Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
8. Juli 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Modekette M verwendet ohne Zustimmung des bekannten Schauspielers und Moderators A ein Foto von A, auf dem dieser Kleidung der M trägt, als Werbung in Tageszeitungen sowie bei Online-Anzeigen.
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Einordnung des Falls
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion könnten erfüllt sein (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Als „erlangtes Etwas“ kommen nur konkrete Vermögenswerte in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
3. M hat die Nutzung durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Recht am eigenen Bild weist einen vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt auf.
Ja, in der Tat!
5. Es liegt ein Eingriff in ein fremdes Recht vor.
Ja!
6. Ms Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
7. M hat die Bereicherung herauszugeben (§ 818 Abs. 1, 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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