Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Modekette M verwendet ohne Zustimmung des bekannten Schauspielers und Moderators A ein Foto von A, auf dem dieser Kleidung der M trägt, als Werbung in Tageszeitungen sowie bei Online-Anzeigen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion könnten erfüllt sein (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als „erlangtes etwas“ kommen nur konkrete Vermögenswerte in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
3. M hat die Nutzung durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Recht am eigenen Bild weist einen vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt auf.
Ja, in der Tat!
5. Es liegt ein Eingriff in ein fremdes Recht vor.
Ja!
6. Ms Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
7. M hat die Bereicherung herauszugeben (§ 818 Abs. 1, 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
17.3.2022, 08:15:09
Ich finde die Terminologie "Bereicherung herauszugeben" nicht ganz glücklich, weil ihr ja zugleich den Wertersatz damit meint. Zumindest ist der Absatz 2 in der zur Disposition stehenden Aussage mitzitiert. Außerdem wird dann in der Antwort darauf verwiesen, dass die eigentliche Bereicherung gar nicht herausgegeben werden kann.
Lukas_Mengestu
17.3.2022, 13:35:10
Vielen Dank für die Anmerkung, Toralf. Besteht ein bereicherungsrechtlicher
Herausgabeanspruch, so ist die Rechtsfolge, dass der Schuldner die bei ihm vorliegende Bereicherung herauszugeben hat. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass er diese in Natur herausgibt (§ 818 Abs. 1 BGB) oder Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) hierfür leistet. Der Begriff der Bereicherung ist insoweit nicht auf das erlangte etwas (hier die Nutzungsmöglichkeit der Fotos) beschränkt. Insofern finden wir das Statement durchaus passend, da M hier seine Bereicherung in Form des Wertersatzes an A ausk
ehren muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team