Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
19. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Modekette M verwendet ohne Zustimmung des bekannten Schauspielers und Moderators A ein Foto von A, auf dem dieser Kleidung der M trägt, als Werbung in Tageszeitungen sowie bei Online-Anzeigen.
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Einordnung des Falls
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion könnten erfüllt sein (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als „erlangtes etwas“ kommen nur konkrete Vermögenswerte in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
3. M hat die Nutzung durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Recht am eigenen Bild weist einen vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt auf.
Ja, in der Tat!
5. Es liegt ein Eingriff in ein fremdes Recht vor.
Ja!
6. Ms Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
7. M hat die Bereicherung herauszugeben (§ 818 Abs. 1, 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
17.3.2022, 08:15:09
Ich finde die Terminologie "Bereicherung herauszugeben" nicht ganz glücklich, weil ihr ja zugleich den Wertersatz damit meint. Zumindest ist der Absatz 2 in der zur Disposition stehenden Aussage mitzitiert. Außerdem wird dann in der Antwort darauf verwiesen, dass die eigentliche Bereicherung gar nicht herausgegeben werden kann.

Lukas_Mengestu
17.3.2022, 13:35:10
Vielen Dank für die Anmerkung, Toralf. Besteht ein
bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch, so ist die Rechtsfolge, dass der
Schuldner die bei ihm vorliegende Bereicherung herauszugeben hat. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass er diese in Natur herausgibt (§ 818 Abs. 1 BGB) oder Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) hierfür leistet. Der Begriff der Bereicherung ist insoweit nicht auf das erlangte etwas (hier die Nutzungsmöglichkeit der Fotos) beschränkt. Insofern finden wir das Statement durchaus passend, da M hier seine Bereicherung in Form des Wertersatzes an A auskehren muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CDJura
18.3.2025, 11:51:00
Kann man das mit den fiktiven Lizenzgebühren im Gutachten einfach so schreiben, ohne das weiter zu thematisieren? Bei der fiktiven Abrechnung im
Schadensrechtmuss man relativ viel dazu schreiben. Warum ist das hier anders?
cemawo
16.4.2025, 12:36:28
Die fiktive Lizenzgebühr ist anerkanntes Berechnungsmittel bei der Bestimmung des ge
schuldeten
Schadensersatzes im Bereich des Immaterialgüterrechts. Das ist so st.Rspr. Sie wird dort standardmäßig angewandt, weil eine andere Berechnungsmethode oft überhaupt nicht (praktisch) möglich ist. Ich kann dir nicht genau sagen, wie es in einer Klausur über das
Bereicherungsrechtwäre - im Urheberrecht z.B. kann man sie aber einfach annehmen, evtl. mit kurzer Begründung dazu, dass man der
Schadenbeim Rechteinhaber als die üblicherweise zu entrichtende, und damit entgangene, Lizenzgebühr beschreiben kann. Ich würde sogar sagen, dass schon die Kenntnis der fiktiven Lizenzgebühr im allgemeinen
Bereicherungsrechtein relativ nischiger Prüfungspunkt ist.