mMn bezüglich der Termine eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, die noch vor Entscheidung der Hauptsache stattfinden. Bezüglich der Termine, die erst nach der Hauptsache stattfinden würden könnte die Standerlaubnis ja dann trotzdem noch rechtzeitig entfallen, also läge dazu keine Vorwegnahme vor. Der Standardfall für eine Vorwegnahme ist ja beispielsweise die Erteilung von Informationen, deren Veröffentlichung man faktisch nicht mehr rückgängig machen kann. Hier sehe ich das differenzierter, andererseits ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes ja vermutlich gar nicht absehbar, bis wann die Hauptsache entschieden ist.